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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 151, 3. Juli 1909. zugeben. Ich scheue mich gar nicht, das auszusprechen. Es liegt aber meines Erachtens in der Art der Ware begründet. Es gibt eben sonst keine Waren, die einen Ladenpreis haben. — (Sehr richtig!) — Ich muß mich aber auch wundern, daß diese Äuße rung gerade aus dem Kreise des Sortiments gefallen ist; denn, meine Herren, blicken Sie doch einmal aus das Ausland, wo der Berlagsbuchhandel seine Bücher mehr nach kaufmännischen Ge sichtspunkten vertreibt; wo ist denn da bei diesem kaufmännischen Betriebe der Sortimentsbuchhandel geblieben? Es ist gerade der große Vorzug bei uns in Deutschland, daß wir neben den ge schäftlichen, neben den kaufmännischen Gesichtspunkten im Buch handel auch den literarischen Gesichtspunkt in der gebührenden Weise wahren. Wenn auf der anderen Seite gesagt worden ist, daß die Verkaufsordnung dem Verleger nur Beschränkungen auferlegt, so möchte ich dem eine Äußerung entgegenhalten, die mir hier zu Ohren gekommen ist, die Verkaufsordnung müßte eigentlich die Überschrift tragen: »Pflichten des Sortimenters beim Verkehr mit dem Publikum«. Das ist ganz richtig. In gewissem Sinne liegt es auch in der Natur der Sache. Wo es sich um den Verkehr mit dem Publikum handelt, sind eben in der Hauptsache dem Sortimenter Verpflichtungen auszuerlegen. Aber naturgemäß sind auch dem Verleger einige Verpflichtungen aufzuerlegen für die Fälle, in denen er in Verkehr mit dem Publikum tritt; aber wenn Sie die Verkaufsordnung als Ganzes überblicken, so werden Sie sehen, daß diese Fälle eigentlich wenig zahlreich sind im Ver hältnis zu denen, wo dem Sortimenter Pflichten auferlegt werden. Was nun den Paragraphen selbst anlangt, meine Herren, so muß ich ganz offen bekennen, daß es mir bei wenigen Paragraphen in der Verkaussordnung so schwer gefallen ist, ihnen zuzustimmen, wie gerade bei diesem. Die Verpflichtung des Sortimenters, im einzelnen Falle seinen Aufschlag dem Publi kum kenntlich zu machen, ist eine — ich will es ganz offen sagen — so kleinliche Maßregel — (Sehr richtig!) —, daß sie mir durchaus nicht gefällt. Aber, meine Herren, ich habe mich trotz alledem zu der Auffassung bekennen müssen, daß leider kein anderer Weg übrig bleibt, als der, den wir Ihnen Vorschlägen. Es liegt wieder einmal der Fall vor, daß zweierlei berechtigte Interessen aufeinanderstoßen und daß es sich darum handelt, nun den gerechten Mittelweg zu finden. Sie haben auf der einen Seite das Recht und das berechtigte Interesse des Verlegers, den Ladenpreis zu bestimmen, und an diesem Recht können Sie unter gar keinen Umständen rütteln. Es ist gesagt worden, der Ver lagsbuchhandel bestünde auf diesem Paragraphen, weil er das Heft in der Hand hätte und es sich nicht entwinden lassen wollte. Nun, meine Herren, das ist nicht der Fall, sondern der Verlags buchhandel besteht auf der Jnnehaltung des Ladenpreises, weil der gesamte Berlagsbuchhandel auf den Kops gestellt werden würde, wenn man den Ladenpreis durchbrechen wollte. Auf der anderen Seite besteht das Recht des Sortimenters, wenn er be sondere Kosten hat, diese dem Publikum zu berechnen, und ich erblicke darin einen Fortschritt, daß in der Verkaussordnung dieses Recht des Sortimenters in ganz unzweideutiger Weise sestgelegt worden ist, dadurch, daß es als ganz selbstverständlich voraus gesetzt und daß bestimmt wird: wenn der Sortimenter seine Spesen berechnet, so hat er es unter den und den Bedingungen zu tun. Das ist ein entschiedener Fortschritt. Es fragt sich nun: was soll und was kann geschehen, wenn ans der einen Seite der Verleger die Jnnehaltung seines Laden preises verlangt, aus der andern Seite der Sortimenter erklärt: der Rabatt, der mir im vorliegenden Falle gewährt wird, reicht nicht aus, ich muß meine Spesen besonders berechnen? Da bleibt nur der Weg übrig, der vorgeschlagen ist, daß er den Aufschlag kenntlich macht. Ich erblicke allerdings darin, daß ausdrücklich gesagt wird: er muß es tun, einen gewissen Übelstand, und ich möchte gleich hinzusügen, daß es ja selbstverständlich ist, daß, wenn auf Grund dieses