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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090526
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- Jahr1909
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IIS, 26. Mai isos. Amtlicher Teil. Börsenblot: f d. Dtschir Buchhandct 6329 UM eine solche Erneuerung und Ausdehnung eingereicht und dort regelrecht eingetragen worden ist. Wird die Eintragung eines solchen Gesuches um Er neuerung und Ausdehnung der Frist unterlassen, so erlischt das Urheberrecht an jedem Werke mit Ablauf von 28 Jahren nach der ersten Veröffentlichung. Artikel 24. DaS im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon bestehende Urheberrecht kann nach Ablauf der unter dem jetzt noch anwendbaren Gesetz geltenden Schutzfrist vom Verfasser, wenn er noch lebt. oder, ist er gestorben, von der Witwe oder dem Witwer oder den Kindern oder, wenn kein Verfasser, keine Witwe, kein Witwer oder keine Kinder am Leben sind, von den Testamentsvollstreckern deS Autors oder beim Fehlen einer Willensverfügung von seinen nächsten Verwandten für eine fernere Frist verlängert und erneuert werden, so daß die volle Schutzfrist alsdann der durch das gegenwärtige Gesetz mit Einschluß der erneuer baren Frist anerkannten Schutzperiode gleichkommt. Handelt es sich aber um ein Sammelwerk, au welchem daS Urheberrecht ursprünglich vom Eigentümer erlangt worden ist. so soll letzterer auf das von diesem Artikel zuerkannte Vorrecht der Erneuerung und Verlängerung Anspruch haben. Es muß jedoch das Gesuch um eine derartige Er neuerung und Verlängerung innerhalb des dem Ablauf der bestehenden Schutzfrist vorangehenden Jahres auf dem Urheberrechtsamt eingereicht und regelrecht eingetragen werden. Artikel 25. Wer das Urheberrecht an einem durch die Urheberrechts gesetzgebung der Vereinigten Staaten geschützten Werk ver letzt. ist zu verurteilen: zu einer Verbotsverfügung (ivjavetiov). welche diese Verletzung verhindert; i>) zur Erstattung des infolge der Verletzung von dem Eigentümer des Urheberrechts erlittenen Schadens an diesen Eigentümer, sowie zur Herausgabe der Bereicherung, welche der Verletzer aus seiner Handlung gezogen, wobei der Kläger in der Ermittlung der Bereicherung einzig die stattgefundenen Verkäufe zu beweisen hat. während der Beklagte gehalten sein soll, jeden Posten der von ihm geltend gemachten Aus lagen zu beweisen, oder an Stelle des Ersatzes der wirklichen Schädigung und Bereicherung zur Bezahlung der vom Ge richt als gerecht erachteten Entschädigung, bei deren Fest stellung das Gericht nach freiem Ermessen die nachfolgend verzeichneten Summen zusprechen kann, immerhin in folgenden Grenzen: Während bei der Wiedergabe einer ge schützten Photographie durch eine Zeitung diese Schaden ersatzsumme 200 Dollars nicht übersteigen, noch unter 50 Dollars sinken soll, darf sie in den übrigen Fällen nicht über 5006 Dollars, noch unter 250 Dollars gehen und soll nicht als Strafe betrachtet werden: 1. Handelt es sich um ein Gemälde, eine Statue oder ein Werk der Bildhauerarbeit, lO Dollars für jede un befugte Nachbildung, die vom Verletzer oder seinen Ver tretern oder Angestellten verfertigt oder verkauft oder in deren Besitz angetroffen wird. 2. Handelt es sich um irgend ein in Artikel 5 auf. gezähltes Werk mit Ausnahme von Gemälden, Statuen und Werken der Bildhauerarbeit. 1 Dollar für jede un befugte Wiedergabe, die vom Verletzer oder seinen Ver tretern oder Angestellten verfertigt oder verkauft oder in deren Besitz angetroffen wird. 3. Handelt es sich um eine Vorlesung, eine Predigt oder Ansprache. SV Dollars für jeden unbefugten Vortrag derselben. