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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 150, 2. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Mrlrnbl-M s. d. Dqchn. BuchhlMd-I. 7865 Wir gehen zu § 3 über. Herr Justus Pape (liest): K S. Begriff Publikum. Wiederverkäufer. 2. Lieferungen des Buchhandels an gewerbsmäßige Wiederverkäufe! unterliegen den Beschränkungen der Verkaussordnuug nicht. Konsumvereine. die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. Vorsitzender: Meine Herren, wer wünscht zunächst zu dem Begriff »Publikum« im K 3 das Wort? Herr Fritz Springer: Nur eine Bemerkung rein redaktioneller Art; sie betrifft die Worte »zum eignen Gebrauch«. Behörden, die Bücher erwerben, erwerben sie nicht nur für den eignen Ge brauch, sondern auch für ihre Beamten. Daher ist mir dieser Ausdruck »zum eignen Gebrauch-- ausgefallen, und ich möchte an heimgeben, diese Worte vielleicht den Vorschlägen entsprechend zu ändern, die in den neuen Entwürfen der Verkehrsorduung stehen. Da heißt es nämlich, was unter Buchhändlern zu verstehen ist. Buchhändler sind danach alle diejenigen, die gewerbsmäßig Gegen stände des Buchhandels vertreiben. Es wird also nach meiner Meinung richtig sein, den Begriff Publikum dahin zu definieren, daß inan sagt: unter Publikuni sind Käufer zu verstehen, die Gegenstände des Buchhandels nicht zu gewerbsmäßigem Gebrauch erwerben. Mein Wunsch geht also dahin, statt des »eignen Ge brauchs« das Nichtgewerbsmäßige zu betonen. Herr Schnberth (Leipzig): Ich möchte den Vorstand fragen, ob ein Antrag vorliegt, der von dem hiesigen Sortimenter-Verein gestellt ist. (Wird verneint.) Er ist aber eingereicht. (Herr R. L. Prager-Berlin: Zu Absatz 3 liegt einer vor!) Vorsitzender: Ganz recht, ich danke Ihnen, daß Sie mich darauf aufmerksam machen. Er ist allerdings in letzter Stunde erst eingegangen. Es ist ein Antrag vom Verein Leipziger Sorti ments- und Antiquariats-Buchhandlungen. Dieser lautet: Der Unterzeichnete Verein erlaubt sich, für die Abänderung der Verkaussordnuug folgenden Vorschlag zu machen: In K 3 wäre als Zusatz auszunehmen: Die Graphischen Gewerbe, soweit sie nicht auch dem Verlags- oder Sortimentsbuchhandel angehören, sind eben falls als Publikuni zu erachten. Die Begründung ist dann folgendermaßen gegeben: Die Lieferung zu Häudlerprcisen an Buchdruckereien, litho graphische Anstalten, Buchbindereien, Papierhandlungen, die weder Verleger noch Sortimenter sind, haben in Leipzig und in anderen Plätzen einen derartigen Umfang angenommen, daß das Sortimcntsgeschäst dortselbst stark darniederliegt und über haupt nur bestehen kann, indem es Versandgeschäft betreibt. Darunter leidet das Sortimentsgeschäft in ganz Deutschland, und deshalb ist eine Unterbindung genannter Lieferungen nicht nur von lokaler Bedeutung, sondern für alle Sortimenter von höchster Wichtigkeit. Der Unterzeichnete Verein bittet, die vorgeschlagene Änderung bei Beratung der Verkaussordnuug usw. Herr R. L. Prager: Meine Herren, Herr Springer hat einen Vorschlag gemacht, den er redaktionell nennt. Das ist wohl ein zu milder Ausdruck. Den Ausdruck »zum eignen Gebrauch«, den wir hier gewählt haben, haben wir mit gutem Vorbedacht gewählt. Wenn heute eine Behörde, ich will einmal sagen 500 Exemplare eines Werkes vom Verleger entnimmt und sie nun an ihre Unter- Börsenblatt filr den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. behörden sowie an ihre Beamten verteilt — gratis verteilt —. entweder zum eignen Gebrauch der Beamten oder zum Gebrauch der Ämter, so würde ich das »zum eignen Gebrauch« nennen: wenn aber eine Behörde 500 Exemplare kaust — natürlich zu einem erheblich billigeren Preise als