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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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7306 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 138. 18. Juni 1909. 3 kr. 60 e. ' in karis koulsn^sr, 1., Ug-roslins Osskoräss-Valniors ä'sprös 8S8 pg.pier8 ivöäils. 18". 3 kr. 60 6. ^Isxauärs, 3.-K. kaü'LsIIi. 4". III. 25 kr. 8ao1is1ts L Ois. in karis. k. IZaülts L Ois. in karis. Mediane, N., I'si^uills orsuss. 18". 3 kr. 50 o. S. OLarlss-IiavauLsIls in karis. Oaulpan»., 3., I's,rti1Isris äs oainpa^ne ^ tir rspiäs st a bouoliers. 8°. 7 kr. 50 o. 8. I,s Louclisr in ksris. Oslsxs, V., l'annes dioIo»iciu6, 1906. 8". 40 kr. lübrairis clss ^.mislss politiquss in karis. 16°. III. 3 kr'. 60 e. 1 ^ 6iII^, ^., lg. äsrivs. 18". 3 kr. 60 o. 6ini8t^, ?., 8ouvenir8 äs ^llls. vutk^ cls I'Opärs.. (1748—1830.) 18°. III. 3 kr. 50 e. Lavins, H.., Is8 äsportss äs k'ructiäor. 18". 1 kr 50 c. LLivlisl in karis. Villioä, eolninsnt on noug vols au jsu. 8". III. 3 kr. 60 e. k. OllsnäorS' in karis. Vs.ueg.irs, I^I., 1s. pstits Llsäg-ws »Leo st Onxlss«. 18°. 3 kr. 50 e ^rnsuä, k., 1s üls äs k'reron 1764—1802. 8". 5 kr. kontier, I,., 3. ä'^Idon äs 8g.int-^närö. 1512—1562. 8". 6 kr. äs 8aint-^u1s.irs, ^., un etrsn^s äivoroe. 16". 3 kr. 50 e. klou-IVourrit L Ois. in karis. äs lg. 6oros, k., Histoirs rsliAisuss äs Is. Evolution krsn^siss. 8". 7 kr. 60 o. ^ ^ Vom russischen Llrheberrechtsgeseh. Die Debatten der Reichsduma haben vorläufig dazu gefiihrt. daß der Regierungsentwurf in erster Lesung nach den Beschlüssen der zur Vorbereitung der Vorlage eingesetzten Kommission mit unwesentlichen Änderungen angenommen worden ist. Einige Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes, namentlich solche, die für den ausländischen Buchhandel be sonders wichtig sind, wurden bereits im Börsenblatt Nr. 294 vom 18. Dezember 1908. Seite 14721 mitgeteilt. Bis dieses Gesetz endgültig zu stände kommt und veröffentlicht werden kann, wird jedoch voraussichtlich noch viel Zeit ver gehen. Die Reichsduma hat noch nicht ihr letztes Wort gesprochen; dann haben noch der Reichsrat und das Minister- komitce ihre zustimmende oder abweichende Meinung darüber zu äußern, und schließlich muß das Gesetz vom Kaiser be stätigt und sanktioniert werden. Vom IO. Juni /13. Juli bis zum 5./18. Juli dieses Jahres findet in St. Petersburg ein Allrussischer Buch händler- und Verlegerkongreß statt, auf dem Herr Th. Et- tinger. der Präses des russischen Buchhändler- und Verlegcr- vereins, einen längeren Bericht über den Entwurf des Urheberrechtsgesetzes erstatten will. Ferner wird berichtet, daß die Partei der sogenannten Kadetten — demokratischen Monarchisten — die Interessen der Verleger gegen die der Autoren verfechten will. Professor Miljukow vertrat den Standpunkt des Kulturbedürfnifses des russischen Volkes und verlangte, daß man das billige Bildungsmaterial nicht ver teuern solle. Von der »Nowoje Wremja, wurde dazu im ironischen Sinne bemerkt: Wir sollen also wie bisher die ausländischen Autoren ausbeuten?! Eigentlich brauchen wir vom Auslande nur die wissenschaftlichen Werke, und für diese können wir das geringe Honorar erschwingen. Für Romane, dramatische Erzeugnisse und dergleichen, die hauptsächlich nur für die wohlhabenden Klassen bestimmt sind, ist es unbedingt notwendig, die ausländischen Ver fasser für das Übersetzungsrecht zu honorieren. Miljukow verlangt ferner, daß das russische Urheberrecht von fünfzig auf dreißig Jahre nach dem Tode des Autors herabgesetzt werden müsse. Schubinskij (von der Oktobristenpartei) erkläit: Nur der großen Unkultur unsers Volkes ist es zuzuschreibeu. daß so falsche Ansichten über das geistige Eigentum große Verbreitung finden konnten; viele scheinen zu glauben, die schriftstellerische Arbeit sei nur ein Zeitvertreib und brauche keinen gesetzlichen Schutz. Wenn ich aber meine ganze Kraft und mein ganzes Leben geistiger Arbeit widme, soll ich da etwa nicht das Recht haben, die Früchte dieser Arbeit meinen Nachkommen zu vererben? Bei der zweiten Lesung dieses Gesetzentwurfs in der Reichsduma erwartet man. daß gegen die Zwangscnteignung der geistigen Arbeit zugunsten der Verleger scharf protestiert werden wird. Namentlich soll das Übersetzungsrecht der Werke ausländischer Autoren gesetzlich geschützt werden. Ein Standpunkt, der das eigene Eigentum schützt, fremdes aber als vogelfrei erklärt, könne und dürfe schon deshalb nicht festgehalten werden, weil der russische Büchermarkt mit wohl feilen Übersetzungen überschwemmt und die heimischen Schrift steller dadurch geschädigt würden. Die Gerechtigkeit verlange, daß das Übersetzungsrecht gegenseitig geschützt würde und daß sowohl russische wie auch ausländische Autoren von den Übersetzern oder deren Verlegern honoriert würden. Fast alle zivilisierten Nationen sind darin einig, und das russische Volk müsse sich unbedingt ihnen anschließen. In Rußland wurde bisher die Ansicht verfochten, daß das Eigentumsrecht an den Produkten des Geistes anstands halber zurücktreten müsse gegen die kulturellen Interessen des Volkes. Die geistigen Arbeiter wurden vielfach ausgebeutet, namentlich aber die Ausländer. Man behauptete, der Urheber schutz sei eine kulturelle Schädigung des russischen Volkes, und die russische Presse habe meistenteils Partei gegen die »Besteuerung der russischen Aufklärung« genommen, nament lich auch deshalb, weil diese Presse das Übersetzungs geschäft rücksichtslos handhabte. Auch Bearbeitungen und Kompilationen ausländischer wissenschaftlicher und litera rischer Arbeiten waren und sind bis jetzt noch an der Tages ordnung. Das russische Hoftheater hat gleichfalls erklärt, daß es den ausländischen Autoren keine Honorare und Tantiemen zahlen könne.
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