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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 147. 29. Juni 1909 Nichtamtlicher Teil. «0r1eu«-tt ». d. Ltlchv. 7733 III. Lildui886 dv8 Küv8ll6r8, 8ekrikt^tzrlr6 mit IIlu- 8lr»1i0ii6n von 8vin6r H»ud und Liiekor von idw und üdor idn. 'keil der kildüäelie »X. 8tankksr-Lsin, 19.—21. Nai87. Neinem selnikt »kan«. 66. 6 1895,96. ^Vildelin V0I2. 10:14 ew. drei 'kakeln und 18 ^.bbildunASn im 'kext. Nainri, 6. Oierner. 1887. keter Halm. 4°. 1894. 4 ^ 1890°'( 2. Lä. ) krans X. ^Ve^ele, Aventin ^ ^ 1890 (10. ,, ) ^ in Nüneben ^ 1890. (11 „ ) Xdinund Oo6t,26, Hans 8aolls 1890 (19. „ ) Oarl l'd. Ikei^ol, N^ropdenbur^ 1891 (25. „ ) 6dri8t. Laeutle, Die ko8iäon2 in Rünolien 1892 (27. ,, ) ^U3 der »kayriselien Libliotliek«. Lueliverselis Verla^duod- Halln. 1896. Naim. 3 kr. Oieseolre <8: Oevrient, XeipLiF-Lorlin 1900. Nelirere XedsrLeiebnun^en kür die 2eitselirikt »kan«. Ornaments und Notivo de3 koeoeo-8ti1s au8 Deut8oden Xuv8t- denlrmalen. Naeb der Natur ^easiebnet und üerau8^6A6den von k. Halm. 40 'kakeln in Xlein-koliokormat (26:36 om ). 5 Xiekerun^en L 1 ^ 60 Lomplett 9 .F. 1886-87. Leinrieli Xellsr in kran^kurt a. lVI. Heinrieli ^Vei/^äelrer, keter 8alw. 8onderaddrueIc au3 den ^6rapdi8odsn Xün8t.enV kormat 40:30 om. 14 8< iten'kext mit 16 Abbildungen und 6 keilagen. Lrosebiert 12 OsLell- sobakt kür vervielkältigends Xun8t. in ^Vien. 1899. Kleine Mitteilungen. * Gesetz betreffend die Dienstverträge der Handlungs gehilfen in Österreich. — Das österreichische Herrenhaus nahm am 24. Juni den Gesetzentwurf betreffend die Dienstverträge der Handlungsgehilfen in zweiter und dritter Lesung an. Der Berichterstatter der vereinigten volkswirtschaftlichen und juridischen Kommission des Herrenhauses, Freiherr von Glanz führte aus, daß der vorliegende Gesetzentwurf ein Ausfluß des im Geiste unserer Zeit liegenden Strebens sei, den wirtschaftlich Schwächeren vor dem schrankenlosen Walten der Konkurrenz zu schützsn und seine Existenzbedingungen in den mit Rücksicht auf die Allgemeinheit gebotenen Grenzen zu verbessern. Das vor liegende Gesetz bedeute einen wesentlichen Fortschritt und eine wichtige Phase auf dem Gebiete der sozialen Gesetzgebung. Redner hoffe, daß dieser Entwurf, wenn er Gesetz wird, wesentlich dazu beitragen werde, den sozialen Frieden und die soziale Wohl fahrt zu fördern. Abgeordneter vr. v. Randa bemerkte, daß der vorliegende Gesetzentwurf eine wichtige Ergänzung darstelle, eine große Lücke der bisherigen Gesetzgebung, und zwar nicht bloß des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, sondern auch des Handelsgesetzbuches aus fülle. Eine ganze Reihe von Handelsangestellten, die bisher des gesetzlichen Schutzes entbehrten, namentlich die Angestellten jener Unternehmungen, die zwar keine Handelsgeschäfte betreiben, wohl aber im Sinne der Gewerbeordnung gewerbliche Unter nehmungen sind, erhielten gesetzlichen Schutz, ferner große Gruppen von Angestellten, die in Kreditanstalten, Sparkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften usw. angestellt sind, weiter auch die in Schriftleitungen und in der Verwaltung wie in dem Verschleiß periodischer Druckschriften, in den Kanzleien der Advokaten und Notare, ferner in den Auskunftsbureaus und schließlich in den Tabakfabriken und Lottokollekturen Angestellten. Alle diese Gruppen, die bisher des gesetzlichen Schutzes entbehrten- erhielten nunmehr eine gesetzliche Regelung ihres Dienstvertrages. Aber auch für die Gerichte biete das neue Gesetz eine große Er leichterung, da diese nunmehr eine feste Basis für Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern finden würden. Redner empfiehlt daher die Annahme des Gesetzes auf das wärmste. Justizminister vr. Ritter v. Hochenburger: »Hohes Haus! Schon seit einer Reihe von Jahren bemüht man sich, zu einer den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen vollauf Rechnung tragenden Regelung des Dienstverhältnisses zu gelangen. Die Regierung hat diese Bestrebungen unterstützt, denn sie hat dem hohen Reichsrate Vorlagen unterbreitet, welche das angestrebte Ziel verfolgen, Vorlagen, die teils, wie die Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuche, die Schaffung all gemeiner dienstrechtlicher Bestimmungen, teils aber, wie die heute in Behandlung stehende Vorlage, die Schaffung eines Sonderrechtes für solche Dienstnehmer anstreben, welche vermöge der höheren Wertung ihrer Arbeitsleistungen und vermöge der Eigenart des Dienstverhältnisses auch eines besonderen, entsprechend erweiterten Schutzes bedürfen. Dieses Sonderrecht hat auch dermalen schon bestanden, und zwar auf Grund der Bestimmungen des Handels gesetzbuches. Es soll nicht nur aufrecht erhalten werden, sondern es soll auch eine entsprechende Erweiterung durch Ausdehnung des Kreises der unter das Gesetz fallenden Dienstnehmer er fahren und auch in materiell-rechtlicher Beziehung entsprechend ergänzt und erweitert werden. Das Handlungsgehilfengesetz soll nicht nur für Angestellte eines Kaufmanns gelten, sondern auch für andere Dienstnehmer, bei denen ungefähr gleiche 1003
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