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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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151, 3. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7919 stotteren können, so ist alles übrige gegenstandslos. — (Sehr richtig!) — Also jetzt handelt es sich um die Gegenprobe. Wollen Sie nachher noch weiter über den A 7 diskutieren, so bitte ich, sich jetzt zu erheben. Das ist die Gegenprobe. (Die Gegenprobe erfolgt. Große Unruhe.) Meine Herren, es sind 40 Stimmen für Streichung des K 7 abgegeben worden, n»d die Gegenprobe hat 32 ergeben. Die Entscheidung ist also dahin gefallen, daß der A 7, wie er vorlicgt, zu streichen ist. Das ist die Meinung der Versammlung. Wenn jetzt diese Unklarheit herrscht, wie eben noch ausgesprochen worden ist, so kann ja von irgend einer Seite ein A 7 in anderer Form neu beantragt werden. Dem steht nichts entgegen Herr R. L. Prager (zur Geschäftsordnung): Wenn dem nichts entgegensteht, so liegt ja mein Antrag bereits vor, der auf Herstellung der Fassung des ersten Entwurfs des Z 7 geht. Also dann müßten Sie, wenn Sie der Ansicht sind, daß das zulässig ist, diesen Antrag zur Abstimmung bringen. Ich muß gestehen, ich bin eigentlich nicht dieser Ansicht. Vorsitzender: Meine Herren, ich glaube, wir können dem Wunsche des Herrn Prager entsprechen; wir müssen nur den Wortlaut der Fassung des ersten Entwurfs noch einmal haben. Herr Fritz Springer: Die ursprüngliche Fassung, die aber nachher vom Ausschuß geändert worden ist, lautet: Bei Artikeln, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 2b°/„ vom Ladenpreise liefert, ist es dem Sortimenter gestattet, einen entsprechenden Aufschlag zu machen. Vorsitzender: Ich bitte nunmehr, daß sich diejenigen er heben, die für diese Fassung sind, also für die des ersten Entwurfs. — (Geschieht.) — Meine Herren, das ist zweifellos die große Majorität. Also der Antrag des Herrn Prager ist angenommen. — (Lebhaftes Bravo.) — A 7 ist hierdurch erledigt. Wir kommen zu K 8. Herr Fritz Springer (zur Geschäftsordnung): Meine Herren, es ist jetzt i/z 7 Uhr durch, und wir haben erst sieben Para graphen erledigt. Die Paragraphen aber, über welche die ausgedehn testen Diskussionen sich entspinnen werden, werden die Paragraphen sein, an denen wir Verleger in erster Linie beteiligt sind, und wenn wir in die Diskussionen dieser Paragraphen eintreten, so werden wir heute überhaupt nicht mehr fertig. Ich möchte daher einen Antrag wiederholen — und ich glaube, daß dieser Antrag auch auf Seiten her Sortimenter Unterstützung finden wird —: verschieben Sie die Beratung der Verkäufsordnung auf das nächste Jahr. — (Widerspruch.) — Dann wird auch gleichzeitig die Ver kehrsordnung mitberaten werden können. Sie haben gewiß die Freiheit, zu machen, was Sie wollen; ich muß aber erklären — und ich kann diese Erklärung im Namen einer größeren Anzahl von Verlegern abgebcn —, daß der vorliegende Wortlaut der AK 10 und 11 für uns Verleger unannehmbar ist. — (Sehr richtig!) — Wenn Sie diese Paragraphen annehmen, so zwingen Sie uns, einen Schritt zu tun, den wir nur sehr ungern tun. Meine Herren, wir haben alles getan, was der Börsenverei» von uns verlangt hat, Sie zu unterstützen im Kamps gegen die Schleuderet. Wir kommen aber nach und nach auf einen Stand punkt, wo wir erklären müssen: weitere Vorschriften über unsere Geschäftsführung lassen wir uns nicht machen. Ich möchte Sie daher bitten: sehen Sie von einer weiteren Beratung der ein zelnen Paragraphen ab; vertagen Sie die aus das nächste Jahr! Vorsitzender: Ich kann nur die Versammlung befragen, ob sie diesem Wunsch des Herrn Springer Folge geben möchte, die weitere Verhandlung bis zum nächsten Jahre zu vertagen, oder ob sie die Überzeugung teilt, die uns wenigstens beseelt — ich möchte das hier offen zum Ausdruck bringen —, daß wir unbe dingt trachten müssen, heute fertig zu werden. — (Lebhafte Zu stimmung.)