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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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6150 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 11«, 22. Mai 1919. lagsrecht. Für die Höhe des Stempels ist darnach entscheidend Nr. 16 IV des Tarifs (der Wert des Gegenstandes der Ver äußerung). Es würde also entscheidend sein der Wert des Verlagsrechts. Allerdings wird dieser in solchen Fällen sehr gering sein und jedenfalls kaum zu schätzen sein. Duplikate und Abschriften sind dann nicht stempelpflichtig, wenn der Nachweis geführt wird, daß zur Haupturkunde oder Urschrift der gesetzliche Stempel verwendet worden ist. (8 « Verpflichtet zur Bezahlung des Stempels find der Steuer behörde gegenüber sowohl Autor als Verleger 21 Nr. 2: gegenseitiger Vertrag),und zwarals Gesamtschuldner (G21Abs.4). Dafür, daß die Stempelpflicht erfüllt wird, haben eben falls Autor und Verleger als Aussteller (Z 23 Nr. 4) zu sorgen, und zwar durch Einreichung der Urkunde, sowie durch Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages bei der zuständigen Steuerbehörde. Die Stempelpflichl ist zu erfüllen binnen zwei Wochen nach der Errichtung der Urkunde (Z 24 Nr. 8). Der Anspruch auf die Stempelsteuer verjährt in b Jahren (8 31). Eine Erstattung von gezahltem Stempel erfolgt außer im Falle des ß 12^ dann, wenn Autor oder Verleger sich den Rücktritt im Verlagsvertrag Vorbehalten haben (Z 9^) und wenn durch die Erklärung des Rücktritts die völlige Wiederaushebung des Vertrages herbeigeführt worden ist; desgleichen dann, wenn der Steuerbehörde nachgewiesen wird, daß der Vertrag nichtig war (§ 8). Wird der Verlags- verlrag aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder vor zeitig aufgelöst, so erfolgt keine Erstattung (Z 9 Absatz 1). Eine Erstattung erfolgt auch nur dann, wenn sie binnen einem Jahre nach Erfüllung der Stempelpflicht bei der Steuerbehörde beantragt wird (§ 26 Abs. 2). vr. Mittelstaedt, Rechtsanwalt. Auf den Hinweis, daß in der Praxis in Leipzig bisher nur die erste Auflage versteuert wurde, und daß sich daraus die Frage entwickele, ob nun neue Auflagen von Büchern, über die Verträge vor dem I. April 1909 geschlossen worden sind, jetzt noch nachträglich versteuert werden müßten, gab Herr vr. Mittelstaedt noch folgende Auskunft: Daß die Leipziger Steuerbehörde die Praxis eingeschlagen hat, zunächst nur eine Auflage zu versteuern, ist praktisch sehr vernünftig, wenn auch rechtlich nicht ganz richtig. Denn es ist zweifellos, daß, wenn im Verlagsvertrag das Recht für mehrere Auflagen eingeräumt ist, die späteren Auflagen schon Gegenstand des ursprünglichen Vertrages bilden. Dies ist meines Erachtens ebenso zweifellos, wie ein Optionsrecht, das einem Mietverträge angefügt wird, mit als Gegenstand des Vertrages anzusehen ist. Es ist ja außer Zweifel, daß das Recht auf Neuauflagen, wenn die Neuauflagen etwas wert sind, einen Vermögenswert repräsentiert, und daß dieser Ver mögenswert, wenn auch befristet, doch schon mit Schließung des Verlagsvertrages vom Verleger erworben wird. Da hiernach meiner Ansicht nach die neuen Auflagen schon Gegenstand des ursprünglichen Verlagsvertrages sind, so würde eins Besteuerung neuer Auflagen, die für das Recht schon vor dem 1. April 1909 erworben wurde, m. E. nicht in Frage kommen können, denn der Vertrag über die neuen Auflagen ist dann vor Eintritt des Stempclgcsetzes geschlossen worden. Es wird wohl auch praktisch ein formaler Vertragsschluß für die neuen Auflagen dann nicht mehr in Frage kommen. Vielmehr wird in der Regel wohl nur eine briefliche Verständigung zwischen Verleger und Verfasser über die Bearbeitung und die Modalitäten der neuen Auflagen stattfinden. Jedenfalls empfiehlt es sich bei neuen Auflagen, über die der Verlagsvertrag schon vor dem 1. April 1909 abgeschlossen wurde, die Aufstellung einer neuen formalen Vertragsurkunde zu vermeiden. Eine solche Vertragsurkunde ist ja auch rechtlich in