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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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11k, 22. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börllirdlatt f. 8. Tische vuchhuiE. 6149 Nichtamtlicher Teil Die Stempelpflrchtigkeit der Verlags-Verträge im Königreich Lachsen. (Vgl. Börsenblatt Nr. 33 KS und lüS.) In seiner allgemeinen Besprechung des neuen sächsischen Stempelsteuergesetzes in Nr. 109 dieses Blattes hat Herr Or. Seetzen auf Seite 5780 nur kurz die Stempel- pflichtigkeit der Verlagsverträge erörtert. Da Verstöße gegen das am 1. April 1809 in Kraft getretene sächsische Stempelsteuerrecht unter Umständen empfindliche Nachteile für die Vertragschließenden nach sich ziehen können, hat sich der Deutsche Verlegeroerein im Interesse seiner zahlreichen sächsischen Mitglieder von Herrn Rechtsanwalt vr. Mittel- staedt in Leipzig ein ausführliches Gutachten über die Stempelpflichtigkeit der Verlagsverträge ausarbeiten lassen. Um den beabsichtigten Zweck der Aufklärung der Mitglieder über das neue Stempelsteuergesetz voll zu erreichen, har der Vorstand dieses Vereins ferner die Veröffentlichung des Gut achtens beschlossen, und die Redaktion dieses Blattes ist deshalb in der Lage, den Wortlaut dieses Gutachtens nach stehend abzudrucken. Der Verlagsvertrog wird fallen unter Tarifstelle 16 (entgeltlicher Veräutzerungsvertrag) oder unter Tarifstelle 32 (Vertrag über vermögcnsrechtliche Gegenstände), wenn keine andere Tarisstelle anwendbar ist. Darnach (IV. Tarifstelle 16) beträgt der Stempel des Werts der Gegenleistung oder des Werts des Gegen standes der Veräußerung oder der Summe, zu deren Zahlung einer der beiden Vertragschließenden verpflichtet ist. (Tarifstelle 32 I.) Nach letzterer Tarifstelle würde dann ein Verlagsvertrog. bei dem der Verfasser noch zuzahlen muß. sehr einfach nach dem von diesem zu zahlenden Betrag zu verstempeln sein. Sonst ist der Stempel nach dem Honorar zu berechnen, das der Autor empfängt, sei dies nun nach der Bogenzahl oder in einer Pauschalsumme zu entrichten. Ist das Honorar nach dem Absätze zu entrichten, oder ist überhaupt ungewiß, welche Geldsumme der Autor empfangen wird, so kommt der Z 12 Absatz 3 in Anwendung, wonach der mutmaßliche Wert in Ansatz zu bringen ist. den der Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Der Verleger hat also eine bestimmte Summe zu beziffern, die nach seiner Ansicht der Verfasser einst empfangen wird, auf Grund von Schätzungen, bei denen ihm seine buchhändlerische Erfahrung zu statten kommt. Kommt keine Einigung mit der Behörde zustande, so ent scheidet die Steuerbehörde, die dann später nach Klärung der Sachlage noch Nachforderungen geltend machen kann, resp. falls sich der Wertansatz als zu hoch hcrausftellt. den gezahlten Betrag teilweise zurückerstatten muß. In solchen Fällen empfiehlt cs sich aber vielleicht mehr, die Versteue rung gegen Sicherheitsleistung vorläufig aussetzen zu lassen. Das steht jedoch im Ermessen der Behörde. Hinsichtlich der Neuauflagen sind zwei Fälle zu unter scheiden: 1. Im Verlagsvertrag ist bereits das Recht auf Neu auflagen eingcräumt. 