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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090702
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190907026
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7864 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 150, 2. Juli ISOS. urteil verlesen, und ich bitte jeden einzelnen von Ihnen, bei Auf ruf seines Namens sich vom Platze zu erheben und durch die Antwort »Hier« seine Anwesenheit zu dokumentieren. Es geschieht dies — wir haben es immer so gemacht —, damit auch die weniger mit den einzelnen Persönlichkeiten vertrauten Herren sich die eine oder die andere Persönlichkeit, die nachher das Wort nimmt, besser merken können. (Die Präsenzliste wird festgestellt.) Vorsitzender: Sehr geehrte Herren, wir treten nunmehr in die Tagesordnung ein. Der einzige Gegenstand, mit dem wir es heute zu tun haben, ist also die Verkaussordnung für den Berkehr des Deutschen Buch handels mit dem Publikum. Herr Pape wird den Wortlaut jedes einzelnen Paragraphen verlesen, und ich bitte dann diejenigen, die das Wort zu nehmen wünschen, sich zu melden. Herr JustuS Pape (Hamburg) (liest): MV k nss ^ d NN. I d n ^ den S pun x,,^dxl Rest- soweit nötig ans Grund der Satzungen des Börscnoereins, insbesondere 8 1 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2 zu ergänzen. Vorsitzender: Wünscht jemand das Wort zu diesem Para graphen? — Das ist nicht der Fall. Dann nehme ich an, daß Sie den H 1 genehmigen. Wir gehen weiter. Z 2. Herr Justus Pape (liest): 8 2. Verbindlichkeit. das Publikum iin Gebiete des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Gegenstände des Buchhandels verlausen. Ausländische Werke. 2. Außerhalb des Gebietes des Börsenvereins erschienene Werke, die nach den »Bestimmungen über die Aufnahme in die Verzeichnisse der dos Börsenblatt ausgenommen worden sind, werden den Veröffent lichungen deutscher Verleger gleichgeachtet. Vorsitzender: Wer wünscht zu diesem 8 2 das Wort? Herr Fritz Springer (Berlin): Meine Herren, es heißt hier im Z 2: Die Verkaussordnung ist für alle Buchhändler und Wieder verkäufe«: verbindlich. Wenn Sie sich die geltende Verkehrsordnung ansehen, so werden Sie finden, daß ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen der Verbindlichkeit, die da festgelegt ist, und der Verbindlichkeit, die diese neue Verkaussordnung einführen soll. Ich muß sagen: ich habe meine Bedenken gegen die neue Fassung, und diese Be denken gehen dahin, daß ich nicht glaube, daß ein Verein die Macht und das Recht hat, Leute, die gar nichts mit dem Verein zu tun haben, für eine bestimmte Ordnung verbindlich zu machen. Nun sagt ja der Vorstand in seinen Erläuterungen, daß er ans Grund des Urteils des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1903 glaube, das Recht daraus folgern zu können. Ich muß gestehen, ineine juristischen Kenntnisse reichen nicht aus, das zu ermessen, und es wäre mir von größter Wichtigkeit, zu hören, wie der Vor stand es glaubt durchsetzen zu können, die Verkaufsordnung für Leute maßgebend zu machen, die mit dem Börsenverein gar nichts zu tun haben. Herr R. L. Prager (Berlin): Meine Herren, dieses Be denken des Herrn Springer ist nicht allzu schwer zu zerstreuen. Wir sind selbstverständlich nicht direkt berechtigt, Personen, die außerhalb unseres Verbandes stehen, zu irgend etwas zu zwingen oder ihnen irgend etwas ansznerlegen. Wir sind dazu aber wohl durch die verbündeten Verleger imstande. Wenn die verbündeten Verleger erklären, daß sie nur an diejenigen liefern, die diese Bestimmungen anerkennen und befolgen, so würde eben einfach die Nichtbesolgnng der Bestimmungen