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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1909
- Strukturtyp
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- Band
- 1909-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1909
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- Deutsch
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117, 24. Mai 1S0S. Nichtamtlicher Teil. «örj,»dlalt t d. Dpchn. «achhaaiet 6239 Nichtamtlicher Teil. Welche Abbildungen geschäftlicher Kataloge dürfen nachgebildet werden? Von Fred Ävod. <Vgl. Börsenblatt ISIS, Nr. 33.) ^Nachdruck verboten.^ kor. Es ist mehrfach durch das Reichsgericht und durch das Gutachten der Königl. Literarischen Sachverständigen- Kammer festgestellt worden, daß Kataloge, wenn sie eine eigene geistige Fähigkeit offenbaren, bezw. wissenschaftlichen oder technischen Inhalt aufweisen, nach dem Urheberrechts gesetz vom 19. Juni 1901 den Schutz gegen Nachdruck ge nießen. Dasselbe gilt von den Abbildungen; wenn sie tech nischer Natur sind, so sind sie nach dem Gesetz vom 19. Juni 1901 geschützt; wenn sie zu den Werken der Kunst oder Kunstindustrie gehören, so genießen sie den Schutz auf Grund des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907. Nun ist es ein großer Irrtum, anzunehmen, daß nun jeder Katalog, dessen Zusammenstellung irgend einen Auf wand geistiger Tätigkeit erforderte, und jede Abbildung in Katalogen geschützt sei. Diese irrige Auffassung, die die Handelsfirma Sch. in Braunschweig zu einer Klage gegen den Kaufmann Karl S. in Hannover wegen Nachdrucks eines Kataloges von Manufaktur- und Modewaren ver- anlaßte, ist dem Kläger außerordentlich kostspielig ge worden. Das Klageobjekt betrug einige tausend Mark und be schäftigte drei Instanzen. Der Kläger, der mit seiner Forderung vom Reichsgericht abgewiesen wurde, hat nun die sehr bedeutenden Kosten zu tragen, und schließlich ist die amtliche Feststellung, daß die Abbildungen des Kataloges von der Konkurrenz beliebig nachgedruckt werden können, doch auch nicht gerade angenehm. Nun ist es für die Handelsfirmen von größter Wichtig keit, ihre Kataloge, die ein Hauptpropagandamittel bilden, gegen Nachdruck zu schützen, und sie sollten aus nachstehendem Beispiele die Lehre ziehen, wie notwendig es ist, ihre Kata loge von Personen bearbeiten zu lassen, die mit dem Ur heberrecht vertraut sind. Der Tatbestand ist folgendem Der Kläger Sch. betreibt in Hannover ein großes Manufaktur- und Modewaren geschäft, mit dem auch ein Versandgeschäft verknüpft ist; der Beklagte Karl S. hat ein ähnliches Geschäft in Braun schweig. Der Kläger verbreitete schon seit Jahren einen Katalog in einer Auslage von 80 000 Exemplaren, zuletzt einen solchen von 152 Seiten Umfang mit etwa 2000 Ab bildungen. Alle Instanzen sind sich darin einig, daß der Be klagte aus dem Katalog des Klägers zahlreiche Abbildungen entnommen und durch ein photomcchcmisches Verfahren ver vielfältigt hat. Der Kläger behauptet, es seien 85 Ab bildungen nachgedruckt, aber auch die Texte unter den Ab bildungen seien zum Teil seinem Katalog entnommen. Er beantragte demgemäß vor der ersten Instanz, den Beklagten zu verurteilen; 1. bei Vermeidung einer gerichtlich festzusetzenden Geld oder Haftstrafe es zu unterlassen, Texte oder Abbildungen der klägerischen Preisliste, insbesondere der Preisliste vom Jahre 1904/05 fernerhin nachzubilden; 2. die vorhandenen Preislisten des Beklagten für 1905/06 zu vernichten; 3. die zum Nachdruck in diesen Preislisten benutzten Klischees zu vernichten; 4. dem Kläger 10 000 ^ nebst 5 Prozent Zinsen vom Tage der Zustellung der Klage