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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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6332 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ IIS, 26. Mai 1909. depot bezeichneten Bank im Distrikt von Columbia alle zur Bestreitung der Urheberrechtsgebühren erhaltenen Gelder deponieren; wöchentlich hat ec beim Schatzsekretär nach der von demselben bestimmten Anordnung alle gemäß den Vor schriften dieses Gesetzes wirklich entrichteten Urheberrechts gebühren und jährlich diejenigen Beträge zu hinterlegen, die nicht zu Urhebecrechtsgebühren Verwendung finden oder den Überscndern zuriickgejtellt werden konnten. Ferner hat er dem Schatzsekcetär und dem Kongreßbibliothskar monatliche Berichte über die für jedeit Monat entrichteten Urheber rechtsgebühren samt einer Zusammenstellung aller erhaltenen Zusendungen, aller ihin anvcrtrauten und in seiner Hand befindlichen Summen, sowie der zurückbczahlten Gelder und der nicht verwandten Überschüsse zu übermitteln. Artikel SO. Der Urheberrcchtsregistrator hat den Vereinigten Staaten um die Summe von 20 000 Dollars in der vom Schatz anwalt zu genehmigenden Form und mit der dem Schatz- sekrctär gutscheinenden Sicherstellung für die gewissen hafte Erfüllung seiner Obliegenheiten Bürgschaft zu leisten. Artikel Ll. Der Urheberrechtsregistrator hat dem Kongreßbibliothekar einen in dessen Jahresbericht aufzunehmenden Bericht über alle im vorangehenden Rechnungsjahre erledigten Urheber- rechtsgeschäste unter Anführung der Zahl und Gattung der während dieses Jahres auf dem llrheberrechtsamte nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegten Werke abzugeben. Artikel 52. Das durch das Gesetz vom 8. Juli 1810 vorgesehene, gegenwärtig im Urheberrechtsamte gebrauchte Siegel soll auch fernerhin dessen Siegel sein, mit dem alle durch das Amt ausgestellten, Beglaubigung erheischenden Urkunden be glaubigt werden sollen. Artikel 53. Unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Konareß- bibliothekars soll der llrheberrechtsregistrator ermächtigt sein, die für die Eintragung der gesetzlich vorgeschriebenen Urheberrechtsgesuchc nötigen Rcglementc und Anordnungen zu erlassen. Artikel St. Der Urheberrechtsregistrator hat im Urheberrcchtsamt diejenigen Einlragungsregtster anzulegen und zu führen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes nötig sind. Ist auf diesem Amte gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes die Hinterlegung eines Exemplars eines Werkes erfolgt, so hat er dies einzutragen. Artikel SS. Bei jeder Eintragung hat der als Gesuchsteller Ein geschriebene Anrecht auf eine mit dem Siegel des Urheber rechtsamtes versehene Eintragungsbescheinigung, die seinen Namen und seine Adresse, den Titel des Werkes, für welches Urheberrecht nachgesucht worden, den Tag der Hinterlegung der betreffenden Pflichtexemplare und diejenigen Angaben betreffend Einteilung in die Kategorien und Registernummer enthalten soll, welche die Eintragung vollständig festzustellcn vermögen. In bezug auf Bücher hat die Bescheinigung auch die erfolgte Einreichung der durch Artikel 16 geforderten eidlichen Erklärung und den Tag der Vollendung des Druckes oder das Erscheinungsdatum des Buches, wie es in genannter Erklärung steht, anzugeben. Der Ur- heberrechtsregistratoc hat für diese Bescheinigungen ein gedrucktes Formular auszuarbeiten, das in jedem Falle nach obigen Angaben auszufüllen und, mit dem Siegel des Urheberrechtsamts versehen, gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr jedem darum Nachsuchenden auszuhändigen ist. Diese Bescheinigung soll vor jedem Gericht als vorläufiger Beweis der darin aufgesührten Tatsachen angenommen werden. Außerdem hat der Urheberrechts registrator auf Verlangen ohne Nachgebühr eine Empfangs bescheinigung für die zur Vervollständigung der Eintragung hinterlegten Pflichtexemplars zu liefern. Artikel L6. Der Urheberrechtsregistrator soll alle Eintragungen und Übertragungen vollständig verzeichnen und periodisch einen Titelkatalog der zur Erlangung des Urheberrechts hinter legten und eingetragenen Gegenstände samt den entsprechenden Inhaltsverzeichnissen und in gewissen Zwischenräumen voll ständige, mit Inhaltsverzeichnissen versehene Kataloge für jede Kategorie von Eintragungen drucken lassen; hierauf kann er, wenn nötig, den ursprünglichen handschriftlichen Zettel katalog mit den Titeln, die in diesen gedruckten Bänden sich finden und die während dieser Perioden vollzogenen Ein tragungen darstellen, zerstören. Dis laufenden Kataloge der Eintragungen und die hier oorgeschriebenen, mit Verzeich nissen versehenen Bände sollen vor jedem Gericht als vor läufige Beweise der darin hinsichtlich einer urheberrechtlichen Eintragung aufgeführten Tatsachen angenommen werden. Artikel 57. Die genannten gedruckten laufenden Kataloge sollen nach Herausgabe baldigst vom Urheberrechtsamte unter die Zolleinnehmer der Vereinigten Staaten und unter die Post meister aller Postämter, wo die Post des Auslandes anlangt, gemäß den vom Schatzsekretär und Generalpoftmeister vor bereiteten, durchgesehenen Verzeichnissen solcher Zolleinnehmer und Postmeister verteilt werden; auch kann jedermann sie auf Verlangen zu dem vom llrheberrechtsregistrator be stimmten Preise beziehen, der aber 5 Dollars jährlich für den vollständigen Eintragungskatalog und 1 Dollar für den eine Kategorie von Gegenständen behandelnden Jahreskatalog nicht übersteigen darf. Die zusammengestellten Kataloge und Verzeichnisse sollen ebenfalls jedermann auf Bestellung zu angemessenem Preise verschafft werden. Alle Bestellungen für die Kataloge werden vom Oberinspektor der öffentlichen Aktenstücke, der diese Veröffentlichungen liefern soll, entgegen genommen. Die dafür einkassierten Gelder fließen in den Schatz der Vereinigten Staaten und werden nach den jeweilen in Kraft stehenden Gesetzen und Schatzverordnungen verrechnet. Artikel L8. Die Eiutragungsregister des Urheberrechtsamtes mit den dazu gehörigen Verzeichnissen und alle in diesem Amt hinter legten und ausbewahrten Werke sind zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Auch können Abschriften von den in solchen Registern erfolgten Eintragungen unter Beobachtung der vom Urhebercechtsregistrator vorgeschriebenen und vom Kongreßbibliothekar genehmigten Kautelen und Reglementen gemacht werden. Artikel SS. Hinsichtlich der im Urheberrechtsamt gemäß den Vor schriften der Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten oder des gegenwärtigen Gesetzes hinterlegten Gegenstände soll der Kongreßbibliothekar bestimmen, welche Bücher und andern Gegenstände an die ständigen Sammlungen der Kon- greßbibliothek, die juristische Bibliothek inbegriffen, übergefiihrt und welche in die Reservesammlungen der Kongreßbibliothck zum Verkauf oder Tausch ausgenommen oder anderen Regierungsbibliotheken im Distrikt von Columbia zu deren Gebrauch übermittelt werden sollen. Artikel 69. Was die nicht in obiger Weise verwendeten Gegenstände samt den daraus bezüglichen Titeln und Korrespondenzen
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