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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090526
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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6330 Börsenblatt s. b- Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 119, 26. Mai 1909. Buße von 100 bis 1000 Dollars oder nach Ermessen des Gerichtes mit beiden Strafen zusammen bestraft. Jedoch soll dieses Gesetz nicht so ausgelegt werden dürfen, als verböte es die Ausführung religiöser oder welt licher Werke, wie Oratorien, Kantaten, Messen oder in Oktavformat erschienener Chöre, durch öffentliche Schulen, Kirchenchöre oder Gesangvereine, wenn diese Werke von irgend einer öffentlichen Bibliothek, einer öffentlichen Schule, einem Kirchenchor, Schulchor oder einem Gesangverein ge mietet, entlehnt oder bezogen worden sind und zu einem wohltätigen oder erzieherischen Zwecke, nicht in gewinn süchtiger Absicht aufgeführt werden. Artikel 29. Wer in betrügerischer Absicht irgend einen Urheberrechts vorbehalt, wie er in diesem Gesetz verlangt wird, oder eine zum nämlichen Zwecke dienliche Fassung an oder auf einem nicht geschützten Gegenstände anbringt oder aufdruckt oder in betrügerischer Absicht den Urheberrechtsoorbehalt von einem regelrecht geschützten Gegenstand entfernt oder abändert, be geht ein Vergehen, das mit einer Buße von 100 bis 1000 Dollars bestraft wird. Wer wissentlich einen in den Vereinigten Staaten nicht geschützten, aber einen Urheberrechts vorbehalt tragenden Gegenstand herausgibt oder verkauft, oder wer wissentlich einen mit einem derartigen Vorbehalt oder mit einer dahingehenden Fassung versehenen Gegenstand, der in diesem Lande urheberrechtlich nicht geschützt ist, ein- führt, verfällt in eine Buße von 100 Dollars. Artikel 30. Die Einfuhr irgend eines mit einem falschen llrheber- rechtsvorbehalt versehenen, aber in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich nicht geschützten Gegenstandes oder irgend welcher widerrechtlich hergestellten Exemplare eines in den Vereinigten Staaten geschützten Werkes ist untersagt. Artikel 3!. Untersagt ist während des Bestehens des amerikanischen Urheberrechts an einem Buch dis Einfuhr irgendwelcher Nachdrucke oder irgendwelcher, wenn auch vom Autor oder Eigentümer autorisierten Exemplare, die nicht gemäß den in Artikel 15 vorgeschriebenen Herstellungsvorschriften verfertigt wurden, oder von Platten, die nicht von innerhalb der Vereinigten Staaten hergestelltem Satz abgezogen sind, oder von Exemplaren, die durch ein nicht gemäß Artikel 15 im Inlands durchgeführtes Lithographie- oder Photogravur- verfahccn hergestellt worden sind. Jedoch erstreckt sich, ausgenommen was die nach gebildeten Werke anbelangt, dieses Verbot nicht auf folgende Werke: ») Werke in erhöhter Schrift zum Gebrauche von Blinden; l>) fremde Zeitungen oder Zeitschriften, auch wenn sie in den Vereinigten Staaten geschützte Beiträge enthalten, sofern diese mit Genehmigung des Eigentümers des Urheber rechts gedruckt oder wiedergedruckt sind, nicht aber, wenn solche Zeitungen oder Zeitschriften noch geschützte Beiträge enthalten, die ohne eine solche Genehmigung gedruckt oder wieder gedruckt sind; v) autorisierte Ausgaben eines in einer oder mehreren fremden Sprachen abgefaßten Buches, von dem bloß eine eng lische Übersetzung in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt worden ist; ä> jedes im Jnlande mit der Genehmigung des Autors oder des Eigentümers des Urheberrechts veröffentlichte Buch, das unter nachstehenden, in einem der vier folgenden Para graphen aufgestellten Bedingungen eingeführt wird: 