Paragraphen Beschwerden an den Börsenvereins vorstand kommen sollten, dieser keine rigorose Auslegung geben wird. Er wird stets — dazu sind die Mitglieder des Börsen vereinsvorstands ja immer Fachleute genug — in Rechnung ziehen: welche Verhältnisse lagen vor? Konnte bei Anwendung der genügenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hier der Fehler vermieden werden oder nicht? Aber auf der andern Seite habe ich mir die Frage vorgelegt: was würde denn nun das Er gebnis sein, wenn dieser Paragraph gestrichen würde? Nun, meine Herren, cs würde tatsächlich dadurch gar nichts.geändert werden. Setzen Sic den Fall, der Paragraph existierte nicht, und cS käme uns von seiten eines Verlegers die Beschwerde: der und der Sortimenter liefert das und das Werk, das einen Ladenpreis von 1,80 Mk. hat, zu 2 Mk., so würde ohne jeden Zweifel der Vor stand dem betreffenden Sortimenter die Pflicht anferlegen müssen, den Ladenpreis innezuhalten. Würde sich der Sortimenter auf der andern Seite bereit erklären, zwar den Ladenpreis innezu- haltcn, aber seine Spesen zuzuschlagen, so würde man trotz des eventuellen Widerspruchs des Verlegers, dem auch nichts entgegcn- halten können. Ich glaube deshalb, daß die Herren Verleger nicht nötig haben, so großen Nachdruck auf die Beibehaltung dieses Paragraphen zu legen, und ich freue mich, das gerade von verlegerischer Seite hier wiederholt bestätigt zu sehen. Alles in allem möchte ich aber dafür sein, daß dieser Paragraph doch in der Verkaussordnung bleibt; denn er legt, wie ich schon gesagt habe, aus der einen Seite das Recht des Sortimenters unzweifel haft fest, seine Spesen zu berechnen, ein Recht, das ihm früher bestritten war. Ich weiß, daß es von einzelnen Verlegern be stritten worden ist. Jetzt kann sich der Sortimenter unter Um ständen, wo es nötig ist, auf diesen Paragraphen berufen. Ich glaube auch, daß die Bedeutung dieses Paragraphen weniger darin liegt, daß er befolgt wird, als darin, daß das Sortiment sich rührt, um nicht in die Lage zu kommen, diesen Paragraphen mit seiner unangenehmen Berechnungspflicht im ein zelnen anwenden zu müssen, und die Erfahrungen der letzten Zeit haben mir mit dieser meiner Auffassung Recht gegeben. Ich habe das feste Vertrauen zu dem gesamten deutschen Verlags buchhandel, daß, wenn das Sortiment ihm in klarer und nach drücklicher Weise darlegt, daß der Rabatt, den er gewährt, im konkreten Falle unzureichend ist, eine Änderung des Rabatts ein- treten wird. Wir haben es ja jetzt bereits in einer Zahl von Fällen gesehen, daß tatsächlich die Vorstellungen des Sortiments buchhandels ausgereicht haben, die Übelstände zu beseitigen, daß die Verleger sich veranlaßt gesehen haben, den Rabatt zu erhöhen. Es ist nun gesagt worden, meine Herren, daß die Sonder berechnung von Spesen gewissermaßen unanständig sei. Meine Herren, ich kann dem in keiner Weise beipflichten. Ich glaube im Gegenteil, überall, wo ein kaufmännischer Betrieb herrscht, ist es eine ganz selbstverständliche Sache, daß Spesen berechnet werden. Nehmen Sie doch irgend eine Rechnung, die Sie von einem Kauf mann bekommen; da steht säst überall: »Emballage«, »Fracht« usw.; niemand fällt es ein, daran Anstoß zu nehmen. Also, wenn der Buchhandel dazu kommt, hier seine Spesen auf die Rechnung zu setzen, so glaube ich nicht, daß der große Widerstand, den Sie von seiten des Publikums erwarten, wirklich eintreten wird. Es ist nun noch in Erwägung gezogen worden, daß die frühere Fassung wieder hergestellt werden möchte. In dieser Be ziehung kann ich mich nur dem anschließen, was Herr Springer bereits gesagt hat. Ich glaube nicht, daß das zweckmäßig sein wird. Ich würde Ihnen also empfehlen: lassen Sie den Para graphen ruhig in der Verkaufsordnung stehen; die Gefahren für das Sortiment, die Sie augenblicklich vermuten, werden meiner Überzeugung nach in der Praxis nicht eintreten. Vorsitzender: Meine Herren, es sind jetzt neun Redner zum Worte gekommen, ich bin der zehnte. Ich möchte deswegen im allseitigen Interesse die dringende Bitte an Sie richten, sich kurz zu fassen und — wir haben ja genug Argumente pro und
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