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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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150, 2. Juli 1S09. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7873 kaussordnung, daß wir dagegen eine Handhabe haben, sonst ist das ein indirektes Schleudern, dem wir gar nicht bcikommen können, llm im Kampfe mit den Warenhäusern konkurrenzfähig zu sein, müssen wir diesen Paragraphen ganz unbedingt haben. Bei der Entwicklung, die leider Gottes der Buchhandel genommen hat, müssen wir nun einmal immer fragen: Wie steht es niit den Warenhäusern? Wie halten wir uns diesen gegenüber konkurrenz fähig? Darum bitte ich Sie, lassen wir diesen Paragraphen un bedingt bestehen! Es ist dringend notwendig. Herr H. Bohsen: Meine Herren, die beiden Herren, die hier gesprochen haben, haben mich eigentlich überzeugt; denn ich muß sagen: diese Fälle kannte ich nicht, daran konnten wir in Hamburg nicht denke». Wir wußten nicht, was damit getroffen werden sollte. Wenn ich nun aber aus den dritten Absatz komme, den Herr Ehlermann gleich mitbesprochen hat, so haben wir da vorgeschlagen: das öffentliche Anzeigen soll verboten sein. Ja, meine Herren, davon kann ich mich nicht recht freimachen, daß ich doch wünschen möchte, daß das Anzeigen von diesen Sachen verboten sein soll. Ich denke dabei an die Gesellschaften für Verbreitung von Volks bildung, die eine ganze Reihe von Verlagsartikeln zu billigeren Preisen in ihren Katalogen hat, z. B., wenn ich mich recht er innere, Jörn Uhl zu 4,60 Mark statt 5 Mark. Es stand nicht dabei, in welchem Einband, wenigstens nicht in dem Text, sondern es stand einfach klipp und klar da; Jörn Uhl ist für 4,60 Mark zu haben, während andere Bücher wieder zum Ladenpreise da stehen, z. B. Sven Hedin für 10 Mark. Ob es sich bei jenem Angebot um den Originaleinband des Verlegers handelt, kann ich nicht beurteilen. Ich möchte deshalb bitten, daß den Verlegern nicht das Recht eingeräumt wird, zu erlauben, daß ein anderer Einband zu einem billigeren Preise angezcigt wird. Ich glaube nicht, daß er einer Gesellschaft, die ihm 500 Exemplare abnimmt, verweigern wird, billiger anzuzeigen. Er wird sagen: ich kann das nicht verweigern; es ist ein Geschäft für mich, ich verkaufe 500 Exemplare broschiert und muß dem Abnehmer das Recht einräumen, die billiger anzuzeigen. Ich meine, wir bieten einem Verleger eine willkommene Handhabe, wenn wir ihm aus Grund der Verkaussordnung untersagen, in einem solchen Falle das billigere Anbieten zu gestatten. Er wird uns selber dankbar sein, wenn wir ihm in dieser Weise den Rücken stärken; er wird dann dem Abnehmer sagen können: jawohl, ihr könnt 500 Exemplare haben, aber ich kann euch ans Grund der Verkaussordnung nicht gestatten, daß ihr sie billiger anbietet. Herr Adolf Keimling: Ich bin für Ausnahme dieses Paragraphen in der Fassung, wie sie vorliegt, wenn möglich in erweiterter Form. Es gibt Verleger, die selber zweierlei Auf machung haben, und man erfährt erst zufällig davon. Es ist neuerdings ein Verleger, der auch arbeitet und nicht verzweifelt. — (Heiterkeit.) — Er hat ein Buch, das kostet in einem Band 2,60 Mark, er liefert das Buch auf demselben Papier gedruckt für 2,20 Mark, aber nur solchen Leuten, die Partien beziehen. Erst zufällig erfährt man, daß der Betreffende es zu riesig billigem Preise bekommen hat, und wir können so nicht liefern. Der be treffende Verleger, den ich gelegentlich einer Bestellung bei B. G. Teubner darauf aufmerksam machte — die Bestellung wurde mir von Teubner überwiesen —, sagte: Waruni hat Teubner das nicht gemacht? Der Mann, der arbeitet und nicht verzweifelt, hat mir soundso geliefert. — (Heiterkeit.) — Er schreibt mir: Ihre freundlichen Zeilen vom soundsovielten geben mir die angenehme Veranlassung, Ihnen beifolgende Bestellung wieder von der betreffenden Schule zu überweisen. Das waren 34 Exemplare eines kleinen Küchelchens über Ban von Holzbrücken. Es ist in Papierkartonage mit aufgedrucktem Preis von 2,20 Mark, der weder in dem Katalog des Verlegers noch in dem Prospekt steht. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Herr Gerhard Kauffmami: Ich möchte im Aufträge des Provinzialvereins der Schlesischen Buchhändler Vorschlägen, wie folgt zu beschließen: Werke in geringerer Aufmachung darf der Sortimenter unter dem Ladenpreise des Verlegers nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung verkaufen. Solche Werke unter dem Ladenpreis des Verlegers öffentlich anzuzeigen, ist unter allen Umständen unzulässig. Meine Herren, es ist vorhin gesagt worden, daß Waren häuser gern versuchen, besonders gute Geschäfte zu machen. Nehmen Sie einmal an, es erscheint ein Buch wie Frenssen Peter Moors Fahrt, von dem sich Warenhäuser einen besonders großen Absatz versprechen. Das Buch kostet 2 Mark broschiert, in Original band gebunden 3 Mark. Das Warenhaus kaust sich einige hun dert Exemplare broschiert, und läßt sie in einen Einband binden, der vielleicht 30 Pfg. oder höchstens 35 Pfg. in Partien kostet. Das Warenhaus kann dann nach dem jetzigen Wortlaut das Buch bequem für 2,50 Mark verkaufen; anzeigen darf es das Buch allerdings zu dem Preise nicht. Wie schnell wird sich dann im Publikum herumsprechen: in dem und dem Warenhaus ist das Buch für 2,50 Mark sehr schön gebunden — vielleicht mindestens ebenso schön gebunden wie der Originalband — zu haben, während es in allen Buchhandlungen gebunden 3 Mark kostet. Deshalb möchten wir Ihnen empfehlen, zu beschließen, daß aus keinen Fall solche Werke unter dem Ladenpreis des Verlegers öffentlich an gezeigt werden dürfen und daß es nur mit Genehmigung des Verlegers gestattet ist, sie unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Herr Heinrich Tachaner; Meine Herren, ich möchte mir nur erlaube», nicht eine meritorische, sondern nur eine redaktionelle Änderung zu beantragen. Ich gestehe offen: mir ist das Wort »Aufmachung» bei der Lektüre dieser Verkaussbestimmungen zum ersten Male vorgekommen; ich bin erst im Zusammenhang daraus gekommen, wie es zu verstehen ist. Ich habe das Wort vergeblich gesucht im großen Wörterbuch von Sachs-Villate, ich habe es vergeblich gesucht in dem neu erschienenen deutschen Wörterbuch von Weigand: ich habe es nirgends gefunden. Ich glaube, man könnte es vielleicht durch das heute allgemein gebrauchte Wort »Einband» oder, falls dieser Begriff zu eng wäre, durch die Worte »äußere Ausstattung« ersetzen. Herr Arthur Sellier (München): Meine Herren, ich möchte zunächst Herrn Dachauer erwidern, daß er sich allerdings an falscher Stelle informiert hat, wenn er das Wort im Sachs- Villate gesucht hat; '— (Heiterkeit) — er hätte nicht in einem fremdsprachlichen Wörterbuch suchen müssen, sondern in einem deutschen. — (Zuruf: Weigand!) Das Wort Ausmachung ist absichtlich gewählt worden, weil, wenn wir »Einbände« oder etwas Derartiges gesagt hätten, nicht alle Fälle getroffen worden wären. Auch der Ausdruck »äußere Ausstattung« sagt nicht genug. Ich erinnere nur an die Land karten. Man konnte doch nicht aus diesem Paragraphen ein Monstrum machen durch Einschaltung aller möglichen Zwischen sätze; man wollte ein Wort finden, das alle Fälle trifft. Wir geben selbst zu, daß das Wort »Aufmachung» uns im Buchhandel etwas fremd ist, daß wir es zum ersten Male anführen: wir geben auch zu, daß es nicht besonders schön ist, aber es deckt doch wenigstens alle Fälle, die wir durch diesen Paragraphen treffen wollen. Ich möchte bitten, es bei diesem Wort zu belassen, das im Handel gang und gäbe ge worden ist; jeder, der die Verkaussordnung liest, wird wohl verstehen, was damit gemeint sein soll. Sollten Sie cs in Öster reich nicht kennen, nun, in Österreich haben Sie ja viele Aus drücke, die wir nicht verstehen. — (Heiterkeit.) — Ich möchte nun weiter darum bitten, den K 6 und ganz besonders diesen Absatz 3 anzunehmen, wie er hier steht, und nichts daran zu ändern. Meine Herren, es gibt wenige Paragraphen in dieser Verkaufsordnung, die uns so viel Kopfzerbrechen gemacht haben wie dieser. Fassung und Wortlaut dieses Paragraphen haben 1022
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