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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090708
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8102 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 155. 8. Juli 1909. den fertigen Büchern vorausgestellt werden. Auch hierfür hat der Ausschuß keinen Grund finden können; denn es ist doch eigentlich logisch, daß man zuerst das Fertige und dann das, was künftig kommen wird, anfführt. Aber Herr Speyer geht in seinen Wünschen bezüglich der künftig erscheinenden Bücher soweit, daß er eine be stimmte Größe für die verlegerische Anzeige vorschreibt. Abgesehen davon, daß dieser Zwang kaum durchznführen sein wird, glaube ich nicht, daß es im Bereiche der Möglichkeit liegt, so verschiedene Sachen wie die Verlagsunternehmungen in ein ganz bestimmtes System hineinzuschachteln, wie das Herr Speyer hier zu wünschen scheint. Er begründet seine Vorschläge damit, daß auch dem kleinen Verleger die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Anzeigen ohne große Unkosten zum Abdruck zu bringen und ihnen Beachtung zu sichern. Ich nächsten Satze wünscht er das Verzeichnis der zum ersten Male angezeigten Werke an den Schluß gesetzt - das steht jetzt, wie die Herreil wissen, vorn —, und gerade in diesem Verzeichnis wird eine vollständige Gleichstellung des großen und des kleinen Verlegers gewährleistet. Auch hier hat der Ausschuß keine zwingen den Gründe erkennen können, weshalb man eine solche Verände rung vornehmen soll. Zu § 9 der Bestimmungen sagt Herr Speyer: »Der letzte Satz wird gestrichen.« Dieser letzte Satz lautet: »Rabatt kann nicht gewährt werden«. Herr Speyer wünscht für Wiederholungen von Anzeigen in den Rubriken »Künftig erscheinende Bücher« und »Fertige Bücher«, die keine oder nur ganz geringe Korrek turen haben und iu einer Frist von längstens 14 Tagen noch einmal oder mehrere Male zum Abdruck gelangen sollen, einen Rabatt von 25o/g. Meine Herren, die Anzeigen im Börsenblatt sind so außerordentlich billig — (Sehr richtig!) —, wie sie wahr scheinlich kein anderes Fachblatt aufzuweisen hat — (Sehr wahr!)—, und es sind, soviel mir bekannt, von keiner Seite über die Höhe der Anzeigenpreise Klagen eingelaufen. Ich konstatiere aus dem Rechnungsabschluß, daß das Börsen blatt die wichtigste Einnahmequelle des Börsenvereins ist — man kann fast sagen: die einzige, die überhaupt in Betracht kommt - , und diese Einnahmequelle ohne Not zu beschneiden, dürfte sich jedenfalls nicht empfehlen, auch aus dem Grunde nicht, weil der Börsenverein einen solchen Rabatt ans seiner eigenen Tasche zahlen müßte; denn der Vertrag mit der Druckerei hat auf diese Verhältnisse nicht Bedacht nehmen können. Es müßte also jedesmal der Neusatz an die Druckerei bezahlt werden, ebenso die Korrektur. Wie gesagt: der Börsenverein hätte dann diesen Rabatt von 25"/o aus seiner Tasche zu bezahlen. — Also auch für diesen Vorschlag hat der Ausschuß keinen Grund finden können, der ihn zu einer Unterstützung hätte veranlassen können. Der nächste Antrag des Herrn Speyer bezieht sich auf §13 der Bestimmungen. Dieser lautet jetzt: Schriftstellerische und andere Einsendungen gelangen nur mit Nennung druck derartiger Einsendungen. Zmischen dem ersten und dem zweiten Satz wünscht Herr Speyer folgende Einschaltung zu machen: Jeder Sprechsaalartikel, der buchhändlerischc Einrichtungen von Auf keinen Fall ist es gestattet, ihn einer anderen Stelle ohne aus drückliche Genehmigung des Verfassers vorher zur Kenntnis zu bringen. Meine