Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090626
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190906262
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090626
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-06
- Tag1909-06-26
- Monat1909-06
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7640 «I d Dfich». v»chh»»dkt Nichtamtlicher Teil. 145. 26. Juni 1909 Einfachheit gehandhabt, daß sie sich selbst bei großen Firmen in ungefähr ebensoviel Tagen erledigen läßt, wie im deutschen Buchhandel Wochen oder gar Monate dazu gebraucht werden. Dürfen wir uns daher wundern, wenn der Franzose, der uns um viele unserer buchhändlerischen Einrichtungen (aber nicht um allst) geradezu beneidet, wie die Leipziger Bestellanstalt, die vorzüglich geleiteten Bar- sortimeuli: und das glatt und pünktlich arbeitende Kommissionsgeschäft, unserem unpraktischen Abrechnungs modus. der ihm neben so vielen andern praktischen Ein richtungen als die höchste Potenz von Schwerfälligkeit im Geschäftsverkehr erscheint, kopfschüttelnd gegenübersteht? Ein französischer Sortimenter, der eine Abrechnung mit nachträglicher Rabattgutschrist für abgesetztes Kommissionsgut versuchen würde, würde beim Verleger auf ganz entschiedenen Widerspruch stoßen; es macht aber, aus Gründen, die ich gleich nennen werde, auch niemand einen Versuch in dieser Richtung. Wesentlich anders liegt für den französischen Verleger, wenn er Mitglied des Börsenvereins ist. der gleiche Fall einem deutschen Sortimenter gegenüber; denn da dieser Barnachbezug verkehrsordnungsgemäß sanktioniert ist. so hilft dem Verleger kein Sträuben. Da er nun aber aus Erfah rung weiß, daß sehr häufig der Barbezug zur Ostermesse nicht einer erneuten Verwendung wegen, sondern nur dem Höheren Rabatt zuliebe in Szene gesetzt wird, und da ihm. im Gegensatz zu vielen seiner deutschen Kollegen, sehr wenig daran liegt, wenn der ausländische Sortimenter die Werke noch ein wei teres Jahr dort behält. — denn alles, was sich von französischer Literatur nicht über das Durchschnittsmaß erhebt, geht im Auslande nur im Erscheinungsjahr. — so wird der franzö sische Verleger dem Sortimenter, dessen Barbestellung lauter solche Werke betrifft, die im Laufe des Jahres in Kommission geliefert wurden, und von denen er mit einiger Sicherheit annehmen kann, daß sie nur zum Zwecke baldiger Remission bestellt wurden, in neun Fällen von zehn ungefähr folgen des schreiben: »Wenn Sie auf die Ausführung Ihrer Be stellung vom so und so vielten verzichten, so schreibe ich Ihnen die Differenz zwischen Rechnungs- und Barrabatt gut», und ebenso häufig wird der Sortimenter aus diesen Vorschlag eingehen. Richtig ist das nach buchhänd lerischen Geschäftsprinzipien zwar nicht, aber praktisch, denn außer dem Kommissionär machen alle Beteiligten da bei ein Geschäft: der Sortimenter verdient 8 Prozent, der Verleger verliert sie zwar, spart dafür aber die teure Fracht nach Leipzig und behält seine Bücher in tadellosem, aus lieferungsfähigem Zustande, die sonst zwecklos umhergefahren worden wären und durch das wiederholte Ein- und Aus packen erfahrungsgemäß ja immer leiden. Ganz richtig ist zwar auch das nicht; der Sortimenter verdient nämlich die 8 Prozent nicht rein, sondern muß die Spesen in Leipzig und die Fracht von dort an tragen, und. wenn er die Bücher gleich oder nach einiger Zeit wieder remittieren will, auch noch die Rückfracht. Rechnet er dazu noch die Ver- buchungs- und alle andern Arbeiten und endlich noch die darauf verwandte Zeit, so dürfte von dem ursprüng lichen Bruttooerdienst wenig genug mehr übrig bleiben. Dieser Barnachbezug nützt, wenigstens dort, wo weite Ent fernungen in Frage kommen, dem Sortimenter wenig oder nichts und schadet dem Verleger, und aus diesem Grunds würde der französische Verleger auf eine solche Abrechnung mit den Sortimentern des eigenen Landes niemals eingehen. geschweige denn mit den Sortimentern des Auslandes, wenn er immer in der Voraussetzung, daß er Mitglied des Börsenvereins ist — nicht müßte, und