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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1923
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- Deutsch
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45, 22. Februar 1923. Redaktioneller Teil. Gesetze, die zum großen Teil auch in Deutschland durch H. Kli- banski: »Die Gesetzgebung der Bolschewiki« (XII u. 193 S.), B. G. Teubner, Leipzig 1920. 8", bekannt geworden sind. Neben den vielen, den freien Verlag sonst noch einengenden Bestimmungen, wie sie in den früheren Veröffentlichungen (siehe oben) zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden sind, gesellt sich bei Kenntnisnahme der nachfolgenden Verordnung neben der Gebühr für die Zensurstelle die Naturalabgabevonl^ der Auflage im Verlag. Diese Belastung des Buchhandels in Rußland macht es verständlich, daß das von dort eingeführtc russische Buch einen doppelten bis dreifachen Preis 'des deutschen Buches zeigt. Wieweit Ver freie Verlag in Rußland gegenüber den Staatsverlagen dadurch konkurrenzfähig bleibt, muß die Zeit lehren. Vorläufig Ist, wie schon in dem Artikel »Bücherproduktion und Bücherkunde . . .« (90. Jahrg., Nr. 9) vorausgesagt, im Lause des Jahres 1922 eine erhebliche Steigerung der Bücher produktion gegenüber den Vorjahren eingetreten, sodatz bis August 5802 Bücher und 1758 Zeitschriften von der »Palata« (Letopis Nr. 17) notiert sind. Die jährliche Bücherproduktion seit 1918 ist damit schon im zweiten Drittel 1922 überholt. Zum Schluß sei noch aus die Verfügung über das »Verfahren bei der Herausgabe von Urkunden aus den Safes« (»Sowjetgesetz gebung« S. 216 u. ff) aufmerksam gemacht. Von buchhändle rischem Interesse ist dabei, daß 1. Dokumente von historischer Be deutung, 2. Manuskripte und Privatkorrespondenzen, die litera rischen Charakter haben, nicht unmittelbar an die früheren Safes inhaber ausgeliefert werden dürfen, sondern erst dem Volks kommissariat für Bildungswesen ausgehändigt werden, das über alles Weitere entscheidet. Ern st Drahn. Verordnung des Rates der Volkskommissare über private V e r l a g s a n st a l t e n. Der Rat der Volkskommissare hat bestimmt: 1. Tie privaten Verlagsanstalten sind ans Grund nachfolgender Vorschriften tätig: 2. Zur Gründung eines Verlags ist die Bewilligung des Staats verlags o-der des entsprechenden örtlichen Organs erforderlich, die un verzüglich der Hauptverwaltung des Staatsverlags zur Bestätigung mitgeteUt wird. 3. Die Verlage dürfen eigene Druckereien, Büros, Nedaktious^ nnd andere Räume, Lager, Läden usw. besitzen und aucki diese von der Regierung oder Privatcigentümern unter Beobachtung der hierfür festgesetzten Vorschriften*) pachten. Der Erwerb oder die Pacht von Druckereien kann nur mit Bewilligung des Präsidiums des Obersten Volkswirtschaftsrates und im Einverständnis mit dem Staats- verlage und dem zentralen Komitee der Druckereiarbeiter erfolgen. 4. Die Verlage dürfen Bücher, Bilder und andere Druckerzeug nisse im Auslande anschasfen und sie nach Rußland einführen unter Beobachtung der geltenden Gesetze und Regeln über die Wareneinfuhr ans dem Auslande und mit Bewilligung des Staats- verlags in jedem Falle**). 6. Die Verlage dürfen die mit eigenen Mitteln ohne Staats unterstützung verlegten Druckerzeugnisse nach freiem Preis frei ab setzen. Ter Staateverlag und seine örtlichen Organe haben das Vor kaufsrecht auf die ganze Auslage oder auf einen Teil derselben zu Izuj vereinbarten sreudeuj Preisen, die aber nicht den Engrospreis lNettvpreisj überschreiten dürfen. *) Siehe Verordnung vom 5. Juli 1921 über »Verpachtungen der dem Obersten Volksivirtschaftsrat unterstellten Unternehmungen«. Darnach erhalten bei gleichwertigen Bedingungen genossenschaftliche Vereinigungen den Vorzug. Verträge örtlicher und gouvernementalcr Behörden bedürfen der Bestätigung durch die Zentrale. Bedingung ist die Anerkennung der Bestimmungen über Arbeiterschaitz (siche Neue Sowjetgcsetzgcbung«, Seite 38 ff., und »Anweisung über die Bezahlung und Überlassung von Handels-, Industrie- und Lager räumen« vom 2. Dezember 1021. Siehe »Sowjetgesetzgebung«, S. 60 ff.). **) Den Verkehr bezüglich der deutschen Einfuhr nach Rußland regelt die »Außenhandelsstelle d. llZk'Zll in Berlin W, Lützowufer 1, Polygraphische Abteilung. Wie verlautet, ist auf die Einfuhr in russischer Sprache gedruckter Bücher ein hoher Zoll, 1 Pud 16 Gold rubel, d. i. 1 Ko. -- 1 Goldrubel, gesetzt; die Einfuhr ist natürlich erst nach Regelung der Zensurformalitäten gestattet. Siehe Verord nung über »Zolltarif für den Europäischen Handel«, S. 160 ff. der Sowjetgesetzgebung«. 