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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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pU' 150, 2, Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Herr Gerhard Kauffmann: Meine Herren, es erscheint mir doch unpraktisch zu sein, daß die Kreis- und Ortsvereine be stimme» sollen, mit welchem Aufschlag die ohne Verkaufspreis in den Handel gebrachten Werke verkauft werden sollen. Wäre es da nicht besser, daß eine generelle Bestimmung hierüber in die Berkaufsordnung ausgenommen würde, damit das Buch nicht in der einen Provinz oder in der einen Stadt mit diesem, in der Rachbarprovinz oder in der benachbarten Stadt mit jenem Auf schläge verkauft werden muß. Es erscheint mir doch wünschens wert, daß wir hier eine generelle Bestimmung treffen und vielleicht sagen: Bücher, für welche vom Verleger ein Ladenpreis nicht festgesetzt ist, dürfen in einzelnen Exemplaren nur mit einem Ausschlag von mindestens 33'/»°/» aus den Nettopreis des ein zelnen Exemplars, in Partien nur mit einem Aufschlag von mindestens 33°/g"/„ aus die betreffenden Partienettopreise des Verlegers verkauft werden. Ich habe diese Anregung gegeben, damit wir tatsächlich einen einheitlichen Ladenpreis im ganzen Buchhandel haben und nicht in Schlesien so, in Brandenburg so, in Pommern so verkaufen. Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, wir haben im Ausschuß diese Frage auch erwogen, ob wir für Sache» ohne Ladenpreis durch den Börsenverein einen Preis sestsetze» könnten, sind aber zu einem negativen Resultat gekommen und haben uns deshalb entschlossen, daß der Börsenvcrein nicht an Stelle des Verlegers einen Preis bestimmen soll. Nun liegen da aber sehr verschiedene Verhältnisse vor. Einige Vereine wollen gern, ich will einmal sagen, für einen Schüler kalender oder dergleichen einen bestimmten Preis haben; sie setzen den unter sich fest. Das bleibt ihnen liberlassen. Andere Vereine hingegen wollen das gar nicht. Durch das Statut wird den Kreis- nnd Ortsvereinen bekanntlich eine gewisse Autonomie gewährt. In diese wollen wir nicht eingreifen. Wir müssen das den Ver einen überlassen; die Vereine müssen diese Bestimmungen selbst schützen; das kann der Börsenverein nicht übernehmen. Herr Max Kretschniaiiil (Magdeburg): Dieser Paragraph hat uns in Sachsen-Thüringen auch beschäftigt, und wir haben gesagt, wir würden uns nur deswegen damit einverstanden er klären, weil da steht: es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen »Vorbehalten«. Es ist ja eine eigene Sache. Meine Herren, ein Buch, das keinen Ladenpreis hat, kann nicht geschützt werden, weder durch den Verlegerverein, noch durch den Gesamtvorftand. Nehmen Sie die Gesangbücher, die im Sortimentsbuchhandel eine große Rolle spielen. Die werden selbstverständlich kaufmännisch berechnet, und die Preise sind verschieden; sie sind verschieden bei den Buchbinder» und verschieden bei den Buchhändlern. Das läßt sich nicht ändern; damit müssen wir uns abfinden. Wenn da steht: im Zweifel soll es dem Vorstand des Börsen- vcreins der Deutschen Buchhändler Vorbehalten sein, das zu be stimmen, so kann man sich damit einverstanden erklären. Wenn cs hieße: die Kreisvereine sind angewiesen usw., so würde ich sagen: das ist unannehmbar. Ich bitte das also ruhig so zu lassen. Geben die Verhältnisse die Möglichkeit, für einen Schüler kalender, der doch schließlich nur eine lokale Bedeutung hat, einen Preis festzusetzen, so würde sich dagegen nichts sagen lassen; aber im allgemeinen eine Bestimmung zu treffen, die sich auch aus Gesangbücher usw. bezieht, das würde ich für ein Unding halten. Also ich bitte Sie, das so zu belassen. Es würden die Kreis vereine und auch die Sortimenter nicht geschädigt werden. Vorsitzender: Meine Herren, ich nehme an, daß wir alle mit dem Wortlaut, wie er im Entwurf steht, einverstanden sind. (Zustimmung.) — Dann gehen wir zu Punkt 4, Musikalien, über. Wer wünscht hierzu das Wort? Herr August Brenzinger (Berlin): Meine Herren, ich möchte empfehlen, daß Sie nicht sagen: »Musikalienhandcl«, son dern: »Handel mit