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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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6946 LiSrlrndtaU n Dttchn. Nuchtzanüri. Mchtamtlicher Teil. ^ 131. 10. Juni 1909. Annahme der Anzeige und der Vergütung dafür erfolgt ist. Die Handlungen der Expeditionsangestellten sind daher nur vorbehalt lich der Genehmigung durch den Verantwortlichen Anzeigenredakteur für den Verleger bindend. Besteller der Anzeige ist entweder der Aufgeber selbst oder eine Mittelsperson. Mittelspersonen sind entweder die Anzeigen expeditionen oder die selbständigen Anzeigensammler. Eine mittel bare Bestellung findet auch statt, wenn die Aufnahme der Anzeige durch den Pächter des Anzeigenteils einer Zeitung oder Zeitschrift veranlaßt wird. Das Verfügungsrecht über die Anzeige steht grundsätzlich nur deni Besteller zu; er allem hat die Befugnis, wegen Zurück nahme oder Verlängerung des Auftrags, wegen Änderung der Bedingungen, des Platzes, des Textes usw. mit der Zeitung zu verhandeln. Die Frage, ob eine Zeitung den Besteller einer Chiffre-Anzeige einem Dritten namhaft machen darf, wird im »Zeitungs-Verlag« (III, 834) dahin beantwortet, daß dafür § 157 BGB. maßgebend ist, wonach Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es er fordern. Feststehende Regel ist, daß der Name des Auftraggebers nicht genannt wird. Ausnahmen davon werden nur in ganz be sonderen Fällen gemacht, wenn z. B. strafbare Handlungen vor liegen, wenn der Anfragende dem Aufgeber der Anzeige schaden will oder wenn letzterer widerrechtlich ihm eingesandte wertvolle Schriftstücke zurückbehält. Der Anzeigenvertrag ist zustande gekommen, sobald beide Teile über die wesentlichen Bedingungen einig sind. Durch Ver einbarung können Bedingungen, die gesetzlich (§ 631 BGB.) nicht wesentlich sind, zu wesentlichen gemacht werden. Durch Verein barung können beim Anzeigenvertrag für wesentlich erklärt werden der Platz, die Umrahmung, eine Schriftart für die Anzeige, eine Kontrollnummer in derselben und anderes für den Besteller, Zeit und Ort der Zahlung und anderes für den Verleger; hat eine Vereinbarung nicht stattgefunden, so ist nur § 631 BGB. maßgebend. Für den Abschluß eines Vertrags gelten die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Wer einem andern die Schließung eines Ver trags anträgt, ist an den Antrag gebunden, wenn er die Ge bundenheit nicht ausgeschlossen hat. Die Bekanntgabe der Auf nahmebedingungen für Änzeigen, besonders des Preises am Kopfe von Zeitungen könnte als Vertragsantrag an das Publikum an gesehen werden, so daß jedermann in der Lage ist, diesen Antrag anzunehmen, und die Zeitung alle Anzeigen aufnehmen muß. Die Meinungen darüber sind verschieden. Der Antrag an das Publi kum wird in der Regel nur als Aufforderung, einen solchen Antrag zu machen, angesehen. Wenn der Verleger nicht gezwungen werden kann, Anzeigen aufzunehmen, die voraussichtlich bei den Abonnenten seines Blattes Mißfallen erregen und zur Abbestellung veranlassen oder ihm sonst Schaden verursachen könnten, so muß er nach H 10 des Prcßgesetzes amtliche Bekanntmachungen öffent licher Behörden gegen Bezahlung der üblichen Einrückungsgebühren aufnehmen. Der § 10 des Preßgesetzes gilt auch für nicht periodische Druckschriften. Ob Änzeigen unter den Berichtigungs zwang des H 11 des Preßgesetzes fallen, ist zweifelhaft. Hat der Zeitungsverleger jemand einen Antrag zur Be stellung einer Anzeige (z. B. durch ein Schreiben, eine gedruckte Aufforderung usw.), also einen Antrag zur Schließung eines Ver trags nach § 145 BGB. gemacht, so ist er an den Antrag ge bunden, wenn er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat. Der Antrag erlischt nach tz 146 BGB., wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt, oder nach den KK 147 —149 BGB. nicht rechtzeitig angenommen wird. