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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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7870 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 150, 2. Juli 1S0S. Form wir das hineinbringe». Wir werden dem Passus eine solche Stellung geben, daß irgend ein Mißverständnis nicht weiter platz- greisen kann. Herr R. L. Prager: Meine Herren, so einfach wie Herr Hartmann es darstellt, ist die Sache doch nicht. In K 4 Absatz 1 ist eben das gesagt, was im Urheberrecht steht. Das Urheber recht spricht von »Werken« und unter »Werken« versteht es alles, was graphisch hergestellt ist. Wenn wir nun in Z 12 be stimmen : Der Begriff Werk umfaßt auch Zeitschriften und andere periodische Unternehmungen, so hatte das einen ganz anderen Zweck. Es wurde deshalb hineingesetzt, weil Verleger z. B. auch eine Zeitschrift, die, ich will einmal sagen, 50 Bände umsaßt, als eine Partie bezeichnet haben. Das nun einfach dort herauszunchmen, geht nicht an. Ich würde entschieden dafür sein, daß wir das Wort »Werk« ruhig lassen. (Zuruf: Bücher!) »Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur usw.« steht hier. Herr vr. Erich Ehlermann: Meine Herren, sachlich ge nommen, kann es nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß, wenn der tz 4 vorn sagt: »Werke der Literatur usw., die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind«, darunter auch Zeit schriften und alle anderen periodischen Unternehmungen fallen. Ich habe aber gar kein Bedenke», der Anregung von Hannover-Braun- schweig Folge zu geben. Da hier weiterhin aufgeführt sind die Bücher, die Musikalien, die Kunstblätter, die Atlanten usw., so ist es besser auch die Zeitschriften noch aufzunehmen, weil es leicht zu Mißverständnissen führen kann, wenn sie nicht ausdrücklich er wähnt werden. — Aber Sie sind wohl nicht im Zweifel, daß das eine rein redaktionelle Sache ist, und ich bitte, es dem Vor stand resp. der Instanz, die die letzte Hand daran zu legen hat, zu überlassen, in welcher Form dieser Anregung zu ent sprechen ist. Herr Fritz Springer: Meine Herren, lesen Sie doch den Absatz 2 durch; dann ist ja alles Weitere hinfällig. Der Absatz 2 sagt ja ganz heutlich: Wird in dieser Verkaussordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen. Das bezieht sich nach den vorstehenden Ausführungen auch aus Zeitschriften. Man hrancht also gar keinen Zusatz. (Zuruf des Herrn Prager: Es ist vollständig klar!) Vorsitzender: Meine Herren, tuen» ich nur dazu persönlich ein Wort erlauben darf, so würde doch durch diesen Punkt 2 die Sache nicht ganz getroffen sein, wenn man der Meinung ist, daß es, um jeden Zweifel auszuschließen, besser ist, die Zeit schriften ausdrücklich aufzusühren. Es heißt in Punkt 2: Wird in dieser Verkaussordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu ver stehen. Meine Herren, wenn die Zeitschriften nicht genannt sind, so bleibt doch der Zweifel bestehen, nicht wahr? — (Zustimmung.) — Dann darf ich wohl annehmen, daß Sie alle befriedigt sind, wenn die Zeitschriften noch hineinkommen, damit jeder Zweifel behoben ist. — (Zustimmung.) — Damit wäre Z 4 Absatz 1 genehmigt. Wir kommen zu Absatz 2. Wer wünscht dazu das Wort? — Ich darf feststellen, daß dieser Absatz angenommen ist. Absatz 3. Wünscht hierzu jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall; dann darf ich auch Absatz 3 und zugleich den ganzen ß 4 als genehmigt betrachten. Wir kommen nunmehr zu A 5. Herr Justus Pape (liest): tz 5. Einhaltung der Ladenpreise. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum sind die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Händler ihres Bezirkes verbindliche Vorschrifien über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, t» ihre Berkaussbestim- mungen aufznnehmen. Musikalien. Vorsitzender: Ich stelle Absatz I, Einhaltung der Laden preise, zur Besprechung. Wer wünscht das Wort? Herr Gerhard Kauffmann (Breslau): ImH 7 steht, daß bei Werken, die mit weniger als 25°/« rabattiert sind, der Sorti menter berechtigt ist, einen Ausschlag zu machen. Ich möchte be antragen, das hier gleich hinzuzusügen, also zu sagen: Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum sind die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, und nun de» Zusatz zu machen: Bei Werken, welche der Verleger mit weniger als 25°/« rabattiert, ist jedoch der Sortimenter zu einem entsprechenden Aufschlag berechtigt. Ich glaube, wir müssen das gleich hierherbringen; denn tatsächlich ist der Sortimenter nicht zur Einhaltung des Laden preises verpflichtet, wenn er bei den mit weniger als 25°/« rabat- ticrten Werken einen Ausschlag machen darf. Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, man kann diese Umstellung jedenfalls vornehmen. Ich glaube, Sie können uns das überlassen, ob wir es nachher tun. Auf die Materie, denke ich, wollen wir hier nicht eingehen; bei H 7 muß ja selbstverständlich eingehend darüber gesprochen werden. Ich bitte Sie, überlassen Sie es dem Vorstande, dar über endgültig zu beschließen ob diese Umstellung stattfinden soll, wenn wir uns mit der Fassung im einzelnen später beschäftigen werden. Die Hauptsache ist, daß heute über die Materie Klar heit herrscht. Herr Wilhelm Halle (Altona): Es ist hier gesagt worden: »Beim Verkauf neuer Bücher». Dann möchte ich doch der Ver sammlung anhcimgcben, ob der Begriff »neue Bücher» nicht fest zustellen wäre, d. h., ob man nicht sagen könnte: das Kalender jahr ist maßgebend, oder: Bücher sind neu ein Jahr nach dem Erscheinen, oder, wie es aus den späteren Bestimmungen hervor- gcht, i/z Jahr nach dem Erscheinen. — (Zuruf: Gebrauchte und neue Bücher!) — Das ist ein zu unbestimmter Begriff. Ich meine, es iväre zu erwägen, ob man das in eine bestimmtere Form fassen könnte. Herr R. 8. Prager: Ich möchte nur kurz bemerken, daß der Ausdruck »neue Bücher- von Herrn Halle ganz falsch ver standen wird. Es handelt sich nicht um Bücher, die in dem letzten Jahre oder in dem letzten halben Jahre oder in de» letzten 10 Jahren erschienen sind; ein Buch, das vor 15 Jahren erschienen, aber noch nicht in den Händen des Publikums gewesen ist, wird als ein neues Buch betrachtet. — (Zustimmung.) — Das ist doch vollständig klar. Vorsitzender: Meine Herren, sind noch Bemerkungen zu H 5 Absatz 1 zu machen? — Das ist nicht der Fall. Dann nehme ich an, daß Sie ihn genehmigen. Wir kommen zu den Bestimmungen der Kreis- und Orts vereine, Absatz 2. Wer wünscht dazu das Wort? — Das Wort wird nicht gewünscht; dieser Absatz ist also gleichfalls angenommen. Wir gehen weiter: Werke ohne Ladenpreis, Absatz 3.
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