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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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6226 Börsenblatt s, d. Dtfchu vuchhaiUxl. AnMcher Teil. ^ 117. 24. Mai 1909. Z 13 Absatz 1 soll künslig lauten: »Schriftstellerische und andere Einsendungen sollen in der Regel nur mit Nennung des Namens oder der Firma des Einsenders zum Abdruck gelangen. Diese Nennung muß erfolgen in allen Fällen des Z 16 dieser Bestimmungen«. Aus Anregung des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins soll gestrichen werden: 8 15 Ziffer 7: »Von der Ausnahme sind auszuschließen: 7. Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem gültigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarise erbieten.« Ich bitte Herrn Sellier, zu den beiden ersten Punkten das Wort zu nehmen. Zweiter Schriftführer des Börsenvereins Herr Arthur Sellier-München: Meine Herren! Bisher konnte die Rubrik »Geschäftliche Einrichtungen« nur in dreigespaltenem Satz im Börsenblatt Aufnahme finden. Es ist an den Vorstand wiederholt die Aufforderung herangetretcn, die Bestimmung möchte dahin abgeändert werden, daß diese Rubrik in beliebig großem Satz ausgenommen werden könnte. Es wurde dies auch damit motiviert, daß es unmöglich sei, bei der jetzigen Spaltenbreite faksimilierte Unterschriften im Börsenblatt mit abzudrucken, worauf von vielen Seiten Gewicht gelegt wurde. Nachdem wir die Zustimmung des Börsenblattausschusses erhalten hatten, haben wir nicht geglaubt, uns diesem Verlangen widersetzen zu sollen, ganz besonders auch deswegen, weil, wenn von der neuen Einrichtung häufig Gebrauch gemacht werden würde, eine wesentliche finanzielle Verbesserung der Börsenblatteinnahme eintreten könnte. Zu Z 13 Absatz 1 bemerke ich, daß die jetzige Bestimmung erst seit wenigen Jahren in Kraft ist und daß sie wiederholt zu Unannehmlichkeiten geführt hat. Es haben vielfach Artikel, die nur anonym erscheinen sollten, nicht ausgenommen werden können. Wir sind deshalb um manchen recht wertvollen Artikel gekommen, der nachher in anderen Blättern erschienen ist. Auch ist geltend gemacht worden, daß es unangenehm sei, wenn jemand in einer Sache oft das Wort ergreifen müsse, sein Name immer und immer wieder erscheine, so daß der Eindruck hervorgerufen würde, als ob er sich damit hervor drängen wollte. Die Nennung des Namens muß aber noch dem jetzigen Anträge erfolgen in den Fällen des H 16, dessen Anfang lautet: Einsendungen, die tadelnde Urteile über die Person oder das Geschäft eines Vereinsmitgliedes oder über einen anerkannten Verein enthalten, sind von der Redaktion dem Betroffenen vor dem Drucke vorzulcgen. Meine Herren, wir empfehlen Ihnen die Annahme des Antrages, den Paragraphen so abzuändern, wie er Ihnen hier vorgeschlagcn wird. Vorsitzender Herr Or. Vollert: Wünscht noch jemand das Wort hierzu? — Es scheint nicht der Fall zu sein. Dann möchte ich bitten, zu dem nächsten Punkte — also zu dem Abänderungsvorschlag zu tz 15 Ziffer 7 — überzugehen: »Von der Aufnahme sind auszuschließen: 7. Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem gültigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarife erbieten«. Hierzu erteile ich Herrn Meiner das Wort. Herr Arthur Meiner-Leipzig: Meine Herren, der Vorstand des Deutschen Verlegervereins in seiner bisherigen Zusammensetzung bekennt freimütig, daß er diese Anregung gegeben hat, und dankt dem Börsenvereinsvorstande, daß er sie zu seinem Anträge gemacht hat. Dieser Absatz 7 besand sich in den »Bestimmungen über die Verwaltung der Zeitschriften des Börsenvereins« aus dem Jahre 1894 noch nicht und ist erst in die nächste Fassung der Bestimmungen vom Jahre 1902 hineingekommen, wahrscheinlich in der Absicht, um die Bestrebungen der Tarisgemeinschast zu stützen und den sozialen Frieden zu erhalten. Der Redaktion der »Bestimmungen« ist damals aber ein Unglück passiert, insofern von einem »Allgemeinen deutschen Buchdruckertaris« gesprochen worden ist, während es tatsächlich damals nur einen »Deutschen Buchdruckertarif« gab, der ja wie man Wohl annehmen kann, allgemein eingeführt worden ist; aber einen »Allgemeinen deutschen Buchdrucker tarif« gab es damals nicht. In der Zwischenzeit haben die Buchdrucker einen neuen Tarif diesem »Deutschen Buchdruckertarif«, dem sogenannten Lohntarif, hinzugefügt: einen »Demschen Buchdruck-Preistarif«, und es ist wohl kaum praktisch denkbar, daß eine Druckerei nur den einen Tarif anerkennt, den andern aber nicht. Gegen die Verkoppelung der beiden Tarife richtet sich der Antrag des Deutschen Verlegervereins. Es dürfte der Redaktion des Börsenblattes oft sehr schwer sein, zu entscheiden, ob ein Inserat, welches eiugeht, sich gegen den Lohntarif allein oder auch gegen den Preistarif richtet. Wenn wir vom Standpunkt des Verlegervereins aus den Lohntarif in jedem Falle geschützt sehen wollen und wenn Wir durchaus nicht gegen ihn Stellung nehmen und etwa die Schleudere! begünstigen wollen, so müssen wir uns aber doch gegen den »Deutschen Buchdruckpreis- taris« wenden als einen verlegerfeindlichen und die Entwicklung hemmenden. Um nun der Redaktion des Börsenblattes die Entscheidung über derartige Inserate zu erleichtern, ist die eine Ver anlassung gewesen, warum wir unseren Antrag gestellt haben; die andere ist die folgende: die Redaktion hat nicht nur bei gewissen Inseraten ihre Bedenken gehabt, sondern sie ist sogar soweit gegangen — und zwar gerade mit Rücksicht aus Ziffer 7 dieses Paragraphen —, daß sie auch Erörterungen über den deutschen Buchdruckpreistarif im redaktionellen Teile des Börsen blattes zurückweisen zu müssen geglaubt hat. Das kann aber in keinem Falle im Interesse der Verleger und der mit ihnen Verbündeten Sortimenter liegen. Sie können überzeugt sein, daß, wenn dieser Abschnitt aus den Bestimmungen über das Börsenblatt gestrichen worden ist, die Entscheidung der Redaktion des Börsenblattes und des Ausschusses für das Börsenblatt nicht in dem Sinne erfolgt, daß die Schlcuderer begünstigt werden: aber die Streichung wird uns eine Bewegungsfreiheit ermöglichen, die jetzt im Interesse der Verleger liegt. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, der Anregung des Deutschen Berlegervereins und dem daraus sich ergebenden Anträge Ihres Vorstandes zuzustimmen. (Bravo!) Vorsitzender Herr Or. Vollert: Wünscht noch jemand das Wort hierzu? Herr Or. L. Bolkmann-Leipzig: Meine Herren, es liegt nahe, daß zu dieser Frage ein Druckerverleger das Wort ergreift; denn wer sollte eigentlich Wohl mehr geeignet sein, in dieser Frage zu vermitteln, als diejenigen, die nach beiden Seiten
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