keiner Weise an gezeigt, da die neuen Auflagen ja schon durch den ursprüng lichen Verlagsvertrag erworben sind. Wird dann über solche Neuauflagen ein besonderer ausdrücklicher Vertrag nicht wieder geschlossen, werden vielmehr nur die näheren Einzel heiten unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag in der Korrespondenz besprochen, so kann eine Stempelpflicht für die Neuauflagen m. E. nicht in Frage kommen. vr. Mittelstaedt, Rechtsanwalt. Russischer Almanach der Presse. Unter dem Titel »Almanach der Presse« beginnt in St. Petersburg ein Jahrbuch in russischer Sprache zu erscheinen das auf Grund offizieller Quellen vollständige und genaue Nachrichten über alle die Presse in Rußland betreffenden An gelegenheiten geben soll. Der vorliegende Band für 1909*) enthält in der Einleitung: 1. einen Kalender mit Angabe der Geburts- und Todesjahre bekannter Russen bei jedem Tage; 2. die Gratifikationen und Prämien der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Petersburg, zu denen die Bewerbungsschriften während des Jahres 1909 einzureichen sind; 3 eine Bücherstatistik vom 1. Oktober 1907 bis 1. Oktober 1908, auf Grund der »Bücherchronik«. Danach erschienen in Rußland in jener Zeit 22 900 Bücher in 47 Sprachen, davon in russischer Sprache 16 984, in polnischer 2317, in deutscher 699, in jüdischer 626, in lettischer 538, in esthnischer 387 usw.; 4. Nekrologe fürs verflossene Jahr; 6. Bibliographie der Bibliographie für ein Jahr (1. Oktober 1907 bis 1. Oktober 1908); sie enthält 50 Seiten Titel von während der Zeit erschienenen Verlags-, Antiquariats-, Bibliotheks-, Fachkatalogen usw.; 6. den Personalbestand der Preßverwaltungen und der Preßkomitees; 7. ein Verzeichnis der Generalgouverneure, Gouverneure und Stadthauptleute in Rußland. Nun erst beginnt der Hauptinhalt des Buches. Die erste Anf^ stellung (S. 1—120) ist ein Verzeichnis der 1908 in Rußland erschie nenen Zeitungen und Zeitschriften. Die Titel sind nach den Sprachen und innerhalb derselben alphabetisch geordnet mit An gabe von Ort und Art des Erscheinens, von Redakteur, Verleger und Preis. Die Zahl der angeführten Titel beträgt: 1233 in russischer Sprache, 184 in polnischer, 63 in deutscher, 32 in lettischer, 30 in esthnischer, 29 in tatarischer, 25 in armenischer, 22 in jü discher, 20 in grusinischer (georgischer), 10 in litauischer, je 2 in czechischer, finnischer (beide in Petersburg), französischer, rumäni scher, je 1 in griechischer, koreanischer, persischer, weißrussischer Sprache und in Esperanto, zusammen 1661 Zeitschriften. Sehr zweck mäßig wäre es, wenn noch ein Register der Zeitschriften, zusammen gestellt nach dem Alphabet der Erscheinungsorte, beigegeben wäre; es darf wohl für die nächsten Jahrgänge erwartet werden. Dann folgen (S. 121—219) die Büchermagazine, -Läden, -Handlungen, das sind die Sortiments-, auch Antiquariats geschäfte oder doch Geschäfte, die zugleich Sortiment betreiben. Sie sind nach dem Alphabet der Städte geordnet und innerhalb der Städte nach dem Alphabet der Firmen, die zwar ganz kurz, aber doch so weit angegeben sind, daß sie zumeist als Adresse werden dienen können. Die Zahl der Firmen beträgt 3854, und sie ver teilen sich auf 854 Städte, bezüglich Orte. Die meisten Firmen hat Moskau (308), dann folgen Petersburg 247, Riga 129, Warschau 113, Odessa 107, Nishnij Nowgorod 45, Wilna 43, Jurjew (Dorpat) 37, Kokand 35, Taschkent 32, Charkow, Libau je 30, Reval 27, Astrachan, Kasan je 25, Lublin, Tiflis je 19, Jekaterinodar 17, Kowno, Minssk je 16, Alexandrow (Gouv. Jekate- rinoslaw), Andishan, Jekaterinoslaw, Jelisawetgrad, Kamenez- nopioLil'iLeiciixi, nsLauinx-L. llnneicu Kvilmui-ixi. k>lLi-L3uuovi>, rulionirL-rin, sillö-norerri. n r. n. (Almanach der Presse. Sammlung von Nach richten über alle periodischen Publikationen. Verzeichnisse der Buchhandlungen, Buchdruckereien und Bibliotheken usw.) Peters burg. N. G. Martynow. 16°. 3 Bl. 6XXXVI, 415 S. R. 1.25.
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