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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1909
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- Deutsch
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^ 139, 19. Juni 1909 Nichtamtlicher Teil. rscnblatt ». ^ Tts»a. »«chha-drt. 7365 1790—94 unter dem Titel »Journal für Physik«, 1795—97 unter dem Titel »Neues Journal für Physik« und bekamen 1799 den Titel »Annalen der Physik«, den sie auch heute noch tragen. An Grens Stelle trat bald Ludwig Wilh. Gilbert bis 1824, dann I. C Poggendorff bis 1877, dann Gustav Wiede mann bis 1899, dann P. Drude bis 1906, und jetzt wird die Zeitschrift von Professor W. Wien in Würzburg herausgegeben Als Vertreter der Deutschen Physikalischen Gesellschaft gehörte der Redaktion viele Jahre H. v. Helmholtz und jetzt Professor Max Planck in Berlin an. In der langen Reihe von Jahren sind fast 400 Bände erschienen. Die Annalen erscheinen seit 1809, also genau 100 Jahre, in dem Verlage von Johann Ambrosius Barth in Leipzig. Elfter Deutscher Handlungsgehilfentag vom 12. bis 14. Juni 1909 in Stuttgart. — Unter außerordentlich zahl reicher Beteiligung wurde am 12. Juni 1909 in Stuttgart der Elfte Deutsche Handlungsgebilfentag eröffnet. Der Verbands vorsteher des Deutschnationalen Handlungsgehilfen - Verbandes, Reichstagsabgeordneter Schack, Hamburg, begrüßte die Erschienenen und teilte mit, daß 938 Städte vertreten wären, die Zahl der Teilnehmer an der Tagung belaufe sich auf 2000 bis 3000 Per sonen. Es waren vertreten außer 96 Städten Österreich-Ungarns 6 schweizerische Städte und 21 Städte des übrigen Auslandes. Darunter befanden sich Paris, Brüssel, Konstantinopel, London, Mailand, St. Petersburg, New Aork, Daressalam u. a. Auch die Gehilfenschaft des Deutschen Buchhandels war zahlreich er schienen, insbesondere aus Leipzig, Berlin, München, Frankfurt, Stuttgart, Wien, Breslau, Hamburg, Dresden, Köln, Hannover, Nürnberg usw. Die wichtigsten Beschlüsse des Handlungsgehilfen tages sind folgende: Uber die Novelle zur Gewerbeordnung (Sonntagsruhe, Arbeitszeit in Kontoren, Ladenschluß, Handelsaufsicht, Urlaub) berichtete Voiholz, Hamburg. Eine im Anschluß daran ein stimmig angenommene Entschließung gipfelt in der Forderung nach völliger Sonntagsruhe, nach reichsgesetzlichem 8 Uhr-Laden- schluß, um Regelung der Arbeitszeit in den Kontoren und in offenen Verkaufsstellen, um Einführung eines regelmäßigen Urlaubs und um Schaffung einer Handelsaufsicht. Zu Punkt 2 der Tagesordnung: Revision des Handels gesetzbuches, wurde einstimmig eine Entschließung gefaßt, die besagt: Der Handlungsgehilfentag spricht die Erwartung aus, daß der 6. Abschnitt des Handelsgesetzbuches schleunigst einer Revision unterzogen wird und daß dabei die Forderungen der Handlungs gehilfen nach einer Verbesserung ihres Rechtes berücksichtigt werden, insbesondere die folgenden: 1. Das Anstellungsverhältnis soll nur auf den Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden dürfen. Die Kün digungsfrist muß für beide Teile gleich sein und mindestens 6 Wochen betragen. 2. § 63 des Handelsgesetzbuches soll in vollem Umfange un zweideutig als zwingendes Recht erklärt werden. 3. Der Handlungsgehilfe soll die Ausstellung des Zeugnisses bereits vom Tage der Kündigung ab beanspruchen dürfen. 4. Vereinbarungen, durch die der Handlungsgehilfe nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), sollen für un gültig erklärt werden. weitern, daß gesetzliche Vorschriften über den Gang und den Inhalt der Lehrlingsausbildung und über die Berechtigung zur Haltung von Lehrlingen geschaffen werden, um eine aus reichende Ausbildung der Handlungslehrlinge sicherzustellen und die Lehrlingszüchterei zu beseitigen. Zu der Frage der Frauenarbeit im Handelsgewerbe wurde folgende Entschließung auch einstimmig angenommen: Der Elfte Deutsche Handlungsgehilfentag erklärt sich ein verstanden mit der Stellungnahme zur Frauenarbeit im Handelsgewerbe, die von den Vertretern des Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbandes bei den Einigungsverhandlungen mit dem Verbände Deutscher Handlungsgehilfen (Sitz Leipzig) am 17. Mai 1908 in Berlin eingenommen worden ist. Der Elfte Deutsche Handlungsgehilsentag hält es für Bör>enblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. dringend geboten, der Errichtung