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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090619
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7366 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 139, 19 Juni 1909. öffnungsbeschlusses die Zuständigkeit des Gerichts bestritten. Der Gerichtshof hat aber dennoch Berlin als Tatort angesehen, weil laut Auskunft der Oberpostdirektion von dem Braunschweiger Blatte 10 und von dem Kottbuser 39 Stück nach Berlin kommen. — In ihrer Revision bestritten die Angeklagten wiederum die Zuständigkeit des Gerichts. Der Reichsanwalt erklärte die Revi sion insoweit für begründet. Beim Nachdruck handle es sich um Vervielfältigung und Verbreitung. Die erstere haben die Ange klagten an ihrem Wohnorte ausgeführt. Hätten sie nichts weiter getan, so wäre Berlin nicht zuständig. Nun sei allerdings fest gestellt, daß die Angeklagten ihre Blätter auch gewerbsmäßig in Berlin verbreitet haben. Es frage sich nun, ob die Verbreitung mit Wissen der Redakteure erfolge. Daß das Gewerbe des Redakteurs dahin gehe, das Blatt und damit den Nachdruck zu verbreiten, sei ausgeschlossen. Dies treffe auf den Verleger, auf Sortimenter, Antiquare, Kolporteure, Warenhäuser zu, aber nicht ohne weiteres auf den Redakteur. Dieser sei im Regelfälle nicht Geschäftsherr, sondern Angestellter des Verlegers, und seine Tätig keit beschränke sich auf die Sichtung des Materials und die Be stimmung dessen, was in die einzelne Nummer ausgenommen werden soll. — Das Reichsgericht verwarf jedoch die Revision. Mit Recht seien die Angeklagten als Verbreiter des Nachdrucks, d. h. als Mittäter an der von anderen Personen (die für die hier strafbare Tat nur als Werkzeuge zu betrachten sind) begangenen Verbreitung angesehen worden. Lentze. * Neue Bücher, .Kataloge «sw. für Buchhändler. Imä^viF kiolltsr, ^1. von Lod^vinck sto. 4". 36 8. 400 I§rn. äön 1. ^u1^1909. <L I'rauoks in I^sip^i^. 8". 64 8. 1633 I§rn. lunA in likipLiA. 8". 33 8. 801 ^rv. Vs-1rr88g.n8tirlt, luturt.^ 9. 3akr^an^. 1909. Uskt, 8. 4". XIll. lab,-A. 1908. tlo 11. 12 ^ovsmdsr-versmdsr. 8". 8.323 —390. No. 4913—5973. 42. latu-A. 1909, No. 2. Vo1l8t,änäiA6 H.u8gads. 8°. 136 8. (Bücher-Chronik der Hauptverwaltung in Angelegenheiten der Presse). St. Petersburg, Kontor der Redaktion des »Regierungs boten« (Ilp tSll-reäLerveuuklü lliersuxi,). (Auch zu beziehen durch A. S. Suworin, die Gesellschaft M. O. Wolfs und die Gesell schaft N. P. Karbasnikow.) 1909, Nr. 22 (vom 30. Mai a. St.). Groß-8°. 40 S. Erscheint wöchentlich einmal. Personalnachrichten. Jubiläum. — Am 15. Juni konnte Herr Friedrich Her mann Haupt in Stuttgart auf eine fünfundzwanzigjährige Tätigkeit in den Firmen Paul Neff und Ne ff k Koehler in Stuttgart zurückblicken. Nachdem er am 15. Juni 1884 als Gehilfe in die Firma Paul Neff, Verlags-, Sortiments- und Kommissionsgeschäft, eingetreten war, wurde ihm nach dem Tode des Besitzers von dessen Witwe Frau Eleonore Neff am I. April 1895 für die Firma Paul Neff Kommissionsgeschäft Prokura erteilt, und seitdem diese Firma in den Besitz der Firma K. F Koehler in Leipzig übergegangen ist, leitet er als Prokurist das Kommissionsgeschäft der neuen Firma Neff H Koehler. Zu seinem Jubiläum, welches Herr Haupt in bester Gesund heit und voller Arbeitsfrische feiern konnte, wurde er durch Glück wünsche und Geschenke seiner jetzigen Herren Chefs, der früheren Inhaberin der Firma und des Personals sowie seiner zahlreichen Freunde geehrt. ^Gestorben am 16. Juni in Berlin Frau Therese verw. Meidinger, geb. Doberenz, im 63. Jahre ihres Lebens. Nach dem am 15. Mai 1898 erfolgten Tode ihres Gemahls, des Herrn Hermann Meidinger, war sie Inhaberin der Berliner- angesehenen Verlags- und Kunsthandlung und des buchhänd- lerischen Neisegeschäfts unter der Firma HermannI. Meidinger geworden. Die Angestellten der Firma, deren Leitung schon seit mehreren Jahren in den Händen ihres Sohnes, des Herrn Buch händlers Kurt Meidinger, liegt, rühmen in einem Nachruf dank barst die allzeitig bekundete Fürsorge der Verblichenen um das Wobl des Geschäfts und ihrer Mitarbeiter. Sprechsaal. Urheberrecht an einem Fachlcxikon. Die Redaktion wird gebeten, folgende Rechtsfrage zur allge meinen Aussprache zu stellen: Es ist beabsichtigt, ein Fachlexikon mit Zustimmung der Redaktion in eine fremde Sprache zu übertragen. An der Be arbeitung der Stichworte sind einige hundert Fachleute beteiligt, die für ihre Arbeiten zu einem bestimmten Zeilenpreis honoriert nicht getroffen worden. Die einzelnen Artikel werden von der Redaktion der betreffenden Disziplinen vergeben. Einzelne dieser Mitarbeiter haben nur ganz wenige, andere wieder eine größere Zahl bearbeitet. Haben nun diese Mitarbeiter irgend welche Rechte bei Über tragung des ganzen lexikalischen Werkes in eine fremde bältnis zu dem geleisteten Honorar des Verlages der deutschen Ausgabe höchst geringfügige Summe, die der fremde Verleger für das Libersetzungsrecht bezahlen will? Das Verhältnis dürfte 1:15 sein. Bemerkung der Redaktion. — § 4 des Urheberrechts- gesetzes an Werken der Literatur und Kunst vom 19. Juni 1901 bestimmt, daß bei einem Unternehmen, das aus den getrennten Beiträgen mehrerer besteht, also bei einem unperiodischen Sammel werk wie dem oben geschilderten, der Herausgeber als Urheber für das Werk als Ganzes anzusehen ist. Ist ein solcher nicht ge nannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. Da zu den Be fugnissen des Urhebers auch die Übersetzung in eine andere Sprache gehört (Urh.-G. § 12, 1), so hat also in vorliegendem Fall der Herausgeber oder Verleger als Urheberrechtsinhaber auch das alleinige Übersetzungsrecht. Hervorzuheben ist nur, daß er diese Rechte an dem Sammelwerke nur als Ganzem hat; das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen behalten deren Verfasser, falls sie ihre Mitarbeit nicht auf Grund eines Werkvertrages dem Herausgeber resp. Verleger geliefert haben. In vorliegendem Falle, in dem keine vertraglichen Abmachungen mit den Mit geber oder Verleger Mitarbeiter der gedachten Art anstellt, sie für ihre Bemühungen honoriert und dafür Eigentümer der ihm gelieferten Arbeiten wird. Um weitere Aussprache wird gebeten.
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