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers von Person zu Person gemachten Anträge. Der einem Abwesenden (z. B. durch Brief) gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchen: der Antragende den Eingang der Antwort unter regel mäßigen Umständen erwarten darf (H 147 BGB.). Nach tz 150 BGB. gilt die verspätete Annahme eines Antrags als neuer An trag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Anträge. In beiden Fällen ist also noch eine Annahme nötig, damit der Anzeigenvertrag endgültig zustandekommt. Der Anzeigenvertrag kommt nach K 151 BGB. durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegen über erklärt zu werden braucht, wenu eiue solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Solange sich Zeitungsverleger und Anzeigen besteller nicht über alle Punkte des Anzeigenvertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur eiuer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (K 154 BGB.). Der Anzeigenvertrag wird haupt sächlich die Vereinbarungen über den Änzeigenpreis, den Aus schluß der Gewähr für Erscheinen der Anzeige an bestimmten Tagen oder bestimmten Stellen, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu dem die Anzeige bei der Zeitung eingehen muß, um iu die nächste Nummer zu kommen, den Erfüllungsort, die Gewährung oder den Wegfall eines Rabatts usw. enthalten. Für den An zeigenvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften, wenn nichts an deres vereinbart worden ist. Ist der Vertrag einmal abgeschlossen, so können die Bedingungen nur mit beiderseitigem Einverständnis abgeändert werden; eine einseitige Abänderung ist für den andern Teil unbeachtlich. Gesetzlicher Erfüllungsort ist nach K 269 BGB. der Wohnort, bzw. Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners. Die auf Rechnungen, am Kopf von Zeitungen usw. gemachten Vermerke, daß der Wohnort des Gläubigers Erfüllungs ort sein solle, sind für den Schuldner ohne Belang, wenn darüber im Anzeigenvertrag nicht ausdrücklich Bestimmtes vereinbart worden ist. Der Text der Anzeige ist eine zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erhebliche Privaturkunde. Wer unbefugt einen fremden Namen unter die Anzeige setzt, begeht eine Ur kundenfälschung, die nach HK 267, 268 des Strafgesetzbuchs be straft wird. Die Manuskripte zu den Anzeigen sind nicht Ge schäftspapiere und brauchen deshalb nicht zehn Jahre lang (§ 44 HGB.) aufbewahrt zu werden. Sie sind als Bestellzettel anzu sehen, deren Aufbewahrung für Verleger und Besteller nur solange Wert hat, bis der Abdruck bezahlt ist. Anzeigenverträge, deren Nichtigkeit und Anfechtbarkeit sich aus KK 116, 117 BGB. ergibt, dürften im Anzeigenwesen wohl kaum Vorkommen. Der Zeitungsverleger kann den Anzeigen vertrag anfechten, wenn sich nach dem Abschluß des Vertrags herausstellt, daß die Anzeige einen strafbaren Inhalt hat, z. B. beleidigend oder unzüchtig ist oder den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs darstellt. Der Zeitungsverleger wird in der Regel in diesem Falle zum Ersatz des sogenannten negativen Vertrags interesses, d. h. des Schadens, den der Anzeigenbesteller dadurch erleidet, daß er ans die Gültigkeit des Vertrags vertraute (§ 309 BGB.), nicht verpflichtet sein, da der andere den strafbaren In halt der Anzeige entweder selbst gekannt hat oder nur aus Fahr lässigkeit darüber in Unkenntnis gewesen ist. Trifft dies bei dem Besteller nicht zu, so hastet der Verleger für das negative Ver tragsinteresse, und zwar gemäß § 278 BGB. auch für das Ver sehen seiner Angestellten. Falsch ist die vielfach verbreitete Ansicht, daß der Verleger vom Vertrage zurücktreten oder bei längerem Auftrag den weiteren Abdruck der Anzeige einstellen und die Vergütung für den bis herigen Abdruck verlangen oder den weiteren Abdruck von einer Vorausbezahlung der Vergütung abhängig machen kann, wenn er nach der Annahme der Bestellung erfährt, daß der Besteller der Anzeige sich in schlechten Vermögensverhältnissen befindet. Ein solches Nücktrittsrecht gibt es nicht. Nnr dann, wenn nach dem Abschluß des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des Be stellers eine so wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, daß der
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