von kaufmännischen Fort bildungsschulen für junge Mädchen entgegenzuwirken, weil durch diese Schulen die Frauenarbeit im Handelsgewcrbe ge fördert wird. Dagegen fordert er die Errichtung obligatorischer Haus haltungsschulen für weibliche Angestellte. . Danach besprach Bechly, Hamburg, den vom Reichsamt des Innern ausgearbeiteten Entwurf einer Reichsversicherungs- vrdnung. Der Erweiterung des Unfallversicherungszwanges stimmte er zu, sprach sich dann aber sehr entschieden gegen die vorgeschlagene Änderung des Hilfskassenwesens aus. Wenn der Entwurf Gesetz würde, müßten die freien Hilfskassen zugrunde und die Handlungsgehilfen in den allgemeinen Ortskrankenkassen untergehen. Der Redner schilderte die ungeheuren Nachteile, die den Handlungsgehilfen aus solchen Verschiebungen in ihrem Versichcrungsverhältnis erwüchsen. Aus der vorgelegten, auch ange nommenen Entschließung zur Krankenversicherung ist hervorzuheben: Der Elfte Deutsche Handlungsgehilfentag spricht sein lebhaftes Bedauern darüber aus, daß in dem Entwürfe der Reichver sicherungsordnung die berechtigten Wünsche der Handlungs gehilfen hinsichtlich der Krankenversicherung so gut wie keine Berücksichtigung gefunden haben. Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, so würden damit die Handlungsgehilfen aus der Ver waltung der Krankenversicherung völlig ausgeschaltet, da es ihnen ihrer Zahl nach unmöglich sein würde, sich einen angemessenen Einfluß auf die Leitung der Zwangskrankenkassen zu verschaffen. Das ist um so bedauerlicher, als durch die zugelassenen Mindest leistungen (§ 242), die geringe Höhe der Krankengelder (§§ 214 bis 217) und die mangelhafte kassenärztliche Versorgung (Z 43>) wohl den Bedürfnissen der gewerblichen Arbeiter, nicht aber den berech tigten höheren Ansprüchen der Handlungsgehilfen Rechnung ge tragen wird. — Der Handlungsgehilfentag erhebt gegen diese den Handlungsgehilfen drohende Benachteiligung entschieden Einspruch, namentlich da gleichzeitig in dem Entwurf der Reichsversicherungs- ordnung Bestimmungen vorgeschlagen werden, die zur Be seitigung der kaufmännischen Hilfskassen als gleichberechtigte Träger der Krankenversicherung führen würden. Die Hand lungsgehilfen hätten dann keine Möglichkeit mehr, sich aus reichend und ihren Verhältnissen entsprechend zu versichern. — Sollte für die beabsichtigte Vereinheitlichung der Arbeiterver sicherung die Beseitigung der Hilfskassen in ihrer jetzigen Ge stalt unbedingt erforderlich sein, so könnte dem nur zugestimmt werden, wenn gleichzeitig als Ersatz dafür eine Reichskranken kasse für Handlungsgehilfen geschaffen würde. Diese Reichs krankenkasse müßte alle kaufmännischen Angestellten mit einem Einkommen bis mindestens 3000 umfassen, volle Freizügig keit gewähren und die Beiträge, das Krankengeld, die ärztliche Versorgung und die übrigen Leistungen nach den Bedürfnissen der Handlungsgehilfen bemessen. — Im anderen Falle sind die kaufmännischen Hilfskassen nicht nur unbedingt zu erhalten, son dern zu unterstützen und zu fördern und alle Bestimmungen aus dem Entwürfe zu entfernen, die geeignet sind, ihre Ent wicklung zu beeinträchtigen. Die §§ 698, 600, 614—618 des Entwurfes bedürfen alsdann einer gründlichen und zweck entsprechenden Umgestaltung im Sinne des bisher geltenden Gesetzes. Weiterhin wurden eine ganze Reihe von Einzelvorschlägen gemacht, wie die Gefahren, die dem Hilfskassenwesen drohten, werden könnten. Die Handlungsgehilfen erklärten sich aber durch aus geneigt, ihre freien Hilsskassen dann aufzugeben, wenn für sie durch ein Reichsgesetz eine Versicherungsanstalt geschaffen würde, die dem Bedürfnisse der Handlungsgehilfenschaft angepaßt wäre. — Aus der Entschließung, die sich auf die Pensionsversicherung bezog, sei noch hervorgehoben, daß sich der Handlungsgehilfentag entschieden gegen die Zulassung von Ersatzkassen aussprach. Der fliegende Gerichtsstand der Presse nnd das Reichs gericht. (Nachdruck verboten) — Vom Landgericht I in Berlin sind am 20. Januar zwei Redakteure, deren Blätter in Braun schweig und Kottbus erscheinen, wegen Nachdruckes zu je 10^ Geldstrafe und einer an den in Berlin wohnenden Nebenkläger zu zahlenden Buße verurteilt worden. Der Sachverhalt mag hier unerörtert bleiben, von Wichtigkeit für die Allgemeinheit ist ledig- 967
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