— Also dann müssen wir weitergehen. Aber, meine Herren, eine ganz praktische Frage: wollen wir vielleicht eine kleine Pause machen, und wann wollen wir diese Pause eventuell eintreten lassen? — (Zurufe: Später.) — Also zunächst würde dann A 8 kommen: unzulässiger Rabatt. Herr Justus Pape (liest): z 8. Unzulässiger Rabatt. 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts aber Skontos, als ihn die Verkaufsbestirnmungen der Kreis- und OrtSvereine gestalten, darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile wie Zu gaben, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschrift und anderes. 2. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Käufer selbst oder in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis Dritten zugelvendet werden. 3. Ein in neuem Zustande verliehenes Buch ist bet Verkauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neues Werk zu berechnen. War dem Käufer eine Einzelleihgebühr für das betreffende Buch berechnet, so darf diese abgezogen werden. Partieexemplare. 4. Neue Exemplare, die zu Vorzugspreisen bezogen worden sind, sei es vom Verleger selbst, vom Barsortiment, von einer Grossohandlung oder von sonst einem Zwischenhändler, dürfen nicht anders als zum Vorsitzender: Wer wünscht das Wort zu Absatz 1? Herr Gerhard Kauffmann: Meine Herren, nach Absatz 1 ist die Zugabe von Schülerkalendern unbedingt verboten. Der Börsenvereinsvorstand hat im Börsenblatt verschiedentlich erklärt, daß er unbedingt die Gratiszugabe eines Schülerkalenders bei einem Schulbücherkauf als Gewährung unstatthaften Rabatts, als einen Verstoß gegen die Satzungen des Börsenvereins ansieht. Hamburg-Altona hat erklärt, dort würden die Schülerkalender zu gegeben. — (Vorsitzender Herr Scippel: Der Kreis Norden, nicht Hamburg-Altona!) - Also der Kreis Norden. Wie steht es nun, wenn ein Schülerkalender für 10 Pfg. verlaust wird, den ein Schulbuchhändler sich selbst Herstellen läßt? Für einen Kalender, der in einem andern Verlage ohne Ladenpreis erschienen ist, dürfen ja die Kreis- und Ortsvereine den Verkaufspreis bestimmen; wenn aber ein Schulbuchhändler, der einen großen Schulbücherabsatz hat, einen Schülerkalender für sein Geschäft selbst herstellt, der unge fähr denselben Wert hat, wie andere Schülerkalender, die für öS oder 80 Pfg. verkauft werden, und er verkauft ihn für 10 Pfg., wie steht es dann? Ich möchte bitten, daß sich darüber maßgebende Kreise einmal freundlichst äußern. Welches Recht gibt es da? Jetzt ist es in einem solchen Falle in Breslau vielfach so gemacht worden, daß, um der Konkurrenz zu begegnen, die anderen Buch handlungen einen Kalender, der ohne Ladenpreis erschienen war, auch für 10 Pfg. abgaben, d. h. zu demselben Preise, zu dem der Kalender von der betr. Schulbuchhandlung abgegeben wurde. Da entsteht nun die Frage: was ist Recht, was ist Unrecht? Wie soll sich der Vorstand in solchen Fällen Verhalten, wenn Be schwerden einlausen? Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, ich kann hierauf nur erklären, daß künftig jede Zugabe verboten sein wird. — (Zuruf: Es ist ja keine Zugabe, sondern ein Verkauf für 10 Pfg.!) — Auch der Verkauf eines solchen Kalenders für 10 Pfg. — (Zuruf des Herrn Kauffmann.) Vorsitzender: Herr Kauffmann, Sie sind hier nicht ver standen worden; wir verstehen auch kein Wort. Wenn Sie viel leicht etwas mehr in die Mitte kommen könnten, so würden wir Ihren Ausführungen folgen können. Herr Gerhard Kauffmann: Der Börsenvereinsvorstand hat uns seinerzeit geschrieben, daß er nicht dagegen Vorgehen könne, wenn ein Schulbuchhändler sich einen Schülerkalender selbst Her stellen ließe und ihn dann für 10 Pfg. verkaufe. Der Schüler- kglcnder, um den es sich in diesem Falle handelt, hat ungefähr dasselbe Aussehen und dieselbe Stärke wie andere Schülerkalender, die, in großen Partien bezogen, vom Verleger vielleicht mit 30 Pfg. netto abgegeben werden. Eine Breslauer Schulbuch handlung verkauft jetzt einen solchen Kalender für 10 Pfg., weil sie ihn nicht mehr zugeben darf. Früher hat sie ihn zugegeben. Die Herstellungskosten betragen zweifellos mehr als 10 Pfg. 1028»
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