Musikalien«. Es gibt eine ganze Reihe Buch händler, die auch mit Musikalien handeln, und es würde hier der Zweifel bestehen können, daß der Buchhändler aus Grund der Be stimmungen der Kreis- und Ortsvereine, die im einzelnen etwas anderes sind als die Bestimmungen, die der Verein deutscher Musikalienhändler seinen Mitgliedern vorschreibt, die Musikalien anders verkaufen könnte. Zum Beispiel bestehen da Bestimmungen, daß bei Käufen im Betrage von s Mk. an ein besonderes Skonto gewährt werden darf. Das widerspricht in einzelnen Fällen den Bestimmungen des Vereins der deutschen Musikalienhändler, und es würde klarer sein, wenn gesagt würde: »für den Handel mit Musikalien«. Herr Or. Wilhelm Ruprecht: Ich halte das für eine Ver besserung; ich glaube, wir würden das akzeptieren. Vorsitzender: Ich bin derselben Meinung. — Dann darf ich wohl annehmen, daß wir auch diesen K 5 mit der vorge schlagenen Änderung genehmigen. — (Zustimmung.) — Jetzt kommen wir zum K 6: Eigene Ausmachung des Sortimenters. Herr Justus Pape (liest): 8 6. Eigene Ausmachung des Sortiments. 1. Liefert ein Sortimenter Werke in eigener Aufmachung an das Publikum, so ist er an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis ge bunden, falls seine Ausmachung der des Verlegers gleichartig ist. 2. Liesert der Sortimenter in einer bessere» Aufmachung als der Verleger, so muß er einen entsprechend höheren Preis berechnen. 3. Geringere Aufmachung zu billigerem Preis darf er unter dein Ladenpreis des Verlegers nur mit dessen Genehmigung öffentlich an- zeigen und muß hierbei den Ladenpreis des broschierten oder rohen Exemplars und den Preis der Aufmachung gesondert aufführen. Vorfitzender: Absatz 1. Herr H. Boysen: Meine Herren, es sind Ihnen alle» die Änderungsvorschläge des Hamburg-Altonaer Buchhändlervereins zugcgangen, und darin ist die Bitte ausgesprochen, K 6 Absatz 1 — resp. jetzt Absatz 1 und 2, früher war es nur ein Absatz — zu streichen. Wir sind dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß besonders der letzte Passus dieses Absatzes 1, »falls seine Auf machung der des Verlegers gleichartig ist« zu den größten Differenzen führen wird. — (Sehr richtig!) — Es ist nach meiner Auffassung ganz unmöglich, zu bestimmen.- was ist der Aufmachung des Verlegers gleichartig? Wir stehen daher auf dem Standpunkt: dieser Passus muß unter allen Umständen fallen, es läßt sich einfach gar nicht bestimmen: was ist gleichartig? Und wie soll der Para graph behandelt werden? '— Ich stelle also namens des Hamburg- Ältonaer Buchhändlervereins den Antrag, die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen zu streichen. Herr Or. Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, ich bitte, das nicht zu tun. — (Heiterkeit.) — Wir sind uns ganz klar darüber, daß man hier nicht jeden einzelnen Fall genau ent scheiden kann. Um Kleinigkeiten wird sich der Börsenverein nicht kümmern. Aber es gibt auch Fälle, wo eine solche Bestimmung sehr gut wirken kann. Ich will Ihnen den Fall ansühren, der überhaupt zuerst hierzu Veranlassung gegeben hat. Das Waren haus Wcrtheim hatte von Reclam einen großen Posten Reclam- ausgaben bezogen, band den in den schönsten Ganzlederband — interessanterweise wurde das in England gemacht, und zwar unglaub lich billig — und gab diese Ganzledcrbändc zum Preise der ge wöhnlichen Originalleinenbände des Verlegers ans. Glauben Sie, daß es im Interesse des Sortiments läge, wenn bekannt würde, daß mau nun bei Werthcim Ganzlederbände für denselben Preis bekommen kann, für den das übrige Sortiment Leinenbände liefert? Ich glaube, das ist ein nicht ganz unwichtiger Punkt, und ich kann Ihnen sagen, daß Wertheini sich sofort gefügt hat, als er durch Reclam erfuhr, daß die Verkaufsordnung die hier vorge schlagene Bestimmung enthalte» werde: der Ganzlederband ist teurer geworden. Das ist also etwas, was doch zweifellos im Interesse des Sortiments liegt. Um Kleinigkeiten werden wir uns nicht streiten; aber es gibt Fälle, wo Sie genau sagen können: Der Einband ist mehr wert als der des Verlegers, also muß er 1021«
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