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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ ISO, 2 Juli 190S. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7869 steht im Handelsgesetzbuch. — (Heiterkeit.) — Ich meine, das, was hier getroffen werden soll, wird nicht getroffen. Hält man sich an den Begriff »gewerbsmäßige Wiederverläufer«, so ist die Sache vollständig klar. Es verhält sich hiermit genau ebenso wie mit der vorhin von Leipzig aus angeregten Frage: alles kann man nicht subsumieren, es finden sich immer Lücken, und es werden immer Leute da sein, die dem Gesetz ein Schnippchen schlagen. Herr Ol. Erich C'hlcrmann: Herr Prager führte soeben aus, daß der Sinn dieses Paragraphen eigentlich unzweifelhaft klar sei. Es besteht aber doch die Tatsache, daß wir hier sehr weit auseinandcrgchende Interpretationen gegeben haben. Ich möchte zunächst einmal festlegen, daß in dem Begriff des gewerbs mäßigen Wiedcrverkäufers zwei Momente enthalten sind: erstens das des Wiederverkänsers — der betreffende Mann muß Bücher einkauscn zu dem Zwecke, um sie weiter zu verkaufen; das ist das erste Kriterium —, und das des Gewerbsmäßigen; das ist das zweite Kriterium. Diesen! Kriterium ist noch lange nicht ent sprochen, wenn jemand zur Polizei geht und sagt: ich will ein Gewerbe betreiben. Damit hat er nur der Form genügt; aber wenn er nichts tut, so ist er noch kein Gewerbetreibender, sondern das Maßgebende ist, daß er den Handel treibt, UNI dabei etwas zu verdienen. — (Zuruf.) — Wenn jemand einen Betrieb bei der Polizei oder bei einer anderen Instanz angemeldet hat, so ist er darum durchaus noch kein gelverbsmäßiger Wiederverkäufen, wenn das auch in der überwiegenden Mehrzahl der Fall sein wird. Run möchte ich aber doch einmal die Frage aufwerfcn: Wollen Sie denn nun wirklich die zahllosen Möglichkeiten des Büchervertriebes, die durch die von Herrn Hartmann soeben ge kennzeichneten Manipulationen gegeben sind, — ich möchte sagen: die Gelegenheitswiedervcrkänser — tatsächlich vollkommen aus- scheiden? Nach meiner Überzeugung gibt es eine große Zahl von Fällen, wo der Sortimenter an sein Publikum auf andere Weise als durch Vermittlung von solchen Wiederverkäusern über haupt nicht herankommt, — (Sehr richtig!) — und, meine Herren, wir wollen doch in unserer Verkaussordnung Treu und Glauben und Solidität zu ihrem Rechte verhelfen, aber wir wollen nicht Handel und Wandel in spanische Stiesel einschnüren. — (Sehr richtig!) Also ich denke, wir wollen es ruhig dabei lassen — wie es bisher gewesen ist —, daß der Sortimenter sich derartiger Mittels personen bedient zum Segen des Sortiments und Verlags, und wenn unter Umständen einmal ein kleiner Mißbrauch dabei unter laufen sollte, so wollen wir uns vergegenwärtigen, daß wir nicht alle Mißbräuche und Übelstände aus der Welt schaffen können, sondern daß es sich nur darum handelt, die großen Übelstände, die aus prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten bestehen, zu be kämpfen. Herr Heinrich Tachauer (Wien): Meine Herren, es ist mir außerordentlich interessant gewesen, von zwei Herren, die auch dem Vorstand des Börsenvereins angehören, zu erfahren, daß die Auffassung, die man im Börsenvereinsvorstand gehabt hat, eine viel weniger rigorose ist als die, die wir in unserem Verein gehabt haben. Wir haben erst kürzlich entschieden, daß ein Sprachlehrer, der Bücher kauft, um sie an seine Schüler weiterzuverkausen, nicht berechtigt ist, einen Vorzugspreis in An spruch zu nehmen. — Also ich stelle das fest, daß von seiten des Vorstands des Börsenvereins uns das ausdrücklich gestattet wird, und werde das in unserem Verein bei nächster Gelegenheit bekannt geben. — (Heiterkeit.) Vorsitzender: Darf ich fragen, ob sich jetzt noch Wider spruch gegen die Annahme des Absatzes 2 des Z 3 erhebt? Das scheint nicht der Fall zu