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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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119, 26 Mai 1909. Amtlicher Teil BirskMa« s, d, Dtschie v-chh-ick-t 8333 anbelangt, so sollen der Kongreßbibliothekar und der Urheber rechtsregistrator zusammen in angemessenen Zwischenräumen bestimmen, was von der während einer Anzahl Jahre er haltenen Masse im ständigen Archiv des Urheberrechisamtes aufzubewahren als wünschenswert und zweckmäßig erachtet wird und was nach stattgehabtcr regelrechter Benachrichtigung (s, u) nach ihrem Ermessen zerstört werden soll. Es soll nämlich im Katalog der Urheberrechtseintragungen von Februar bis und mit November ein Verzeichnis der Jahre, in welchen solche Gegenstände angenommen wurden, und eine Kundgebung abgedruckt werden, die es einem Autor, Urheberrechtseigentümer oder andern rechtmäßigen Gesuch- stcller gestattet, vor Ende Dezember des betreffenden Jahres irgend welches auf eines seiner während jener Jahre zur Erlangung des Urheberrechts hinterlegten und eingetragenen Erzeugnisse bezügliche Material, das nicht, wie hier vor gesehen, ausbewahrt oder verwendet werden soll, zu be anspruchen und wegzunehmen. Kein handschriftliches, unveröffentlichtes Werk soll, so lange das Urheberrecht daran dauert, vernichtet werden, ohne daß der Urheberrechtseigentümer durch besondere Benach richtigung die Erlaubnis erhielte, es zu beanspruchen und wegzunehmen, Artikel 61, Der Urhsberrechtsregistrator soll von denjenigen, denen hiernach bezeichnet? Dienstleistungen erwiesen werden, folgende Gebühren beziehen dürfen: Für die Eintragung eines ur heberrechtlich geschützten, nach Vorschrift dieses Gesetzes hinterlegten Werkes 1 Dollar, in welcher Gebühr ein mit Siegel versehener Eintragungsschein inbegriffen ist. Für Photographien beträgt die Gebühr 50 Cents, wenn kein Schein verlangt wird. Für jeden sonstigen Eintragungs schein 50 Cents, Für die Eintragung und Beglaubigung irgend einer schriftlichen, die Abtretung eines Urheberrechts enthaltenden Urkunde oder irgend einer der in Artikel i, lit, «, vorgesehenen Lizenzen oder für eine gehörig beglaubigte Ab schrift einer solchen Abtretung oder Lizenz, die nicht mehr als 300 Worte umfaßt, 1 Dollar; umfaßt sie 300 bis 1000 Worte, 2 Dollars, und umsaßt sie mehr Worte, je 1 Dollar Zuschlag für je 1000 Worte oder Bruchteile über 300 Worte, Für die in Artikel 1, lit, e, vorgesehene Ein tragung der Anzeige des Benutzers oder der Zustimmung 25 Cents für jede 50 Worte nicht übersteigende Anzeige und je 25 Cents Zuschlag für je 100 Worte mehr. Für die Vergleichung der Abschrift einer Abtretung mit der Ein tragung dieses Aktenstückes im Urheberrechtsamte und Be glaubigung derselben durch Anbringung des Siegels l Dollar, Für die Eintragung der im Artikel 23 und 24 vorgesehenen Verlängerung oder Erneuerung des Urheberrechts 50 Cents, Für die Eintragung der Zession des Eigentumsrechts an geschützten Gegenständen 10 Cents für jeden Titel eines Buches oder andern Gegenstandes nebst der für die Ein tragung der Zessionsurkunde vorgesehenen Gebühr, Für jede verlangte Nachforschung in den Registern, Verzeichnissen oder Beständen des Urheberrechtsamtes 50 Cents für die auf die Nachforschung verwandte volle Stunde, Handelt es sich um die Eintragung verschiedener gleich zeitig hinterlegter Bände des nämlichen Buches, so genügt eine einzige Eintragung gegen eine einzige Gebühr Artikel 62. In der Auslegung dieses Gesetzes bedeutet der »Tag der Veröffentlichung, in bezug auf ein Werk, von welchem Exemplare znm Verkauf oder Vertrieb vervielfältigt worden find, den frühesten Zeitpunkt, an dem Exemplare der ersten autorisierten Ausgabe durch den Urheberrechtseigentümer selber oder auf seine Veranlassung zum Verkaufe ausgestellt, verkauft Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, 76. Jahraang, oder öffentlich vertrieben wurden, und der Ausdruck »Autor, umfaßt auch den Arbeitgeber hinsichtlich eines um Lohn er zeugten Werkes, Artikel 63, Mit gegenwärtigem Gesetze werden alle Gesetze oder Teile von Gesetzen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, abgeschafft; jedoch soll keine Vorschrift desselben Prozesse wegen gegenwärtig vor Gerichten der Ver einigten Staaten hängiger oder in der Folge hängig ge machter Klagen auf früher erfolgte Urheberrechtsoerletzungen beeinflussen. Solche Prozesse sollen in der früher durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise zu Ende geführt werden, Artikel 64, Dieses Gesetz tritt am 1, Juli 1909 in Kraft. Anhang, Rundschreiben Nr, 33L, Kongrcßbibliothek, Urheberrechtsamt. Das neue vereinheitlichte Urheberrechtsgesetz der Ver einigten Staaten vom 4, März 1909, das am 1, Juli 1909 in Kraft tritt, wird am letztgenannten Tage das Gesetz vom 3. März 1905 betreffend den Jnterimsschutz außer Kraft setzen. Dagegen werden dann alle Bücher, für welche gemäß dem Gesetze vom 3, März 1905 innerhalb des dem 1, Juli t909 vorangehenden Jahres Schutz erlangt worden ist, den durch das neue Gesetz zuerkannten Schutz für eine erste Frist von 28 Jahren mit dem Vorrecht der Erneuerung für eine zweite Frist von 28 Jahren (also alles in allem 56 Jahre) beanspruchen können. Diejenigen Gesuchsteller, die auf Grund des Gesetzes vom 3, März 1905 nach dem 1, Juli 1908 eine Eintragung erwirkt haben, brauchen dann nach dem 1, Juli 1909 ihre Bücher nicht mittels in den Ver einigten Staaten hergestellten Satzes neuerdings drucken zu lassen, sondern haben statt dessen baldigst nach dem 1. Juli nächsthin eine Hinterlegung von zwei Pflichtexemplaren der ausländischen Originalausgabe zu bewerkstelligen. Um jedoch den durch das Gesetz vom 4, März 1909 zuerkannten Schutz zu erlangen, ist darauf Bedacht zu nehmen: 1, die Erfordernisse des Gesetzes vom 3, März l905 und 2, am oder nach dem 1, Juli 1909 die Vor schriften des Gesetzes vom 4, März 1909 zu erfüllen, I, Art der Erlangung des Schutzes auf Grund des Gesetzes vom 3, März 1905. Zur Erlangung der durch dieses Gesetz erreichbaren Vor teile müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: 1, Auf allen Exemplaren der Originalausgabe des zu schützenden Buches ist aufzudrucken: ») das genaue Datum der ersten Veröffentlichung; b) der Name derjenigen Person, die sich den Urheber rechtsschutz als Eigentümerin des Werkes sichern will. Der Vorbehalt ist in der folgenden und in keiner andern Form zu drucken: »Lllblisbsä — (hier das genaue Datum der ersten Ver öffentlichung des Buchesj. UrivilsAö oi copz-rigdt in tbs 1905, dz- — (hier der genaue gesetzliche Name des Autors oder Eigentümers),« Dieser Vorbehalt ist auf das Titelblatt oder auf die Rückseite des Titelblattes zu drucken, 2, Ein Exemplar des Buches ist durch die Post oder sonstwie an folgende Adresse zu senden: I-ibrarzr ok Oon^ross ((-op^riKbt Oktios), IVasbin^ton, l). 0., Uniteä Ltatss ot Lmerierr. 821
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