ein Anshören der Verbindung mit den Verlegern bedeuten. Wie sich dann die Leute dazu stellen, das ist ihre Sache. Sie würden jedenfalls den Verkehr nnt den Verlegern nicht entbehren können und würden sich aus diesem Grunde hüten, gegen die Bestimmungen der Verkaussordnung zu verstoßen. Wir haben ja in der Praxis auch die Erfahrung ge macht, daß sich die Leute im allgemeinen fügen. Sie fügen sich, wenn man ihnen klar macht, welche Folgen ein Verstoß haben würde, und sie fügen sich jedenfalls leichter, wenn wir eine Be stimmung haben wie diejenige, die soeben von Herrn Springer angeführt worden ist. Man muß sich die Sache immer so vor stellen, daß die Leute sich dadurch, daß sic mit den Verlegern in Verkehr treten, selbst unter diese Bestimmungen stellen, sie als für sich maßgebend anerkenne». Ich glaube, das juristische Bedenken des Herrn Springer beruht darauf, daß er meint, es könnte jemand mit dem Verlangen an den Vorstand herantreten, direkt gegen jemand vorzugehen, und Herr Springer ist der Ansicht, dazu hätte der Vorstand gar keine Handhabe. Das ist vollständig richtig. Eine juristische Handhabe besteht nicht. Der Vorstand hat aber dadurch eine Handhabe, daß ihm die Verleger zur Seite stehen, daß ihm die Barsortimenter zur Seite stehen und erklären: denen werden wir nicht liefern. Bei »ns in Berlin ist kürzlich der Verein der Schreibwarcnhändler oder der Schulbuchhändler — ich weiß nicht genau, wie er heißt —, der diese Personen umsaßt, an uns heran getreten, und er hat sich bereit erklärt, unsere Verkaussbestimmungen anzuerkennen. Wir haben ihm unsere Verkaufsbestimmungen zu gänglich gemacht, und wir werde» den Leuten auch unsere Ber- kaufsordnung zugänglich machen. Sic werden einen Verpflichtungs schein unterschreibe», so daß sie dann auch unter der Verkauss- ordnnng stehen. Also cs läßt sich auf diese indirekte Weise sehr gut mache», daß diese betreffenden Personen sich unseren Bestimmungen nicht nur beugen, sondern sie auch als maßgebend für sich anerkenne». Einzig und allein dies Will der Eingang des 8 2 sagen, und ich glaube, daß Herr Springer seine Bedenken fallen lassen kann. Vorsitzender des Außerordentlichen Ausschusses für die Be ratung einer Verkaufsordnung Herr vr. Wilhelm Ruprecht (Göttingen): Meine Herren, ich möchte dem, was Herr Prager soeben gesagt hat, noch hinzufügen, daß nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Verträge nach der Verkehrssitte auszulegen sind. Wir werden uns selbstverständlich bemühen, daß die Verkaussordnung sich als Verkehrssitte einbürgert. Übrigens — das möchte ich hinzusügen — ist diese Praxis ja schon seit Jahren vom Börsenvereinsvorstand befolgt, ohne daß in den letzten Jahren Schwierigkeiten erwachsen sind. In dem einen Falle, wo sich vielleicht Schwierigkeiten ergeben habe» — im Falle Mayer L Müller —, hat das Reichsgericht damals zu unseren Gunsten entschieden. Endlich ein Drittes: Ich halte es für selbstverständlich, daß der Börsenverein in Zukunft jedem Wiederverkäufen, jedem, der mit Büchern handelt, — wie das auch bisher schon gewesen ist — die Verkaufsordnung zur Unterschrift vorlegt. Das wird sich unter allen Umständen empfehlen, um das Verfahren noch aus eine sicherere Basis zu stellen. Vorsitzender: Es hat sich niemand mehr zum Worte ge meldet. Ich frage Sie, ob Sie den ersten Abschnitt des K 2 genehmigen. — Es erhebt sich kein Widerspruch; der erste Ab schnitt ist genehmigt. Wir kommen zum zweiten Abschnitt: Ausländische Werke. Ist dagegen noch etwas zu erinnern? — Das ist nicht der Fall, mithin würde auch dieser zweite Absatz des 8 2 ge nehmigt sein.
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