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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090706
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153, 6, Juli 1909 Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f, d, Dtschn. Buchhandel. 8021 bei »z, B,<>; ich bitte darum, — (Zuruf: Man könnte »z, B.« stehen lassen, aber am Schlüsse sagen: »jedoch die Bezeichnung Gelegcnheitsexemplar ist unstatthaft,») Vorsitzender: Ich möchte jetzt über den Antrag Schmarl abstimmeu lassen, — (Zuruf: Er ist zurückgezogen,) — Dann nehme ich ihn wieder auf, um die Sache zu Ende zu bringen. Also ich bitte diejenigen Herren, die für die Streichung von »z, B,« sind, sich zu erheben, — (Geschieht,) — Das sind drei Stimmen, also ist die Sache erledigt. Damit wäre Punkt 1 — und wohl auch 2, oder wünscht zu 2 jemand zu sprechen? — das ist nicht der Fall — ange nommen, Also Z 17 ist angenommen. Wir kommen zu Z 18, Herr Justus Pape (liest): K 18, Verpflichtung zum Nachweis, Gegenstände des Buchhandels, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu betrachten sind, dürfen nur dann als antiquarisch angezcigt oder verkauft werden, wenn der betr. Verkäufer einem Organe des Bdrsenvereins gegenüber auf Erfordern den Nachweis führen kann, daß sie antiquarisch im Sinne der KZ 14 und 16 sind. Vorsitzender: Wer wünscht dazu das Wort? — Da wir die beiden Paragraphen 14 und 16 angenommen haben, entfällt wohl die Notwendigkeit, darüber noch weiter zu sprechen, Teilen Sie diese Anschauung? — (Zustimmung,) — Dann würde auch K 18 angenommen sein, Z 19, Herr Justus Pape (liest): K 19, Verstöße, Soweit Verstöße gegen diese Verkaussordnung sich als geflissentliche Verletzungen des Z 3 Ziffer 3. 4, 5 und 6 der Satzungen der Börsen vereins darstellen, werden sie nach ZZ 4 (letzter und vorletzter Absatz) 8 und 9 derselben Satzungen behandelt. Vorsitzender: Wünscht jemand zu A 19 das Wort? — Das ist nicht der Fall; K 19 wäre also genehmigt, Z 20, Herr Justus Pape (liest): Z 20, Übergangsbestimmung, Die Verkaussordnung tritt am 1, Juli 1909 tu Kraft, Mit dem selben Tage werden die Bestimmungen der Nestbuchhandels-Ordnung vom 16. Mai 1897, ausgehoben. Nur deren Bestimmungen in Z 2 Absatz 2 und 3 und Z 7*) bleiben sinngemäß in Kraft. Vorsitzender: Wer wünscht zu Z 20 das Wort? Herr Justus Pape: Ich nehme als selbstverständlich an, unter Ausschaltung des All, Das ist ja nur redaktionell, nach dem das vorher genehmigt ist, — (Zustimmung.) Herr Oscar Schmort: Ich möchte nur noch dem Wunsche Ausdruck geben, daß, wenn die Verkaussordnung zum Abdruck kommt, die Begründung wenigstens den Vorständen der Orts und Kreisvereine zugängig gemacht werden, damit sie auf diese Weise immer ein Nachschlagebuch haben, das ihnen jedenfalls die Entscheidung außerordentlich erleichtern kann, — (Lebhaftes Bravo.) -) K 2, Der Ladenpreis ist allgemein aufgehoben: a) sobald der Verleger;^die ^l^fhebung erklärt oder Veranstaltungen ge- Fm Falle a) liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Laden preises im Börsenblatt- anzuzeigen, Im Falle b) ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den Käufer im Börsenblatt bekannt zu machen. Z 7, Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aushebung des Ladenpreises eintrelen (Z 2 Absatz 1a und b) oder ergreift er Maßregeln, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichstehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädigen. Der Verleger hat dabei die Wahl Entschädigung durch Vergütung des Unterschiedes der Netto preise oder durch Zurücknahme der Exemplare zu gewähren, Börsenblatt siir den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang, Vorsitzender: Meine Herren, sonst wünscht niemand mehr das Wort zu diesem §20, Dann würde auch dieser letzte Para graph der Verkaussordnung genehmigt