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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1909
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- Deutsch
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^ 131. 10. Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. D tsch n. Buchhandel. 6951 Kirche jetzt als gültig anerkannte Liguori-Moral für verwerflich und erblicke in ihr eine Gefahr für die allgemeine Sittlichkeit. Aus der Broschüre selbst ergebe sich deren Tendenz, welche darin be stehe, durch die übersetzten Stellen einschließlich der darin vor kommenden an sich unzüchtigen Stellen auf die Gefahren auf merksam zu machen, die durch die in den übersetzten Stellen ent haltenen, nach Ansicht des Verfassers auch jetzt von der römisch, katholischen Kirche anerkannten Sittenlehren für die wahre Sittlichkeit entstehen können. Die in der Schrift enthaltenen un züchtigen Stellen verfolgten nur den Zweck, Beweise für die aufgestellten, von der Gegenpartei bekämpften Behauptungen zu erbringen. Gerade um den Nachweis für die behauptete Unsitt lichkeit zu führen, wurden die unzüchtigen Stellen angeführt und hiermit an den Pranger gestellt und gegeißelt. Daß dies der alleinige Zweck, ihrer Veröffentlichung sei, gehe aus den An merkungen des Verfassers hervor. Die unzüchtigen Stellen träten zurück gegenüber dem Gesamtcharakter der Schrift. Diese verfolge ethische Zwecke und sie könne deshalb nicht als unzüchtig im Sinne des 8 184,1 des Strafgesetzbuchs erachtet werden. Zugegeben müsse allerdings werden, daß die Broschüre diejenigen, die anderer Meinung als der Verfasser des Buches sind, in ihren Gefühlen verletzen kann. Diese Gefühle lägen aber nicht auf dem Gebiete des Schamgefühls in geschlechtlichen Dingen, sondern auf religiösem Gebiete. Das, was den Gegnern des Verfassers heilig oder wenigstens ehrwürdig ist, werde in der Schrift dieser Eigenschaft entkleidet. Hierfür könne aber unter den vorliegenden Verhältnissen der § 184' Abhilfe nicht schaffen. Ein Vergehen nach § 166 sei durch die Abfassung und Verbreitung der Schrift — auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft — nicht begangen. — Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision ein gelegt. Es wurde behauptet, es sei nicht richtig, daß eine solche Streitschrift nie unzüchtig sein könne. Es hätte geprüft werden müssen, für welches Lesepublikum die Schrift bestimmt war. Das Landgericht habe selbst festgestellt, daß Leser, die anderer Meinung, als der Verfasser seien, in ihren Gefühlen verletzt werden könnten. — Der Reichsanwalt konnte sich der Ansicht, daß die Freisprechung zu Unrecht erfolgt sei, nicht anschließen. Es ist festgestellt, so bemerkte er, daß die unzüchtigen Stellen nur den Zweck verfolgen, zu beweisen, daß die Moral der römischen Kirche nicht auf dem Boden des Evangeliums stehe, sondern sehr mensch lich sei. Die Unzüchtigkeit der Schrift ist ohne Rechtsirrtum ver neint. Festgestellt ist nur, daß die religiösen Gefühle Anders- denkender verletzt werden könnten, aber nicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl. — Der Verteidiger des Angeklagten schloß sich diesen Ausführungen an. Im Einklang damit erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der staatsanwaltlichen Revision. Lentze. Ein Versicherungsfonds des finnischen Buchhandels. — Um die Bürgschaftsverpflichtungen, die die Sortimenter in Finn land dem finnischen Verlegerverein als Sicherheit gegen Verluste durch Akkorde, Konkurse usw. bisher leisten müssen, abzuschaffen, ist geplant, aus jährlichen festen Beiträgen der Verleger sowohl wie der Sortimenter einen Versicherungsfonds zu bilden, der außerdem durch die Zinsen und durch etwaige Gaben anwachsen würde. Dem jungen Buchhändler würde es hierdurch wesentlich leichter werden, sich selbständig zu machen, wenn er nicht erst nach Bürgen zu suchen braucht. Aber auch für den Verleger hätte die Einrichtung den Vorteil größerer Sicherheit. Es hat sich nämlich gezeigt, daß die Kautionssumme in vielen Fällen zur Deckung seines Guthabens nicht ausreichte. Im Zeitraum 1899—1907 haben Mitglieder des finnischen Verlegervereins durch Konkurse von Sortimentern 57 679 sinn. Mark über die Kautions beträge hinaus verloren oder durchschnittlich 6397 sinn. Mark jährlich, während ihr Gesamtverlust durch Zahlungseinstellungen von Sortimentern in diesem Zeitraum 140 808 sinn. Mark, d. h. 15 645 sinn. Mark jährlich, betrug. — Der vom Verleger- und Sortimentervcrein gemeinsam für die Frage eingesetzte Ausschuß beschloß am 14. November 1908, eine Einteilung sämtlicher Ver leger und Sortimenter in Gruppen nach der