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 4. Handelt es sich um eine dramatische oder dramatisch musikalische Komposition oder eine Komposition für Chor oder Orchester. IVO Dollars für die erste und 50 Dollars für jede nachfolgende unbefugte Aufführung und hinsichtlich aller übrigen musikalischen Kompositionen 10 Dollars für jede unbefugte Ausführung; o. zu der unter Eid vorzunchmenden und vom Gerichte nach Zeit und Bedingung vorzuschreibeuden Herausgabe aller derjenigen Gegenstände, die als unbefugte Nachbildungen an- gefochten werden, behufs Verwahrung während der Dauer des Prozesses; ä) zu der unter Eid vorzunehmenden, nach dem Ermessen des Gerichtes anzuordnenden Herausgabe aller unbefugten Nachdrucke oder Vorrichtungen, wie auch aller Platten, Formen. Matrizen und anderer zur Herstellung solcher Nachdrucke dienenden Mittel, zum Zwecke ihrer Vernichtung. «) Wenn der Inhaber eines Urheberrechts an Werken der Tonkunst deren Benutzung für Teile von mechanischen Musikinstrumenten vorgenommcn oder gestattet hat. soll im Falle der Verletzung dieses Urheberrechts durch die un befugte Herstellung. Benutzung oder Feilbietung auswechsel barer Teile, wie Scheiben. Rollen. Streifen oder Zylinder, die zur Verwendung in mechanischen Musikinstrumenten behufs Wiedergabe geschützter Musik hergerichtet worden sind, keine Strafklage erhoben, sondern es kann in einer Zivilklage eine Berbotsversügung in der vom Gericht vorgeschriebenen Form erlassen werden, und der Kläger soll an Stelle der Erstattung der Bereicherung und des Schadenersatzes eine Gebühr nach Artikel 1. litt. o. beanspruchen dürfen. Jedoch soll, wer in Ermangelung eines Lizenz abkommens. aber auf Grund der von diesem Gesetze auf gestellten Zwaugslizenzvorschrift, eine geschützte musikalische Komposition auf Teilen von mechanischen Musikinstrumenten zu verwenden vor hat. dieses Vorhaben mit eingeschriebenem Briefe dem Eigentümer des Urheberrechts an die letzte, aus den Registern des Ucheberrechtsamtes ersichtliche Adresse Mitteilen und diesem Amt ein Doppel dieser Mitteilung einreichen; bei Unterlassung kann das Gericht nach freiem Ermessen zu den oben angegebenen Summen dem Kläger noch eine weitere, jedoch das Dreifache des in Artikel I. litt. e. vorgesehenen Betrages nicht übersteigende Summe als Schadenersatz, nicht als Strafe, zusprechen und ebenso eine zeitweilige Verbotsverfügung erlassen, bis die volle, so er kannte Summe bezahlt ist. Reglements und Anordnungen betreffend die Durch führung dieses Artikels und das einzuschlagende Verfahren sollen von dem obersten Gerichtshöfe der Vereinigten Staaten herausgegeben werden. Artikel 26. Jedes nach Artikel 34 dieses Gesetzes zuständige Gericht kann anläßlich irgend eines wegen Verletzung einer Vorschrift desselben angehobenen Klagebegehrens. Prozesses oder Ver fahrens ein Urteil oder einen Entscheid erlassen, der die hier vorgesehenen Rechtsmittel in Anwendung bringt. Artikel 27. Das Verfahren behufs Erlangung einer Verbots verfügung. von Schadenersatz und Herausgabe der Bereiche rung. sowie für die Beschlagnahme der oben erwähnten unbefugten Nachdrucke, Platten, Formen. Matrizen usw. kann in einem einzigen Prozeß vereinigt werden. Artikel 28. Wer vorsätzlich und in gewinnsüchtiger Absicht ein durch dieses Gesetz anerkanntes Urheberrecht verletzt oder wissentlich und vorsätzlich eine solche Verletzung unterstützt oder fördert, begeht ein Vergehen und wird, wenn schuldig befunden, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer 820
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