wer weiß, wie hoch die Frachtsätze von Paris nach Leipzig sind, wird ihm darin auch unbedingt recht geben. Man wird mir vielleicht einwenden, daß jede Arbeit ihres Lohnes wert sei, daß der Sortimenter im allgemeinen mit 25 Prozent nicht bestehen könne und daß er aus die eine oder anders Art und Weise darauf bedacht sein müsse, sich einen höheren Rabatt zu sichern. Gewiß, das sieht auch der französische Verleger vollkommen ein, und so hat er. wenigstens mit den Sortimentern des eigenen Landes und denjenigen des Auslandes, mit denen er in direktem Verkehr steht, bei denen er also dis Kommissions- und zum Teil auch die Frachtspesen spart, eine Einrichtung getroffen, die so einfach und so praktisch ist, daß man sich darüber wundern muß, warum sie nicht schon längst allgemein im Gebrauch ist Es würde dem französischen Verleger nie einleuchten, warum der Sortimenter, der sich für ein Buch verwenden will, der nicht nur persönliche Mühe und Arbeit, sondern auch Fracht-, Kommissions- und andere Spesen darauf ver wendet, dafür nur mit 2b Prozent entschädigt werden soll, daß er aber, wenn ihm die Bestellung vom Kunden ins Haus getragen wird, der Sortimenter sich also in keiner Weise dafür anzustrengen braucht, noch irgend etwas dabei riskiert, dafür mit 33 Prozent belohnt wird, und wenn wir ganz aufrichtig sein wollen, so können wir ihm das gar nicht Übel nehmen. — ja. logischerweise müßte sogar das ganz direkte Gegenteil der Fall sein Wieder könnte man einwenden, daß meine Auffassung vom Kommisstons- und festen Bezug vollkommen falsch sei. daß nicht für die ins Haus gebrachte feste Bestellung der höhere Rabatt gewährt wird, sondern um den Sortimenter, der von sich aus zu einem Risiko bereit ist. für dieses Risiko zu entschädigen. Das ist allerdings der Grundgedanke des Gesetzes; aber das ist auch nur die graue Theorie, denn in der Praxis sieht der Fall ganz anders aus. Jeder Verleger, der nicht nur solche Werke herausgibt, an denen überhaupt nichts zu riskieren ist. weiß aus eigener, alltäglicher Erfahrung, in welchem Verhältnis die festen und Kommissionsbestellungen zu einander stehen. Ferner wissen wir alle, ivie schwer es unter Umständen sein kann, auch nur ein einziges Buch zu verkaufen, und wenn man eine Umfrage darüber veranstalten wollte, wie viel Exemplare von Büchern, deren Absatz mit gewissen Schwierigkeiten verknüpft ist. z. B. von wissen schaftlichen Werken, nur auf Risiko des Sortimenters be stellt werden, ohne daß eine feste Bestellung darauf vorliegt oder ein sicherer Abnehmer dafür vorhanden ist. so würden merkwürdige Resultate dabei zutage treten. Der französische Verleger seinerseits macht in den weit aus meisten Fällen zwar einen Unterschied zwischen Kommisstons- und festem Bezug — ein Baroerkehr kommt fast überhaupt nicht vor — aber nicht in den Bezugs bedingungen, sondern liefert seinen gesamten Verlag mit einem immer einheitlichen Rabatt, dessen Höhe sich nach dem Umsatz des betreffenden Sortimenters und nach seiner Verwendung richtet, und der jenachdem 2S. 30 oder 33 Prozent beträgt. Um zu starken Kommissionsbestellungen vorzubeugen, dürfen die Kommissionsexemplare die des festen Bezugs in der Regel nicht übersteigen; häufig wird sogar nur in einem Exemplar in Kommission geliefert, immer aber mit dem selben Rabatt wie für feste Bestellungen. Von der Gesamt summe der Lieferungen sind bei der meistens viertel- oder halbjährlichen Abrechnung so und so viel Prozent remissions berechtigt. Remittiert der Sortimenter mehr, als wozu er berechtigt ist, so wird ihm natürlich alles zuviel Remittierte wieder zur Verfügung gestellt. Dasselbe geschieht bei Werken, die nur fest geliesert werden können und bei denen schon bei der Auslieferung handschriftlich auf der Faktur be merkt wird: »s»us luoults äs retour». Allerdings kann der Verleger, da nicht jedes einzelne Werk, sondern immer nur die Summe der Faktur auf dem Konto des betreffenden i Sortimenters verbucht wird, nicht so genau wie bei dem in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder