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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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7868 BöriendUNl f. d. Dllchn. vuchhandcr Nichtamtlicher Teil. ISO, 2. Juli 1SOS Herr R. L. Prager: Ich habe nicht recht verstanden, was der Börsenverein erklärt haben soll. Ich kann bloß sagen: unter einem gewerbsmäßigen Wiederverkäufer ist nur jemand zu ver stehen, der eben das Gewerbe eines Bücherverkäusers bei der Be hörde angemeldet hat. Das ist ein gewerbsmäßiger Wieder verkäufe!:. Ich möchte noch hinzusügen, daß ein Angestellter überhaupt nicht berechtigt ist, eigne Geschäfte zu machen. Darum handelt es sich jetzt. Er kann höchstens für seinen Prinzipal berechtigte Geschäfte machen, und dann würde es sich unter Umständen wieder fragen: ist der Betreffende ei» Büchcrverkäuser, d. h. hat er einen Büchervcrkans bei der Behörde angcmcldet? — Also klar ist das, was da gesagt worden ist. Herr Oskar Schmorl: Wenn die Klarheit vorhanden ge wesen wäre, so würde ich nicht ausgestanden sein und das erwähnt haben. Es ist eben nicht klar. Uns ist der Fall passiert, daß ein Angestellter, der von seinem Prinzipal nicht das Recht er halten hatte, Sachen zum eventuellen Verlaus hinnahm. Der Verleger erlaubte es ihm und gab ihm daraus 15°/, Rabatt. Aus unsere Beschwerde über den Fall wurde uns vom Börsen vereinsvorstand erwidert, der Verleger sei dazu berechtigt; denn er hätte den betreffenden Herrn als gewerbsmäßigen Wieder verkäufer angesehen. Ich will nur fixiert haben, was Herr Prager als das einzig Richtige hinstellt, nämlich daß derjenige ein ge werbsmäßiger Wiederverkäufer ist, der einen auf Gewinn ge richteten buchhändlerischen Betrieb bei der Behörde angemeldet hat. Wenn dieser Zusatz gemacht wird, so ist die Sache fraglos ent schieden. Vorsitzender: Darf ich fragen, ob jemand vom Vorstand des Börsenvereins zur Erläuterung das Wort nehmen möchte? Herr Bernhard Hartmann (Elberseld): Meine Herren, in der Praxis des Buchhandels kommt es doch jedem Sortimenter vor, daß er — ich will einmal sagen bei den großen Bankhäusern, bei den großen Fabriketablissements — eine Vertrauensperson hat, die für ihn unter den Angestellten dieser Etablissements Bücher verknust, und er gibt dieser doch dann eine entsprechende Provision. Handelt es sich uni sehr große Werke, so wird diese Bertrauensperson eine Subskriptionsliste nehmen und diese Sub skriptionsliste dann später dem Sortimenter zustellen, der dann unter seinem Namen das Geschäft macht; handelt es sich dagegen mn kleinere Werke — ich will einmal sagen, um Werke im Preise von 2—3 Mark, die sogleich bar bezahlt werden —, so werden der Bertrauensperson, etwa dem Portier oder Hausmeister des Etablissements, die Bücher gegeben, und der zieht den Betrag gleich ein und liefert hernach das Geld abzüglich seiner Provision ab. Das ist also quasi ein Agent, den der Sortimenter nimmt. Wenn sich nun in einem solchen Falle dieser Agent — also dieser Portier, dieser Angestellte — nicht an einen ortsangcsessenen Sortimenter wendet, sondern direkt an den Verleger, so kann man doch meines Erachtens diesem Verleger daraus keinen Vorwurs machen, daß er mit dem Agenten dieses Geschäft macht, das der Sortimenter unter allen Umständen auch machen würde. Ich meine, wenn wir Sortimenter immer von den Verlegern ver langen: in dem Moment, wo ihr, die Verleger, an das Publikum verkauft, seid ihr Sortimenter und müßt euch wie diese Verhalten, so muß ich auch dem Verleger das Recht zngestehen, das der Sortimenter in diesem Falle für sich in Anspruch nimmt. Nun kommt noch eines hinzu. Es wird jeder wissen, daß Spezialgeschäfte, z. B. gärtnerischer Art, Sämereihandlungen oder die Spezialgeschäfte, die sich vielfach herausgebildet haben zum Vertriebe hygienischer Kleidungsstücke und zum Vertriebe photo graphischer Artikel auch die einschlägige Literatur vertreiben, ohne daß sie bei der Behörde als Bücherverkäufer angemeldet sind, und ich meine, wir sind nicht in der Lage, dieses ganz loyale Geschäft diesen Leuten zu untersagen, es zu unterbinden, wenn diese Samen handlungen oder diese photographischen Geschäfte