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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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153. 6. Juli 190g. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn- Buchhandel. 8015 frühere Fassung wieder Herstellen, nach der die Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn das berechtigte Interesse des Sortiments es erfordert. Es wurde eingewendet, daß die Anzeigepflicht nicht in das Ermessen des Verlegers gestellt werden sollte. Meine Herren, das ist auch nicht die Absicht, sondern es ist eben der Vorstand, die Exekutive des Börsenvereins, der zu bestimmen und zu ent scheiden hat, ob in dem vorliegenden Falle Interessen des Sorti ments gefährdet werden oder nicht. Ich pflichte also dem Vor schläge des Herrn Krehenberg bei. — (Bravo!) Vorsitzender: Darf ich Herr» Krehenberg bitten, seinen An trag vielleicht genau zu formulieren, damit wir darüber abstimmen können? — (Herr Krehenberg: Die alte Fassung!) — Also Sie wünschen nur diese Einschiebung. — (Herr Krehenberg: Die Ein schiebung der Worte: »sofern es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert«.) — (Zuruf des Herrn Prager: Es lag doch dazu noch ein Antrag vor!) — Gewiß, Herr Diederich hatte beantragt, die Worte: »spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung« zu streichen. — Herr Diederich, halten Sie diesen Antrag aufrecht? Herr Albert Diederich: Ich möchte fragen, ob von seiten des Verlags dagegen Bedenken vorliegen. Es hat doch mit dem Vorschläge des Herrn Krehenberg nichts zu tun. Herr Or. Wilhelm Rilprccht: Ich glaubte ansänglich, dem Vorschlag des Herrn Diederich zustimmen zu können, nach ge nauerer Überlegung bin ich aber doch zu einer anderen Anschau ung gekommen. Die Lieferung braucht nicht von vornherein ver abredet zu sein. Deshalb lassen wir es lieber bei der Fassung des Entwurfs. Ich glaube nicht, daß dadurch ein Schaden entsteht. (Herr Diederich zieht seinen Antrag zurück.) Vorsitzender: Herr Diederich hat seinen Antrag zurück gezogen. Dann steht also der letzte Absatz von K 11 mit der Ein fügung der Worte: »sofern es das berechtigte Interesse des Sor timents erfordert«, gemäß dem alten Wortlaut, zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, sich zu erheben. — (Geschieht.) Das ist die Majorität; es ist so beschlossen. Erster Vorsteher des Börsenvereins Herr Or. Ernst Bollert: Meine Herren, ehe wir jetzt in der Beratung der Verkaussord- nung weitergehen, gestatten Sie mir, daß ich Ihnen zu diesem K 11 noch eine Mitteilung mache. Sie haben wohl alle seit Veröffentlichung der Verkaufsordnung unter der Empfindung ge standen, daß dieser Paragraph mit die wichtigsten und wahr scheinlich die am heißesten umstrittenen Bestimmungen der Ver- kaufsordnung enthält, und ich spreche nun zunächst meine Freude darüber aus, daß er in einer Form angenommen worden ist, wie sie — davon dürfen wir wohl überzeugt sein — auch auf Seiten des Verlags willkommen geheißen wird. Aber, meine Herren, wie vorhin schon einmal — ich glaube, von Herrn Springer — aus gesprochen ist, enthält dieser Paragraph doch etwas Neues. Mit ihm wird jetzt in unsere buchhändlerischen Gesetze zum ersten Male eine Bestimmung hineingebracht, wonach es gestattet sein soll, auch einzelne Exemplare von Büchern zu einem billigeren Preise an Einzelpersonen zu verkaufen, und, meine Herren, diese Bestimmung hat dem Vorstand des Börsenvereins in den letzten Wochen Veranlassung gegeben, in reifliche Erwägung darüber ein zutreten, ob wir diese Bestimmung in vollem Umfange mit unseren jetzt bestehenden Satzungen decken können. Die Verkaufsordnung soll ja bindendes Recht werden, und darum müssen wir sie mit denjenigen Sicherheitsinaßregeln umgeben, die die Satzungen vor schreiben. Bei dieser Prüfung, die der Vorstand vorgenommcn hat, ist ihm nun je länger, je mehr — ich will nicht sagen, zu unbedingter Gewißheit, denn über solche Gesetzesauslegungen kann man ja meistenteils zweierlei Meinung sein, aber es ist ihm doch zu einer ziemlichen Gewißheit geworden, daß von diesem Para graphen aus der Einwand gegen die Verkaussordnung erhoben werden könnte, daß sie sich nicht mit den