Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190906180
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090618
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-06
- Tag1909-06-18
- Monat1909-06
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
138, 18 Juni 1909. Nichtamtlicher Teil. vörseublall f. d. Dtschn. Buchhandel. 7309 § 22. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den §§ 6, 10, 11 bezeichnten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der §§ 4, 8, 12 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 13 Abs. 1 bezeichnten Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 8 23. Wird in den Fällen der §§ 4, 6, 8, 12 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung ans Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung inner halb bestimmter Frist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung an ordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern sie nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind. Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegen den Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unter liegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 8 24. Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich zu ständig das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerb liche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Jnlande weder eine gewerb liche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist. 8 25. Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §8 936, 940 der Zivilprozeßordnung be zeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des tz 942 der Zivilprozeßordnung Anwendung. 8 26. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ge hören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs gesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 28. Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 8 29. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be zeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats bestimmt. 8 30. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzbl. S. 145) außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1909. (1.. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Übersetzungen aus dem Deutschen in die slawischen, die magyarische und andere osteuropäische Sprachen. (Mitgeteilt von T. Pech.) 1909, I.*) HE' ^ ^ *0 - Ülo8kau. ^nrenxrnker, der Oe^r-sens^urm. (Ltnttxart, Ootta'scke Lnckk. Nackt.) ja 3. Lii v. 16°. lurjev?, L. Lest.. 85 8. 50 Lop. (Lstniseb.) 16°. Uoskau. 85 8. 10 000 Lx. 10 Lop. kurx. 900 Lx. Lrsckeint in Letten. (I. 8d. Lett 1. XIV, 376 8. mit ^b- kildunxen. 8. 5.—.) ^rrkenins, Lk^sik des Himmels. VIII, 250 8. mit ^kkildxn. 2000 Lx. 8. 2.—. 9. I'a^n.oua. Lss 3-e, 8°. Odessa. VII, 54 8. 2000 Lx. 40 Lop. ^.venarins, ^VeltkexriL. (Veixrix, 0. R. Reisland.) ^veaaxiysi., 8. Us^osLveoicoo nouaris o impt. Lex. eo 2-ro U32. 136 8^2000 Ax.^'u^l^. ^ ' Bakr, die xelke Nacktixall. (Lsrlin, 8. Liscker.) 8api>, V. oo^OLSÜ. Lomexin v'L 3-xi> Liners. Lep. 8. Voraa^lkLi.. Ls«. M. Ooxo^ovoü. 8°. Noslrau. 109 8. 250 Lx. Lakr, 8anna. (Lerlin, 8. Lecker.) Lapi., V. Oailua. /lpaiua vi. 5 Ltüerv. Lep. Ll. Leaxovoü. 8". Letsrskurx. 79 8. 300 Lx. 60 Lop. kurx. 8 VI, 600 8. 2600 Lx. 8. 3.—. 3W0^Lx^75OLox^^' 86tersbur^^^638^^1050^Lx. 8^3.—. Liedert, Lrankkeiten der Linder des Lcknlalters (ans „Vas Lind, krsx. von Liedvrt". Ltnttxart, L. Lnlce.) UllAspra 8°. Lis>v. VII, 134 8. 2000 Lx. 8. 1.—. *) 1908, II siehe Börsenblatt 1908, Nr. 297 und 298. 949
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder