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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1909
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- 1909-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1909
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- Deutsch
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6240 Börsenblatt f. d. Dychn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 117, 24. Mai 1909. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts beruht jedoch — so führt das Reichsgericht weiter aus — -in mehrfacher Beziehung auf einem rechtlichen Irrtum über die Vorschriften des Z 1 Ziffer 3 des Gesetzes. Richtig ist, daß Abbildungen der in Ziffer 3 bezeichneten Art selbständig schutzfähig sind und daß demnach ein Urheberrecht an Abbildungen auch dann bestehen kann, wenn der Text, dem sie beigegeben sind, ein schutzfähiges Schriftwerk ini Sinne des Z 1 Ziffer 1 des Gesetzes nicht bildet. Voraussetzung des Schutzes ist aber auch hier, daß die Abbildungen ein Erzeugnis individueller Geistestätigkeit find. Abbildungen, die diese Eigenschaft nicht an sich tragen und nichts weiter enthalten, als eine der individuellen Formgebung ermangelnde Darstellung von Gegenständen irgend welcher Art, sind von dem Schutze des Gesetzes ausgeschlossen«. Nach Z 43 des alten Urheberrechtsgesetzes vom I I. Juni 1870, das nach der Begründung des neuen Gesetzes so weit keine Abänderung erfahren hat, beschränke sich der Schutz -auf geographische, typographische, naturwissenschaftliche, archi tektonische, technische und ähnliche Zeichnungen an Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu be trachten sind, aber das gemeinsame Merkmal an sich tragen, daß sie als Erzeugnisse einer individuellen, geistigen Tätigkeit erscheinen und der Wissenschaft in weiterein Sinne durch Be lehrung dienen«. (Diejenigen Abbildungen, die zu den Werken der bildenden Künste und der Photographie ge hören, sind durch das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 geschützt.) Zeichnungen und Abbildungen dieser Art genossen den Schutz des Gesetzes vom II. Juni 1870 und genießen auch den Schutz des neuen Gesetzes. Ausgeschlossen von diesem Schutz sind hiernach -insbesondere Abbildungen von Waren in Preisverzeichnissen, bei denen es sich nur darum handelt, dem Publikum die Tatsache vor Augen zu bringen, welche Waren von einem bestimmten Kaufmann bezogen werden können und welche Preise dafür gefordert werden. Bei der artigen Abbildungen kann von einer individuellen Geistes tätigkeit und einem darauf sich gründenden Urheberrecht nicht die Rede sein; hier würden vielmehr die dem Urheber recht innewohnenden Ausschlußbefugnisse nur als eine un erträgliche Belästigung der Gesamtheit empfunden werden«. Daß die Abbildungen, um schutzfähig zu sein, be lehrenden Charakter tragen müssen, ist zutreffend. »Dazu genügt es aber keineswegs, daß die hier in Rede stehenden Abbildungen, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Leser, der sich auf Grund des Textes noch kein ganz klares Bild von dem beschriebenen Gegenstand machen kann, das Ver ständnis des Textes erleichtern und den beschriebenen Gegen stand anschaulich machen. Denn das ist die Eigenschaft jeder bildlichen Darstellung, die einem bestimmten Text zur Er läuterung beigegeben ist, und die unabweisbare Folge der Auffassung des Berufungsgerichts würde sein, daß alle Ab bildungen jeglicher Art, die einem bestimmten Text zur besseren Veranschaulichung dessen, wovon die Rede ist, bei- gefügt sind, den Schutz des Urheberrechts genießen würden. Das ist aber, wie erwähnt, die Absicht des Gesetzes nicht, sondern es scheidet von vornherein aus seinem Schutz bereich aus alle Abbildungen, die keiner individuellen Geistestätigkeit des Verfertigers entstammen und ledig lich dem Auge den Gegenstand zur Anschauung bringen, auf den sich die Worte des Textes beziehen. Zu derartigen Abbildungen gehören die 85 bildlichen Darstellungen, deren Entnahme aus dem Kataloge des Klägers das Berufungs gericht beanstandet hat. Sie betreffen Kokosmatten, seidene Tücher, Taschentücher, Mützen, Kinderjäckchen und -Häubchen, Regenschirme, Handschuhe, Ballstolas, Schulterkragen, Damen westen, Taillentücher, Unterrockvolants, Schleifen, Bänder, Litzen, Borten, Nadeln, Garne, Wäschebuchstaben und Kinder garnituren, deren äußere Erscheinung dem Publikum unter Angabe der geforderten Preise vorgeführt wird, um bekannt zu geben, welcherlei Waren in dem Geschäftshause vorrätig sind, und zum Abschluß von Käufen anzuregen. Erzeug nisse einer individuellen Geistestätigkeit sind derartige Ab bildungen, wie der erste Richter zutreffend annahm, nicht.