1) wenn es in bloß einem Exemplar auf einmal für den persönlichen Gebrauch und nicht für den Verkauf ein geführt wird; dieses Einfuhroorrecht erstreckt sich aber nicht auf im Ausland hergestellten Abdruck eines in den Vereinigten Staaten geschützten Buches eines amerikanischen Verfassers; 2) wenn es mit Ermächtigung oder für den Gebrauch der Vereinigten Staaten eingeführt wird; 3) wenn nicht mehr als ein Exemplar in einer Sendung in guten Treuen für den Gebrauch und nicht für den Verkauf durch oder für einen zu einem erzieherischen, literarischen, philosophischen, wissenschaftlichen oder religiösen Zwecke oder zur Förderung der schönen Künste als Körper schaft gebildeten Verein oder ein derartiges Institut oder eins höhere Lehranstalt, Akademie, Schule oder Lehrer bildungsanstalt oder eine staatliche Bibliothek, eine Bibliothek einer Schule, einer höhern Schule, einer Uni versität oder eine freie öffentliche amerikanische Bibliothek eingeführt wird; 4. wenn ein solches Buch zu Bibliotheken oder Samm lungen gehört, die in ihrer Gesamtheit für den Gebrauch von im vorigen Paragraphen aufgczählten Vereinen, Insti tuten oder Bibliotheken erworben werden, oder wenn es unter den von einwandernden Personen oder Familien mitgebrachten, nicht zum Verkauf bestimmten Bibliotheken oder in ihrem eigenen Gepäck eingeführt wird. Jedoch dürfen die nach den obigen Vorschriften cin- geführten Exemplare in erlaubter Weise nicht etwa irgend wie zur Verletzung der Rechte des Eigentümers des ameri kanischen Urheberrrechts benutzt werden, noch den durch dieses Gesetz erlangten Urheberrechtsschutz aufheben oder beschränken; jede derartige unerlaubte Benutzung soll als Verletzung des Urheberrechts angesehen werden. Artikel 32. Alle Gegenstände, deren Einfuhr durch dieses Gesetz ver boten ist und die aus irgend einem fremden Lande (ausge nommen mit der Post) eingeführt werden, sollen vermöge der gleichen Vorkehren beschlagnahint und eingezogen werden, wie sie gesetzlich für die Beschlagnahme und den Verfall von in Verletzung der Zollgesetze nach den Vereinigten Staaten eingeführtcn Waren vorgeschrieben sind. Wenn eingezogen, sind solche Gegenstände nach den entweder vom Schatzsekretär oder vom Gericht, je nach dem Falls, erteilten Anordnungen zu vernichten. Jedoch können alle Exemplare autorisierter Ausgaben geschützter Bücher, die durch die Post oder sonstwie in Miß achtung der Vorschriften dieses Gesetzes eingeführt werden, ausgeführt und nach dem Ausfuhrlande zurückbefördert werden, sofern durch ein schriftliches Gesuch dem Schatz- sekretär in befriedigender Weise dargetan wird, daß deren Einfuhr nicht mit vorsätzlicher Nachlässigkeit oder in be trügerischer Absicht geschah. Artikel 33. Der Schatzsekretär und der Generalpostmeister werden hiermit ermächtigt und aufgefordcrt, die zur Verhinderung der Posteinfuhr der von der Einfuhr durch dieses Gesetz aus geschlossenen Gegenstände nötigen gemeinsamen Reglemente und Anordnungen zu erlassen; sie können verlangen, daß, je nachdem, entweder dem Schatz- oder dem Post departement durch die Eigentümer des Urheberrechts oder durch die geschädigten Parteien von der vollzogenen oder beabsichtigten Einfuhr aller durch dieses Gesetz ausgeschlossenen, das Urheberrecht dieser Eigentümer oder Parteien ver letzenden Gegenstände Mitteilung gemacht werde. Artikel 34. Für alle Klagen, Prozesse oder Vorkehren, die sich auf die Urheberrechtsgcsetzgebung der Vereinigten Staaten stützen, sind fürs erste die Bezirksgerichte der Vereinigten Staaten, das Distriktsgericht jedes Territoriums, der höchste Gerichts-
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