sich nicht an den Sortimenter des betreffenden Ortes wenden, sondern ihre Literatur direkt von dem betreffenden Verleger beziehen. Ich meine, es würde zu weit gehen, wenn wir das unterbinden wollten Vo» diesem Gesichtspunkte aus hat auch der Vorstand des Börsenvereins in dem vorhin erwähnten Falle entschieden. Herr Adolf Keimling (Stettin): Ich glaube, wir sind doch ganz starr über den Ausspruch des Herrn Hartmann aus Elber feld; wir wundern uns aus das höchste über die Art und Weise, wie er sein Geschäft betreibt. Er hat in jeder großen Fabrik einen Agenten und läßt durch diesen Agenten seine Geschäfte machen. Ich glaube, die Auffassung, daß das richtig wäre, teilt kein Sortimenter. Wir schicken auch Subskriptionslisten aus und bitten die betreffenden Firmen, sich der Sache anznnehmen; aber uns fällt es durchaus nicht ein, dem Betreffenden, der die Ver teilung nachher übernimmt, ein Douceur in die Hand zu drücken. Geschäfte, die gärtnerische Artikel vertreiben und nebenbei ein Gartenbuch verkaufen, kann man mit solchen Manipulationen nicht unter einen Hut bringen; denn diese Leute haben Kataloge und werden nicht erst von den Sortimentern des Ortes veranlaßt, das Gartenbnch zu vertreiben. Schlimmer ist es aber, wenn Leuten extra ein Rabatt angeboten wird, z. B. einem Apotheker. Mir ist ein Fall passiert, daß mir ein Buch, das ich in vielen Hun derten von Exemplaren verkauft habe, plötzlich entzogen wurde, weil der Verleger es einem Apotheker im Orte zu demselben Einkaufspreise wie mir lieferte. Es ist eine Sache, die von den Behörden herausgegeben worden ist und dem Buchhandel nur mit 20°/o geliefert wird. Ich habe dem betreffenden Verleger ge schrieben, und er hat mir erwidert, er habe nicht gewußt, daß er einem Apotheker geliefert habe. Das heißt mit anderen Worten, er hat nicht gewußt, daß in einer Stadt von 225 000 Einwohnern Buchhandlungen sind, die das Buch verkaufen können. Herr Fritz Springer: Ich möchte mich gegen die Äußerungen des Herrn Prager wenden. Er hat vorhin die Definition gegeben, daß als Wiederverkäufe! oder gewerbsmäßiger Wiederverkäufer nur derjenige anzusehen sei, der seinen Betrieb als Buchhändler bei der Behörde angemeldct hat. — (Herr R. L. Prager-Berlin: Nein!) — Ihre Definition lief aber darauf hinaus. — (Herr Prager: Nein!) — Sie sagten: als Wiederverkäufe«: ist nur der jenige zu betrachten, der seinen Betrieb als Buchhändler bei der Behörde als einen bnchhändlerischcn Betrieb angemeldet hat. — (Herr Prager: Als buchhändlerischen Betrieb!) — Den: muß ich entschieden widersprechen; an diese Definition können wir uns nicht halten. — (Herr Prager: Sie ist allerdings nicht ganz klar!) — Das wollte ich nur konstatieren, damit wir nicht darauf festgelegt werden könnten. Herr R L. Prager: Die Definition, die ich vorhin gegeben habe, war ja allerdings etwas ungeschickt, das gebe ich zu. Ich spreche eigentlich nur von Wiedervcrkänsern und verlange die ge werbsmäßige Anmeldung als Verkäufer oder besser ausgedrückt als Gewerbetreibender. Ich möchte das etwas näher definieren, wie ich es meine. Wenn Herr Hartmann eben von Samenhandlungen, von Hand lungen mit photographischen Artikeln usw. spracb, die auch Bücher verkaufen, so sind das gewerbsmäßige Wiederverkäuser. Das sind eben Geschäfte, die aus Grund der Gewerbefreiheit berechtigt sind, zu verkaufen, also auch Bücher zu verkaufen. Bücher zu verkaufen ist ja jeder berechtigt; das, worauf ich den Ton legte, war das Gewerbliche. Es war allerdings etwas ungeschickt ausgedrückt, das gebe ich zu. Sodann möchte ich Herrn Hartmann noch etwas bemerken. Der Paragraph ist so klar gefaßt, daß wohl kein Zweifel darüber obwalten kann, daß solche Agenten, wie er sie erwähnt hat, keine gewerblichen Wiederverkäuser sind, sondern Leute, die direkt dem Gesetz ins Gesicht schlagen. Herr Hartmann unterstützt die Leute, er sucht sie sich heraus, er bemüht sich, solche Leute zu finden, und lehrt sie, wie sie dem Gesetz ein Schnippchen schlagen können; denn das Handelsgesetzbuch verbietet ausdrücklich den Angestellten, ohne Erlaubnis des Chefs für sich Geschäfte zu mache». Das
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