6. Genossenschaftliche Verlage werden in der Form genossenschaft licher Gesellschaften von Autoren oder mit einem gemischten Mit gliederbestände von Schriftstellern, Gelehrten, Malern mit Arbeitern des Buch- und Druckfaches gebildet*). 7. Alle existierenden privaten Verlage unterliegen der noch maligen Registrierung laut Art. 2 dieser Verordnung. 8. Tic Erteilung von Bewilligungen zur Entstehung (Gründung) von Verlagen und zum Druck von Manuskripten (Art. 9) steht dem Staatsverlage und seinen örtlichen Abteilungen zu und — wo es solche nicht gibt — den politischen Gouvernementsbildungsausschüssen laut einer besonderen Anweisung des Volkskommissariats für Bildungs wesen**). 9. Für jedes einzelne Manuskript soll, bevor es zum Druck ge geben wird, die Druckerlaubnis der in Art. 8 bezeichnten Stelle vor handen sein, worüber jedes gedruckte Buch einen Vermerk enthalten muß. Die Entscheidungen der örtlichen Organe können mit Beschwerde beim Redaktionskollegium des Staatsverlags angcfochten werden. 10. Bücher, die ohne die gehörige Genehmigung herausgegeben sind, werden konfisziert und dem Staatsvcrlage zur Verfügung gestellt. Ihre Verleger werden zur gerichtlichen Verantwortung gezogen. 11. Bei Vorlegung des Manuskripts bei den in Art. 8 bezeich nten Stelle» wird durch diese eine Abgabe in Höhe eines Vorkriegs rubels***) für jeden Druckbogen (40 000 Zeichen) erhoben. 12. Nach Druck der Auflage wird 1^, mindestens aber 10 Exem plare, unentgeltlich der Stelle, die die Bewilligung erteilt hat, vor gelegt; die Hälfte dieses Quantums wird unverzüglich durch die ört lichen Organe an den Staatsverlag gesandt. Anmerkung: Die im Art. 12 erwähnten Exemplare werden unabhängig von den Exemplaren, die nach den Bibliotheken zu biblio graphischen Zwecken versandt werden, gemäß der Verordnung des Rates der Volkskommissare über die Übertragung der bibliographischen Angelegenheiten der llZkLIi. auf den Staatsverlag (Sammlung der Gesetze des Jahres 1920, Nr. 65, Art. 289) und der Anweisung des Volkskommissariats für Bildungswesen über die Anwendung -der be zeichnten Verordnung verwendet. 13. Tie Herausgabe von Schulliteraturf) wird -durch die Ver ordnung des Rates der Volkskommissare vom 16. August 1921 (Samm lung der Gesetze, Nr. 61, Art. 430) geregelt. Moskau, Kreml, den 12. Dezember 1921. Für den Vorsitzenden des Rates -der Volkskommissare: gez.: A. Zurupa. Der Geschästsleiter: gez.: N. Gorbunow. Ter Sekretär: gez.: L. Fotiewa. Die deutsche Dichtung in ihren kulturellen Zusammen hängen mit charakteristischen Proben. Eine Geschichte der deutschen Literatur. Herausgegeben von vr. Franz Faßbinder, vr. August Kahle und vr. Fried rich Kortz. Freiburg im Breisgau 1922, Herder L Co. 8°. XI, 262, VII, XII, 594 S. Or. 15, geb. 17,50. Dieses Werk ist eigentlich aus einem Schulbuch hervorgegangem aus I. Hcnses Lesebuch für die oberen Klassen höherer Lehranstalten^ aber der Nahmen ist erweitert, und namentlich die neuere Zeit ist völlig neubcarbeitct. Wenn auch die drei Herausgeber Schulmänner sind, so halten sic sich doch erfreulicherweise von Pedanterie frei. Auch in der Aufnahme von Gedichten ist man nicht so engherzig, wie es früher in katholischen Schulbüchern der Fall war. Eingeteilt ist das Werk in 3 Teile: Dichtung -des Mittelalters von Or. Kahle, Vom Humanismus bis zu Goethes Tod von Vr. Kortz und Von der Ro mantik bis zur Gegenwart von vr. Faßbinder. Der darstellende Teil ist knapp, übersichtlich und leichtverständlich gehalten und bringt bei den Hauptwerken gut zusammengefaßte Inhaltsangaben. Der Haupt- wert liegt aber in den reichlich cingestreuten Proben, sowohl ganzen *) Dekret über »Gewerbegenossenschaften vom 7. Juli 1921«. S. 19 ff., »Cowjetgesetzgebung«. **) Siche auch die Verordnungen vom 12. Januar 1922 (im Aus züge mitgeteilt: »Börsenblatt« Nr. 9/23, Seite 35, vom 6. Mai 1922 mitgeteilt: »Börsenblatt« Nr. 24/23, Seite 113, und vom 6. Juni 1922 mitgeteilt: »Börsenblatt« Nr. 280/22, Seite 1693). ***) Die Berechnung erfolgt nach der Verordnung vom 30. März 1922 nicht mehr nach Vorkriegsrubel, sondern in Sowjetgcldnoten. ch) Lt. Nachricht der »Nosta« Wien hat die Sowjetregierung am 5. Februar 1922 die Bildung einer Aktiengesellschaft zur Herausgabe von wissenschaftlicken Werken und Schulbüchern genehmigt un-d der Gesellschaft einen Kredit von 25 000 Goldrubeln eröffnet. 223
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