sein, und wir wollen hoffen, daß uns am Sonntag früh keine Neuigkeiten mehr überraschen, sondern daß wir das, was wir hier sehr mühsam durchberaten und dnrchgcarbeitet haben, auch zur Annahme bringen können. Meine Herren, ich danke Ihnen sür Ihre große Energie und für Ihre Ausdauer, Hat sonst noch jemand eine Mitteilung zu machen? Herr Otto Meißner: Meine Herren, bekanntlich haben wir den zum Verbände gehörigen Vereinen angeboten, für die heutige außerordentliche Versammlung Tagegelder an einen resp, zwei Abgeordnete auszuzahlen. Ich bitte die anwesenden Vertreter der Vereine die Beträge von mir hier in Empfang zu nehmen, Vorsitzender: Mit nochmaligem Danke schließe ich die Sitzung, (Schluß 11 Uhr 5 Minuten.) Der Musikalienhandel und der Nachdruck in Argentinien. Der Österreichisch - Ungarischen Buchhändler - Korrespondenz (Nr. 26 vom 30. Juni 1909) entnehmen wir, von beteiligter Seite hierzu aufgefordert, folgende Veröffentlichung: (Red.) Anläßlich einer Reise nach Argentinien hatte ich Gelegenheit, Einblick in den dortigen Musikalienhandel zu nehmen, und erlaube mir nun meine Eindrücke den Herren Musikverlegern mitzuteilen. Wie allgemein bekannt, besteht zwischen Argentinien sowie den anderen südamerikanischen Staaten und Deutschland und Öster reich-Ungarn keinerlei Urheberrechtsschutz. Dieser besteht laut der Konvention von Montevideo nur zwischen Spanien, Frankreich und seit 1900 auch Italien einerseits und Argentinien und Paraguay anderseits; doch scheint dies nur auf dem- Papier zu stehen, denn in Wirklichkeit werden italienische und französische Autoren ebenso nachgedruckt wie deutsche und österreichische. Der Musikverleger hat natürlich darunter mehr zu leiden als der Buchhändler. Die gangbaren Werke seines Verlages, die er um teures Geld erworben hat, werden da oft von kleinen Winkelverlegern nachgedruckt und zu sinnlos niedrigen Preisen verschleudert. Man steht diesem Treiben machtlos gegenüber und muß ruhig zusehen, wie man auf diese Weise um einen hübschen Teil seines Verdienstes kommt, denn die Argentinier sind ein musikliebendes Volk, und der Konsum an Musikalien ist alljährlich ein bedeutender. Die Einfuhr von Musikalien nach Argentinien wird außerdem noch durch einen beträchtlichen Einfuhrzoll erschwert, der 1 ^ per Kilogramm beträgt. Dieser Zoll besteht nur für Musikalien, die Einfuhr von Büchern ist frei. Trotz dieser erschwerenden Umstände gibt es da unten eine Anzahl Firmen, die sich des Verkaufs von Nachdrucksausgaben enthalten. Es ist dies nicht genug zu be wundern. Nun wäre es Sache der reichsdeutschen und österreichischen Musikverleger, diesen Firmen tunlichst unter die Arme zu greifen, indem sie ihnen durch besondere Nabattvergünstigungen den Ver kauf der Originalausgaben erleichtern und es ihnen auf diese Weise ermöglichen, den in Südamerika erscheinenden Nachdrucks ausgaben Konkurrenz zu machen. Herr Beines, der Mitinhaber der Firma Drangosch L Beines, hatte die Freundlichkeit, mich über manches aufzu klären. Auf die Frage, ob es nicht möglich wäre, einen etwaigen Schutz in Argentinien zu erlangen, meinte er, daß der Zeitpunkt verfrüht wäre. Die Rechtsverhältnisse seien noch in einem de solaten Zustande. Die einfachsten Prozesse dauerten Jahre und kosteten Unsummen. Besonders den Ausländern würden in dieser Hinsicht große Schwierigkeiten bereitet. Das einzige, was zu unternehmen wäre, meinte Herr Beines, wäre ein Versuch der Herabsetzung des Zolles. Die Regierung ist momentan sehr deutschfreundlich, der für Deutschland und Österreich-Ungarn gemeinsame argentinische Ge sandte, Herr Dr. G. Jndalicio Gomez in Berlin, ein großer Deutschenfreund. Wenn eine Deputation reichsdeutscher und österreichischer Musikverleger bei ihm wegen der Herabsetzung des 1041
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