Satzungen vertrüge, weil in ihnen ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Aufrechterhaltung des Ladenpreises die Aufgabe des Börsenvereins bildet, und weil wir hier in der Tat doch für eine Reihe von Veröffentlichungen den Ladenpreis unter gewissen Voraussetzungen aufhcben. Um nun jedes Bedenken, das nach dieser Richtung hin in der Zukunft erhoben und wodurch vielleicht die Wirksamkeit der Verkaufs ordnung einmal in Frage gestellt werden könnte, von vornherein zu entkräften, ist der Vorstand zu dem Entschlüsse gelangt, wenn die Verkaufsordnung mit diesem Paragraphen angenommen werden sollte, Ihnen zu erklären, daß er in diesem Falle diesen Z 11 Absatz 2 zunächst für ein Jahr nicht mit in Kraft setzen, sondern am Sonntag in der Hauptversammlung den Antrag stellen wird, den durch die Satzungen vorgeschriebenen Ausschuß einzusetzen, der etwaige Satzungsänderungen vorzubereiten hat. Diesem Aus schuß wäre dann der Auftrag zu erteilen, den A 11 unter allen Sicherheitsmaßregeln, die die Satzungen für Satzungsänderungen vorschreiben, entweder in die Satzungen hineinzubringen, oder sonst entsprechende Änderungen an den Satzungen vorzunehmen. Also es wird in bezug auf den sogenannten Verlegerparagraphen zunächst für dieses kommende Jahr noch bei dem bestehenden Zu stande bleiben, d. h., der Z 3 Ziffer 5 b der Satzungen bleibt wie bisher in Kraft. Mithin wird in dieser Beziehung an unseren Verhältnissen für das bevorstehende Jahr nichts geändert. Aber, meine Herren, wir haben doch den großen Gewinn, daß wir die übrigen Paragraphen der Verkaufsordnung in Kraft setzen können, und daß wir den Nutzen, den wir uns von der Verkaufsordnung versprechen, schon in diesem Jahre genießen und unter dem Schutz der Verkaufsordnung sichen. Meine Herren, ich wiederhole: dem Ausschuß wird der Auf trag erteilt werden, zu prüfen, ob ß 11 in Übereinstimmung mit den Satzungen steht, und wenn dies nicht der Fall ist, diejenigen Maßnahmen in Vorschlag zu bringen, durch die etwaige Bedenken beseitigt werden; und es würde ihm der weitere Auftrag zu erteilen sein, die ganze Verkaufsordnung unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob sich im Hinblick auf die Satzungen noch sonst irgendwo ein Anstand findet. Der Vorstand ist nicht der Mei nung, daß noch weitere Bestimmungen in der Verkaufsordnung enthalten sind, die mit den Satzungen in Widerspruch stehen könnten. Ich habe mich aber doch für verpflichtet gehalten, gleich von vornherein zu sagen, daß der dem Ausschuß zu erteilende Auftrag nach dieser Richtung hin sich etwas ausdehnen würde. Also, meine Herren, wir freuen uns, daß dieser Paragraph Annahme gesunden hat, und wenn wir ihn noch nicht gleich in Kraft setzen, so geschieht das nur aus dem Grunde, weil wir ihn um so sicherer in unsere buchhändlerischen Gesetze als dauerndes, für jeden verbindliches Recht hineinbringen wollen. Herr R. L. Prager: Meine Herren, eigentlich bin ich etwas überrascht durch diese Erklärung unseres Herrn Vorstehers; denn bei unserer Beratung der Verkaussordnung haben wir uns von Anfang an von dem Bestreben leiten lassen, die Satzungen in jeder Beziehung unberührt zu lassen, d. h., nichts in die Verkaufs ordnung hineinzusetzen, was den Satzungen nicht entspricht oder zu einer Änderung Veranlassung geben könnte. Ich gestehe, daß die Bedenken des Herrn Vorstehers wohl nicht ohne Berechtigung sind; aber hätte ich gewußt, daß es so kommen würde, dann hätte ich ganz anders in der Verkaufsordnung gewirtschastet; — (Heiter keit) — denn der Wunsch, unter allen Umständen eine Satzungs änderung zu vermeiden, hat uns von vornherein die Hände ge bunden. — Also ich bedauere, daß uns diese Anschauung des Börsenvereinsvorstandes nicht früher bekannt gegeben ist. Erster Vorsteher des Börsenvereins Herr Or. Ernst Bollert: Ich möchte nur noch ein Wort hinzufügen. Daß wir Ihnen diese Mitteilung nicht eher gemacht haben, sondern erst jetzt, nach dem die Verkaussordnung bis zu diesem Punkt dnrchberaten ist, ist deshalb geschehen, weil der Vorstand der Überzeugung ist, daß ohne eine solche vorherige gründliche Durchberatung aus der Ver lass»
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