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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1909
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- Deutsch
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^ 138, 18, Juni ISVS Nichtamtlicher Teil. >. i. «isch», 7807 Im Zusatzvertrag zam deutsch-russischen Handelsvertrag, abgeschlossen im Juli 1SV4 und am 1, März 1906 in Kraft getreten, erklärte die russische Regierung, daß sie binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags in Verhand lungen wegen Abschlusses eines Abkommens betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Werken der Wissenschaft, Literatur, Künste und Photographie, eintreten wolle. Bis jetzt sind aber die Vorarbeiten, die Rußland zum Beitritt zur Berner Konvention macht, noch nicht beendet, und daher konnte auch die Erfüllung dieser Vertragsbestimmung bisher noch nicht bewerkstelligt werden. Rußland hat kein eigenes Urheberrecht und muß ein solches erst schaffen. Es wurde zwar schon 1907 eine solche Gesetzesvorlage vom Justizministerium aus- gearbeitet, aber die politischen Vorgänge im Innern des Reiches drängten diese Angelegenheit in den Hintergrund, Diese Verzögerung scheint nun dem Justizminister ganz will kommen zu sein, denn die Verhandlungen Rußlands, den Beitritt zur Berner Konvention betreffend, gerieten dadurch ins Stocken, Der Justizminister ist offenbar mit den Mehr heitsbeschlüssen der Kommission, die den Gesetzentwurf über das Urheberrecht ausgearbeitet hat, einverstanden, so daß cs voreilig und ungerechtfertigt wäre, jetzt schon die vollständige Übersetzungssreiheit als angenommen oder abgelehnt zu be trachten, Wie schließlich dis definitive Entscheidung ausfallen wird, läßt sich vorläufig noch nicht Voraussagen, W, Henckel, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Vom 7. Juni 1909. Im »Deutschen Reichsanzeiger« vom 15. Juni wurde der Wortlaut des neuen Gesetzes veröffentlicht: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1- Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen 8 2. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirt schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen. 8 3. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Alt des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. 8 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be stimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preis bemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Werden die im Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Be auftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 8 5. Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt nicht unter die Vorschriften der 88 3, 4. Im Sinne der Vorschriften der 88 3, 4 sind den dort be zeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Ver anstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 8 6. Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Konkursmasse ge hören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geld strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 7. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs an kündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handelsvertretungen für die Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen an geordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeit punkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der aus zuverkaufenden Waren einzureichen ist. Die Einsicht der Verzeich nisse ist jedem gestattet. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbei geschafft worden sind (sogenanntes Vorschieben oder Nachschieben) von Waren). 8 9. Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 7 Abs. 2 und des § 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften der 88 7 und 8 keine An wendung. Uber Zahl, Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handels vertretungen Bestimmungen treffen. 8 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des Z 7 Abs. 1 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; 2. wer den auf Grund des § 7 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht; 3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeltz 8 11 Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehre nur in vorgeschriebenen Ein heiten der Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über den Ort der Erzeugung oder den Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilge halten werden dürfen. 948*
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