2. Ein solches Recht steht im Verlagsvertrag nicht, es werden dann aber über neue Auflagen Vereinbarungen getroffen. Im Falle 1 würde zunächst wieder nach Z 12 Absatz 3 der mutmaßliche Wert der künftigen Auflagen in Ansatz zu bringen sein. Da Börsenblatt ftir den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. dieser sich in vielen Fällen überhaupt nicht schätzen lassen wird, so wird, wie oben bei den Verlagsverträgen mit un bestimmter Vergütung, ein Verfahren derart eintreten, daß entweder der Stempel gegen Sicherheitsleistung gestundet wird, oder aber einstweilen eingezogen und dann später eventuell zurückerstattet wird. Man könnte hier auch unter Umständen davon ausgehen, daß ein Vertrag über die Neu auflagen noch nicht vorliegt, wenn die Vereinbarungen über diese Neuauflagen, über Honorar. Umfang rc. noch ganz un bestimmt sind. Allein ich glaube nicht, daß nian in diesem Falle dazu kommen könnte, bei dem Verlagsvertrag nur die erste Auflage als Objekt zu berücksichtigen und dann bei dem Erscheinen einer neuen Auslage einen neuen Vertrag, bzw. eine Verlängerung des Vertrages anzunehmen. Denn tat sächlich wird doch durch den ursprünglichen Verlagsvertrag das Recht auf dis neuen Auslagen schon mit begründet. Die Neuauflagen sind also schon Objekt des Vertrages. Bei dem Erscheinen der neuen Auflagen wird unter Umständen irgend welche Abmachung kaum getroffen, jedenfalls werden nicht immer Urkunden ausgestellt, die man als rechtsbegründende Erklärungen auffassen könnte. Praktisch würde es sicher am besten sein, wenn die Steuer die Neuauflagen erst dann als stempelpflichtig ansieht, wenn die Auslagen erscheinen oder doch die näheren Abmachungen über die neuen Auflagen ge troffen werden. Allein rechtlich fürchte ich. daß die Steuer auch berechtigt ist. die neuen Auflagen schon bei dem ur sprünglichen Vertrag als Objekt mit einzufchätzen. denn rechtlich bildet die Neuauflage schon einen Teil des Verlags vertrages. Hinzufügen möchte ich. daß eine briefliche Vereinbarung nach Z 6 Absatz 4 einer besonderen Urkunde hinsichtlich der Stempelpflicht gleichgeachtet wird, jedenfalls bei dem Ver lagsvertrage selbst, bei dem man die Ausstellung eines be sonderen Verlrages für allgemein üblich bezeichnen kann. Die näheren Vereinbarungen über spätere Auflagen werden ja meist nicht durch besondere Urkunden, sondern lediglich brieflich getroffen. Hier würde also an sich die Korrespondenz nicht stempelpflichtig sein, und daraus wird man zu folgern haben, daß. wie oben angeführt, die Stempel behörde die späteren Auflagen schon bei dem Verlagsvertrag selbst mit berücksichtigen wird. Der Stempelsteuer kann man auch nicht etwa in der Weise entgehen, daß Verleger und Autor den Vertrag außer halb Sachsens abschließen, denn nach Z 2 Abs. 5 unterliegen auch außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Verträge der Stempelsteuer, wenn die Verträge in Sachsen zu erfüllen find und wenn von den Beteiligten wenigstens einer zurzeit der Errichtung des Vertrages in Sachsen wohnt. Wenn der Verleger also in Sachsen wohnt, so würde die Vervielfältigung und Verbreitung in Sachsen auszufllhren fein, und damit würde der Verlagsvertrag stempelpflichtig. auch wenn er außerhalb Sachsens geschlossen wird Der Vollständigkeit halber füge ich noch hinzu, daß Ver träge. bei denen das Objekt 150 .H oder weniger beträgt, nicht stempelpflichtig sind. Im Falle 2 sind die Neuauflagen nicht im Verlagsvertrag berücksichtigt, vielmehr ist ein neuer Vertrag anzunehmen, wenn neue Vereinbarungen über die Neuauflagen getroffen werden. Über die weitere Frage, wie die Stempelpflicht zu be messen ist, wenn der Verfasser nicht nur kein Honorar erhält, sondern noch zuzahlen muß. ist folgendes zu sagen: Auch ein solcher Vertrag ist ein entgeltlicher Vertrag. Der Verleger verspricht dem Autor die Vervielfältigung und die Verbreitung, der Autor gewährt dem Verleger das Ver- 798
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