Höhe ihres Saldos in den letzten 3 Jahren für die Festsetzung des Jahresbeitrags jeder Firma vorzuschlagen. Für Verleger soll der Jahresbeitrag betragen: bei bis 5000 sinn. Mark Saldo: 100 sinn. Mark; bis 15 000 : 200; bis 40 000 : 400; bis 75 000 : 600; bis 100 000 : 800; bis 200 000:1000; bis 300 000:1500; bis 400 000 : 2000; bis 500 000 : 2500; bis 600 000 : 3000 sinn. Mark. Für Sortimenter dagegen sind folgende Klassen vorgeschlagen: bei bis 5000 sinn. Mark Saldo : 100; bis 15000:200; bis 30000 : 400; bis 50 000 : 600; bis 75000 : 800; bis 100 000: 1000; bis 125 000: 1200; bis 150 000: 1400 sinn. Mark. Der Ausschuß hat Satzungen für den Fonds sind. Die Satzungen wurden in der Hauptversammlung des finnischen Verlegervereins am 25. Mai mit wenigen Änderungen gutgeheißen, doch sollen Beschlüsse in der Sache zunächst als vor läufige angesehen werden und erst bindend sein, wenn alle Inter essenten ein bezügliches Abkommen unterschrieben haben. Nach dem auch der Sortimenterverein dazu Stellung genommen hat, soll der Ausschuß zum Herbst eine Versammlung einberufen. Nach dem berechneten Plan würde der Fonds in zehn Jahren (bei jährlich 29 200 sinn. Mark Beiträgen, 1000 sinn. Mark Verwaltungs unkosten und 15 000—24 000 sinn. Mark als Konkursreservefonds zurückgelegten Fondsmitteln) auf 136 130 sinn. Mark angewachsen sein. Die Hauptbestimmungen der Satzungen sind, soweit nicht schon genannt, folgende: Der Fonds wird von einem aus sechs Mitgliedern (drei aus jedem Verein) bestehenden Amt verwaltet, die Mitglieder für drei Jahre, abwechselnd ausscheidend, gewählt. Der Jahresbeitrag ist von 1910 an vorläufig zehn Jahre lang von sämtlichen Mitgliedern des Verleger- und des Sortimentervereins zu zahlen und zwar im Monat Januar; neueintretende Mitglieder derselben haben den Jahresbeitrag fünfzehn Jahre lang zu leisten. In den ersten zwei Jahren nach Gründung des Fonds bleiben die Kautionen noch bestehen, darauf (also von 1912 an) kommt der Konkursreservefonds zur Anwendung, um Verluste zu decken anfangs innerhalb gewisser Grenzen, worüber § 5 Näheres bestimmt. (Nach »6okba>ncksl8t.i<1o. kör k'inla.nck«.) Unberechtigte musikalische Aufführungen. (Entscheidung des Reichsgerichts.) Nachdruck verboten. — Die Genossen schaft deutscher Tonsetzer hatte gegen den Kaufmann Ferdi nand Keck als Inhaber des Cafe Passage in Berlin und den Kapellmeister Stern Strafantrag gestellt wegen gemeinschaftlicher Verletzung des Urheberrechtes mehrerer ihrer Mitglieder. In den Konzerten, die in dem genannten Cafe stattfinden, sind wiederholt solche Stücke gespielt worden, die nur nach Zahlung der Tantieme an die Genossenschaft aufgeführt werden dürfen. Das Landgericht I in Berlin hat am 12. Dezember v. I. Keck zu 500, Stern zu 50 ^ Geldstrafe, Keck außerdem zur Zahlung einer Buße an die Ge nossenschaft verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die u. a den Strafantrag bemängelten, wurde am 8. Juni vom Reichs gericht verworfen. I,. Nordischer Mathematiker-Kongref; September 1SVS. — Vom 22. bis 25. September d. I. findet in Stockholm im Neubau von »Ltoelrbolms 3ö§8lroIg.«, der unmittelbar vorher eingeweiht werden wird, ein Kongreß für Angehörige der mathematischen Wissenschaft in Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen statt. Es sind dazu 200 Einladungen ergangen, davon etwa die Hälfte an Mathematiker außerhalb Schwedens. Die Vorträge auf dem Kongreß sollen streng fachlicher Art sein und teils die Fortschritte im letzten Jahrzehnt auf den verschiedenen Gebieten der Mathe matik, teils eigene Arbeiten der Vortragenden behandeln. (Nach »8v6N8ka, va-Sbls-äst,«.) Bibliographisches auS Amerika. — Im Jahre 1906 wurde von den Vorständen der Staatsbibliothek von Virginien die Ab fassung einer Virginischen Bibliographie begonnen. Der erste in Angriff genommene Zeitabschnitt war natürlich die Kolonialzeit, und für den ersten Teil dieses Abschnitts, der die Jahre 1607 bis 1764 umfaßt, liegt jetzt die von William Clayton - Torrence ver faßte Bibliographie unter dem Titel »H. I'rial öiblio^rapb^« als ein 219 Bücher, Flugschriften und Einzelblätter behandelnder Band von 154 Seiten vor. — In einer Bosioner Privatbibliothek ist ein Exemplar der ersten Ausgabe von Miltons »Verlorenem Paradies« mit einem bisher unbekannten Titelblatt entdeckt worden. (Bekanntlich gibt es von dieser Erstausgabe verschiedene »Bindungen«, die sich in den Titelblättern unterscheiden.) Dieses Exemplar ist nach der Angabe des Titels 1667 von S. Simmons gedruckt und war »bei T. Helder, am Winkel in Little Brittain« verkäuflich.
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