dem Ladenpreise oder gar dem Nettopreise — und sie an ihre Behörden und Beamten zu einem billigeren Preise — denn verdienen wird sie doch nichts daran — abgibt, so ist das durch diesen Paragraphen nicht ge deckt. Wenn also der Antrag des Herrn Springer angenommen würde, so würde damit ein ganz anderer Sinn in den Para graphen gelegt werden. Ich glaube deswegen, wir müssen dabei bleiben, mindestens würde ich bitten, wenn Sie sich etwa der An sicht des Herrn Springer zuneigten, die Abstimmung über diesen Paragraphen auszusetzen, bis wir zu K 7, zu dem Verleger paragraphen, kommen; denn der hängt mit diesem Paragraphen zusammen. Ich würde aber von vornherein bitten, von einer Änderung abznsehen und es bei der Fassung zu lassen, die Ihnen vorliegt: »znm eignen Gebrauch«. Verstanden haben wir es so, wie ich es Ihnen eben vorgetragen habe, d. h. so, daß nicht etwa die Behörde die Bücher zum Einkaufspreise an ihre Mitglieder abgeben soll, weil dadurch eine ganz erhebliche Schädigung des Sortiments Antritt, und die wollten wir eben vermeiden. Aus diesem Grunde haben wir die Worte »zum eignen Gebrauch gewählt. Daß, wenn eine Behörde 500 Exemplare gebraucht, diese nicht zum eignen Gebrauche des Präsidenten bestimmt sind, sondern daß er sie für die amtlichen Zwecke verwenden will, ist selbstverständlich; aber es soll zum Ausdruck gebracht werden, daß sie bloß an die Behörden abgegeben werden und nicht etwa an Unterbehörden oder an einzelne Beamte verkauft werden dürfen. Herr Fritz Springer: Was Herr Prager will, meine Herren, erreicht er durch diese Fassung doch nicht; denn wenn eine Behörde 500 Exemplare eines Buches nimmt, so geschieht dies auf Grund des A 3 Ziffer bb der Statuten zu einem billigeren Preise, und sie gibt die Exemplare den Beamten ab. Also das würden Sie damit nie verhindern. Wenn man sagt: »zum eignen Bedarf« der Behörde, so heißt das: diejenigen Exemplare, die die Behörde selbst braucht. Was Sie erreichen möchten, liegt aber auch in meinen Worten: »nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken«. — Also ich glaube, daß meine Fassung doch die rich tigere ist. (Herr Prager: Nein!) Herr R. L. Prager: Ich kann mich dem nicht anschließen. In dem Verlegerparagrophen wird eben bestimmt, was der Ver leger tun kann, und dieser Einleitungsparagraph sagt wieder, was die Behörde mit den Exemplaren tun darf. Sie kann sie natürlich an ihre Unterbeamten und so weiter zu amtlichem Gebrauch ver teilen, aber sie darf sie nicht wieder verkaufen, und wenn sie sie zu Nettopreisen abgibt, so treibt sie keinen gewerblichen Verkauf. Das würde eben durch die Worte des Herrn Springer getroffen werden: sie kann sie so abgeben, während, wenn hier ausdrücklich steht: »zum eignen Gebrauch-, sic sie nicht käuflich abgebcn kann. Herr Fritz Springer: Dann bitte ich Herrn Prager, mir die Frage zu beantworten: wie wollen wir verhindern, daß eine Behörde 500 Exemplare eines Buches nimmt und sie käuflich zu einem bestimmten Preise an ihre Beamten abgibt? Das können wir doch gar nicht verhindern. (Herr R. L. Prager-Berlin: Es ist Sache des Verlegers, der sie abgibt, das zu verhindern.) Zweiter Vorsteher des Börsenvereins Herr Or. Erich Ehler- mann (Dresden): Meine Herren, ich habe diese Bedenken, die Herr Springer eben geäußert hat, auch gehegt, aber ich würde allerdings sagen: selbst wenn ich sie heute noch hätte, so würde ich mich doch niemals dazu verstehen mögen, an Stelle einer posi tiven Definition eine negative zu setzen. Eine Definition hat meines Erachtens nur daun einen Wert, wenn sie in bestimmten Worten sagt, was unter einen bestimmten Begriff fällt und was 1020
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