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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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7920 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 151, 3. Juli 1909. Wie haben wir uns da zu Verhalten? — (Herr vr. Nuprecht- Göttingen: Das ist die Gewährung eines anderen Vorteils und deshalb unzulässig.) — Der Börsenvereinsvorstand hat uns anders geschrieben. — (Herr Or. Wilhelm Ruprecht: Bisher war es auch so; jetzt wird es anders! — Zuruf: Der Vorstand hat Ihnen geschrieben, Sie möchten die neue Verkaufsordnung abwarten. Dann ist es nicht mehr möglich.) — Eine Zugabe ist es ja eigent lich nicht; es ist ein Verlagsartikel, den die Schulbuchhandlung sich herstellt und etwa zum Selbstkostenpreis abgibt, um die Schüler anzulocken. Sie gibt ihn selbstverständlich nicht an andere Buchhändler, sondern nur direkt an ihre Kunden, und zwar nicht umsonst, sondern für 10 Pfg. Herr H. Boysen: Meine Herren, ich glaube, ich kann die Bedenken des Herrn Kauffmann sehr schnell zerstreuen. Es steht ausdrücklich in § 8: »noch durch Zuwendung anderer Vorteile«. Das ist ein Extravorteil; denn wenn der Sortimenter etwas unter dem Herstellungspreis verkauft, so schenkt er den Kunden etwas. Das ist also eine Zugabe. Bisher hat das der Börsenverein nicht verbieten können; wenn die neue Verkaufsordnung ange nommen wird; so .wird er es verbieten, und er wird Ihnen auch eine andere Antwort geben. Herr Gerhard Kauffmann: Ich muß noch einmal darauf zurückkommen, denn die Sache ist sehr wichtig. — Die Schwierig keit liegt darin, daß ich dem Schulbuchhändler nicht Nachweisen kann: der Kalender kostet weniger als 10 Pfg., denn er hat Inserate darin und wird sagen: es kann mir niemand Nachweisen, wieviel ich für die Inserate bekomme. Vorsitzender: Ich glaube, meine Herren, solche Punkte wer den sich immer noch finden. Ich bitte deshalb: machen Sie uns und sich das Leben doch nicht so schwer, Herr Kauffmann! — (Herr Kauffmann: Ich weiß aber nicht, wie ich mich da ver halten soll!) — Ich kann nichts dagegen machen. Das Urteil des Börsenvereinsvorstandes wird dann eintreten, wenn ein Klage verfahren erhoben wird. Hat noch jemand etwas zu Absatz 1 zu sagen? Dann be trachte ich ihn als genehmigt. Meine Herren, ich bitte Platz zu nehmen; wir wollen doch beraten, und das ist nicht möglich, wenn Sie sich gruppenweise zusammenstellen und Privatgespräche führen. Entschuldigen Sie, es muß doch einmal gesagt werden. Wir kommen nun zu Punkt 2. Wer wünscht dazu das Wort? — Es erfolgt keine Wortmeldung; ich kann Punkt 2 als angenommen betrachten. Punkt 3. — Werden dazu Erinnerungen gemacht? — Es ist nicht der Fall, mithin ist auch Punkt 3 angenommen. Punkt 4. — Auch hierzu meldet sich niemand zum Worte; Punkt 4 ist angenommen und damit zugleich der ganze § 8. Wir kommen zu § 9. Herr Justus Pape (liest): mäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. 2. Als öffentlich gelten alle mechanisch vervielfältigten oder schrift lich an einen größeren Kreis gerichteten Ankündigungen, ebenso An zeigen in Schaufenstern oder Geschäftsräumen. 3. Anzeigen, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Bücher billiger als zum Ladenpreise zu liefern, sind als ein öffentliches Anerbieten von Rabatt in unbe- Nabattsparvereine. 4. Als öffentliches Anerbieten von Rabatt gilt ferner die Auf führung von Handlungen in den von Nabattspar- und ähnlichen wirt schaftlichen Vereinigungen herausgegebenen Verzeichnissen unter den Ab teilungen, die Gegenstände des Buchhandels umfassen. 5. Handlungen, die außer Büchern noch andere Waren führen und einem Rabattsparverein angehören, müssen durch einen auffälligen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und, sofern sie Bücher in ihren Schaufenstern ausstellen, auch in diesen bekannt machen, daß sie bei Verkäufen von Büchern die Vorteile des Rabattsparvereins nicht gewähren. Vorsitzender: Ich stelle Absatz 1 des 8 9 zur Diskussion. Herr Emil Opitz (Güstrow): Meine Herren, in Absatz 1 des 8 9 — entschuldigen Sie, ich habe mir auf der Reise eine Erkältung zugezogen und bin sehr heiser — steht: Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffern mäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. In vielen Statuten von Kreis- und Ortsvereinen ist aber jegliches Anerbieten von Rabatt verboten und unter Strafe ge stellt, und ich halte dieses weitergehende Verbot jeglichen An erbietens von Rabatt für das richtigere, bessere, empfehlens wertere und beantrage in Nummer 1 das Wort »öffentliche« zu streichen. Herr vr. Wilhelm Mlprecht: Ich begreife nicht, wie Herr Opitz diesen Antrag stellen kann; denn der Satz ist wört lich den Satzungen entnommen. Wir sind nicht befugt, das zu ändern. Herr Emil Opitz: Was aus den Statuten übernommen ist, ist damit doch nicht für die Folge als richtig bezeichnet. — (Zu ruf: Wir können doch die Statuten nicht ändern!) — Darf ich dann fragen: ist es den Kreis- und Ortsvereinen gestattet, in ihren Bestimmungen, in ihren Satzungen extra zu betonen, daß jegliches Anerbieten von Rabatt verboten ist? — (Zustimmung.) — Damit ist uns in unseren Kreisen ja schon geholfen. Herr Justus Pape: Darf ich Sie darauf aufmerksam machen, daß in Absatz 7 dieses Paragraphen steht: geachtet, einerlei, ob es öffentlich geschieht oder nicht. Also da ist deutlich ausgesprochen, daß unzulässiger Rabatt überhaupt nicht angeboten werden darf. Herr Emil Opitz: Ich wollte bei Nummer 7 auch bean tragen, daß dieser Satz ganz gestrichen würde, um auch hier den Einklang mit der von mir beantragten Änderung zu erreichen. Herr Gerhard Kauffmann: Meine Herren, ich bin durchaus dagegen, daß wir jegliches Angebot zulässigen Rabatts verbieten. Wie soll man sich z. B. verhalten, wenn ein Kunde im Laden ist, ein Werk für 20 Mark kauft und eben den vollen Betrag auf den Tisch legen will, während ein anderer Kunde der danebensteht, auf ein Buch für 5 Mark Skonto verlangt und natürlich auch erhält? — (Zuruf: Unter 10 Mark nicht!) — Das ist in den Vereinen verschieden; bei uns ist die Gewährung von 2°/y Skonto schon bei Einkäufen von 5 Mark an gestattet. Also dieser Kunde kauft ein Buch für 5 Mark und bekommt die 10 Pfg. Skonto. Da muß ich doch in der Lage sein, dem danebenstehenden Kunden, der für 20 Mark kauft, zu fragen, ob er auch Skonto abgezogen haben will. — (Zuruf: Aber es ist eben der Antrag gestellt, daß jedes Angebot von Rabatt unstatthaft sein soll. Das geht doch nicht!) Vorsitzender: Ich meine, Herr Kauffmann, wir kommen wohl alle als Sortimenter über derartige Schwierigkeiten hinweg. Ich habe es auch einmal erlebt, daß sich in meinem Geschäft zwei Kunden trafen, der eine mit, der andere ohne Rabatt. Das ist nicht so schlimm. Da genügt ein halbes Wort dem Kunden gegenüber. Herr Gerhard Kauffmann: Ich möchte bitten, einen Zu satz zu machen zu dem ersten Absatz des § 9, dahingehend, daß nicht nur das öffentliche Anbieten von Rabatt oder Skonto ver boten ist, sondern auch das öffentliche Angebot portofreier Lieferungen. — (Lebhafter Widerspruch.) — Verzeihen Sie, ver stehen Sie mich recht: das öffentliche Angebot portofreier
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