sein, mithin ist dieser Absatz ge nehmigt. Wir kommen dann zu den Konsumvereinen, zu Absatz 3. Wer wünscht dazu das Wort? Herr H. Boysen: Meine Herren, ich habe nur den Wunsch eines Kollegen aus Spandau mitzuteilen, der das, was ich hier Vorbringen will, im Börsenblatt veröffentlicht hat oder veröffent lichen will. Also Herr Mundt aus Spandau wendet sich dagegen, daß überhaupt an Vereine geliefert werden soll, und zwar sagt er, daß ihm eine Reihe von Kunden in Spandau dadurch abspenstig gemacht worden seien, daß die Behörden darauf hingewiescn sind, sie möchten doch für die Folge bei Bestellungen von Büchern und Zeitschriften möglichst den »Jnvalidendank« berücksichtigen, der einen Teil seines Reingewinnes zur Unterstützung von Inva liden verwendet, daß also amtlich der »Jnvalidendank« em pfohlen worden ist. — Ich möchte das nur hier zur Kenntnis bringen. Vorsitzender: Wünscht noch jemand das Wort zu diesem Punkte? — Das ist nicht der Fall; dann nehme ich also an, daß Absatz 3, Konsumvereine, ebenfalls genehmigt ist. (Herr Prager: Der Antrag Altona!) Der ist ausgenommen und nnt verarbeitet. Also wir gehen weiter und kommen zu K 4: Gegenstände des Buchhandels. Herr Justus Pape (liest): 8 4. Gegenstände des Buchhandels. 1. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Ton kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren verviel fältigt sind, also außer Büchern namentlich Musilalien. Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Glvben; ferner Lehrmittel, soweit sie der obigen Begriffsbestimmung entsprechen. 2. Wird in dieser Verkaufsordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen. 3. Im Zweifel soll es dem Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Vorbehalten sein zu bestimmen, ob ein Handclsgegenstand als Gegenstand des Buchhandels im Sinne dieser Verkaussordnung an- zusehcn ist oder nicht. Vorsitzender: Wer wünscht das Wort zu Absatz 1? Herr Max Schätzer (Hannover): Ich möchte gern einmal an den Vorstand die Frage richten, ob hinter den Worten »also außer Büchern» nicht die Einschiebung platzgreifen könnte: und periodische Unternehmungen. Wir haben in Hannover-Braun- schweig die Frage aufgeworfen, ob unter Büchern wie überhaupt unter Arbeiten, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt worden sind, auch Zeitschriften verstanden lverdcn müssen. Wir kommen ausdrücklich daraus, weil in der ganzen Verkaufsordnung von Zeitschriften niemals die Rede ist, nur in H 12, in dem es unter Absatz 5 ausdrücklich heißt, daß der Begriff »Werk«, den wir mit Büchern identifizieren, durch den Begriff »Zeitschriften und andere periodische Unternehmungen» erweitert wird. Vorsitzender: Vielleicht darf ich Herrn Or. Ruprecht bitten, sich darüber zu äußern. Es sind hier die Zeitschriften nicht ein bezogen worden, worauf in K 12 besonders Bezug genommen wird. Herr Schaper hat das moniert und fragt, ob es nicht besser wäre, auch hier Zeitschriften ausdrücklich zu nennen. Herr Ol. Wilhelm Rrrtzrecht; Es kann gar kein Zweifel sein, daß Zeitschriften mit gemeint sind. Herr Bernhard Hartmann: Meine Herren, es erscheint mir durchaus richtig, daß wir den Absatz 5 aus H 12 heraus heben und ihn hier hineinarbeiten. Es war ja in dem Entwürfe, der dem Verkaufsordnungsausschuß Vorgelegen hat, das in eine Anmerkung gekommen; ein juristisch gebildeter Kollege hat uns aber gebeten, alle Anmerkungen herauszunehmen und in die Para graphen hineinzuarbeiten. Dadurch ist es gekommen, daß diese Definition, die gar nicht unter Z 12 gehört, sondern in § 4 Ab satz 1, unter tz 12 gekommen ist. — Ich bitte also, überlassen Sie das dem Vorstand; der wird das in der richtigen Weise redi gieren. Es ist ja klar, was Herr Schaper meint, er hat recht; wir wollen uns aber darüber nicht lange aufhalten, in welcher 1021
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