zu bezahlen. Zur Begründung des Schadenersatzanspruchs wurde vom Kläger geltend gemacht, daß das von ihm mit großen Kosten erworbene Urheberrecht an Text und Abbildungen seines Katalogs durch den Beklagten verletzt werde, daß jedes einzelne Klischee zu den Abbildungen auf 5 ^ bis 300 zu stehen komme und der ganze Katalog einen Aufwand von 30 000 »F erfordert habe, die Handlungs weise des Beklagten eine vorsätzliche sei und gegen die guten Sitten verstoße und demnach eine Schadenersatzforderung gemäß W 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be gründet sei. Der Beklagte behauptet dagegen, er habe sich vor Be nutzung der Abbildungen erkundigt und die Auskunft erhalten, daß er derartige Abbildungen aus fremden Katalogen ab- drucken dürfe, da sie nicht geschützt seien. Wenn der Kläger ferner behauptet, daß zur Schaffung eines derartigen Kata logs hohe Sachkunde, praktische Erfahrungen, verbunden mit gutem Geschmack, erforderlich wären, und daß sckon die Gruppierung und Anordnung der Waren im Katalog ein Ergebnis individueller Geistesarbeit sei, so könne er dasselbe auch von seinem Katalog behaupten — auch dieser bilde eine völlig individuelle Schöpfung. Durch Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Herzog lichen Landgerichts in Braunschweig vom 3. Januar 1907 wurde der Kläger abgewiesen, weil der Beklagte bei Her stellung seines Kataloges durchaus selbständig verfahren sei. Von einem Nachdruck des Textes könne keine Rede sein, die entnommenen Abbildungen seien weder technischer, noch be lehrender Art und könnten auch nicht als Produkt einer eigenen schöpferischen Tätigkeit angesehen werden. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte unter Ermäßigung seines Schadenersatzanspruches auf 3000 Mark den Beklagten zur Zahlung dieser Entschädigung zu ver urteilen. Das Oberlandesgericht in Braunschweig entsprach diesem Anträge und verurteilte den Beklagten am 17. Januar 1908 zur Zahlung von 3000 Mark Entschädigung und zur Vernichtung von 15 Seiten der ganzen Auflage des Kataloges, weil dieselben die 85 nachgedruckten Illustrationen enthielten, endlich auch zur Vernichtung der 85 Klischees. Für jeden Fall weiteren Nachdrucks aus dem klägerischen Kataloge wurde dem Beklagten eine Geldstrafe von 500 Mark an gedroht. Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit dem Rechtsmittel der Revision an das Reichsgericht. Dieses schloß sich unter ausführlicher Begründung dem Urteil der ersten Instanz an und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. — Das Reichsgericht führte folgendes aus; Das Berufungsgericht habe nicht untersucht, ob der Katalog des Klägers zu den fchutzfähigen Schriftwerken im Sinne des Z 1 des Urhebergesetzes gehöre; aber beide Vorinstanzen hätten übereinstimmend angenommen, daß die Anordnung und Einteilung des Stoffes in dem Katalog des Be klagten auf selbständiger geistiger Tätigkeit beruhe und daß von einem Nachdruck des Textes keine Rede sein könne. Abweichend von der ersten Instanz nimmt aber das Berufungsgericht an, daß 85 der nachgedruckten Ab bildungen zu den durch Z 1 Absatz 3 des Urheberrechts gesetzes geschützten Abbildungen technischer Art gehören und auch belehrender Natur seien, da sie das Verständnis des Textes erleichtern und die in diesem beschriebenen Gegen stände anschaulich machen. Hiernach seien die Abbildungen als solche durch das Gesetz geschützt, so daß es ohne Be deutung sei, ob der Beklagte die Anordnung des in seiner Preisliste verwerteten Stoffes ganz durch seine eigene geistige Tätigkeit geschaffen habe. 81t'
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