« — »Das Berufungsgericht irrt aber auch ferner darin, daß es den hier in Betracht kommenden 85 Abbildungen die Eigenschaft zuschreibt, sie seien Abbildungen technischer Art im Sinne des Z 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901. Das Berufungsgericht meint, die Abbildungen in den beider seitigen Warenverzeichnissen seien schon deshalb technischer Art, weil sie der Erreichung gewerblicher Zwecke dienen, und mißbilligt die Ansicht des ersten Richters, daß die Abbildung eines Erzeugnisses der Technik nur dann eine Abbildung technischer Art sei, wenn sie die Herstellungsweise oder den Stand der Technik in bestimmter Beziehung veranschaulichen sollte. Allein die Auffassung des ersten Richters steht auch hier mit dem Gesetz in Einklang. Das Gesetz macht in tz 1 Ziffer 3 die Schutzfähigkeit von Abbildungen nicht davon ab hängig, daß sie der Erreichung eines gewerblichen Zweckes dienen, sondern davon, daß sie »technischer« Art seien, also ihrer inneren Natur nach der Technik angehören. Unter »Technik« versteht man aber nach dem allgemeinen Sprach gebrauch die Gesamtheit der Mittel und Verfahren zur Herstellung von Kunst- und Gewerbeprodukten. Abbildungen, die sich darauf beziehen, find technischer Art, sie tragen einen lehrhaften Charakter und nehmen infolgedessen auch in der Darstellungsweise vielfach schon eine dem Lehrzwcck angepaßte eigentümliche Form an. Dagegen sind Tausende von Ab bildungen, die den Preislisten zu gewerblichen Zwecken bei gegeben werden, rein tatsächlicher Natur und weder dazu bestimmt, noch geeignet, über Mittel und Verfahren zur Herstellung von Produkten zu belehren. Dies gilt auch von den hier in Rede stehenden 85 Abbildungen.« Da nun die Abbildungen nach dem geltenden Urheber rechtsgesetz keinen Schutz genießen, so konnte es dem Be klagten nicht verwehrt werden, die Abbildungen in seinen Katalog aufzunehmen; und damit ist auch die Behauptung, daß die Handlungsweise des Beklagten gegen tz 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen habe, hinfällig. Der Beklagte tat nur, was ihm das Gesetz ausdrücklich gestattet hat, seine Handlungsweise verstößt nicht gegen die guten Sitten. Das Urteil des Oberlandesgerichts zu Braunschweig vom 17. Januar 1908 mußte demgemäß aufgehoben, und die Kosten mußten dem Kläger ausgebürdet werden. Das Reichsgerichtsurteil ist sehr beachtenswert. Nament lich ist zu beachten, daß in den Abbildungen von fertigen Produkten, auch wenn sie Zwecken gewerblicher oder industrieller Natur dienen, nicht Abbildungen technischer Art zu erblicken sind; Abbildungen technischer Art sind nur solche, die die Mittel und Wege zur Herstellung eines Produkts zeigen — so wenigstens behauptet das Reichsgericht. Absolut zutreffend ist diese Erläuterung des Reichs gerichtes aber nicht; es gibt auch Abbildungen technischer Art in großer Zahl, die mit der Herstellung gar nichts zu tun haben und auch die Mittel und Wege zur Herstellung nicht offenbaren; und doch wird weder das Reichsgericht, noch sonst irgend jemand in der Welt bezweifeln, daß diese Ab bildungen technischer Natur sind. Wenn ich z. B., um die Einrichtung eines Klaviers, eines Speiseschrankes oder sonst eines Möbels zu zeigen, den Gegenstand ohne Seitenwände darstelle, so stellt die Abbildung doch tatsächlich ein fertiges Produkt dar, es offenbart uns nicht die Mittel und Wege zur Herstellung desselben. Nach allgemeiner Anschauung sind aber derartige Zeichnungen doch technischer Art, auch
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