Herren, es kann der Redaktion nicht zugemutet werden, ohne weiteres jeden Artikel, der ihr eingeschickt wird, sei es auch unter voller Namensnennung, aufzunehmen; denn sie würde sich dadurch unter Umständen strafbarer Vergehen schuldig machen können. Wenn Herr Speyer sagt: »der buchhändlerische Ein richtungen von weiterem Interesse in sachlicher Weise bespricht«, so ist das ein sehr dehnbarer Begriff. Ich glaube, hierfür kann man keine bestimmte Norm finden. Weiter sagt Herr Speyer: Auf keinen Fall ist es gestattet, iqn einer anderen Stelle ohne aus drückliche Genehmigung des Verfassers vorher zur Kenntnis zu bringen. Ob dies so aufznfassen ist, das der Betreffende, der etwa iu dem Artikel genannt ist, nicht benachrichtigt werden soll, oder ob eine Verständigung zwischen der Redaktion und dem Ansschuß ausgeschlossen werden soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Aber in beiden Fällen würde der Ausschuß nicht raten, diese Bestimmung anzunehmen. Weiter heißt es: treten, wenn sich der zurückgewiesene Teil an ihn wendet. In bezug auf den ersten Satz möchte ich bemerken, daß doch diese Praxis von der Redaktion von jeher beobachtet worden ist. Es kommt aber vor, daß solche Einsendungen an die Redaktion auf dem Buchhändlerwege erfolgen. Da sie dadurch natürlich unter Umständen lange unterwegs sind, darf man sich nicht wundern, wenn man von der Redaktion nicht telegraphisch Ant wort erhält. Das ist ganz unmöglich. Der letzte Satz: Der Ausschuß des Börsenblattes darf nur dann in Aktion treten, wenn sich der zurückgewiesene Teil an ihn wendet, gibt zu folgender Bemerkung Anlaß. Der Ausschuß hat öfters Gelegenheit gehabt, bevor das geschehen ist, cinzugreifen, zu ver mitteln und dadurch manche schwierige Situationen im Verein mit der Redaktion des Börsenblattes zu beseitigen, insbesondere, wenn es sich um Einsendungen handelte, von denen ursprünglich angenommen wurde, sie würden großes Interesse haben, die es aber in der Tat nicht hatten. Auch hier ist kein Grund ersicht lich, warum eine solche Bestimmung ausgenommen werden sollte. Alles in allem kann Ihnen der Ausschuß für das Börsen blatt nur empfehlen, die Anträge des Herrn Speyer nicht anzu nehmen. Herr R. L. Prager: Meine Herren, der Vertreter des Ausschusses für das Börsenblatt hat die Angelegenheit so aus führlich erörtert, daß mir nur noch wenig zu sagen übrig bleibt. Meine Herren, mir ist von dem Vorstande der Vereinigung der Auftrag geworden, in der heutigen Hauptversammlung diese Sache zu besprechen. Wir haben schon in unserer Vorstandssitzung ab solut nicht verstanden, was Herr Speyer eigentlich mit seinen Anträgen bezweckt — wenigstens großenteils. Wir haben uns darum, um Herru Speyer gerecht zu werden, an ihn brieflich ge wandt und ihn um Motivierung seiner Anträge gebeten. Er hat geantwortet, daß er diesem Wunsche nicht Nachkommen könne, er werde aber selbst in Leipzig erscheinen und seine Anträge ver treten. Das scheint nun doch nicht der Fall zu sein. Ich möchte nur eines erwähnen. Herr Speyer scheint weder vom Preßgesetz noch vom Strafgesetzbuch irgendeine Ahnung zu haben. Er scheint auch gar nicht zu berücksichtigen, welche Arbeit es der Redaktion verursachen würde, wenn bei künftig erscheinenden Büchern die von ihm angeregte Reihenfolge beobachtet werden sollte. Wahrscheinlich ist Herr Speyer im letzten Moment ver hindert worden, nach Leipzig zu reisen; denn er hat uns ge schrieben, er wolle kommen und seine Anträge vertreten. (Zuruf: Er ist in Leipzig, aber nicht im Saal; er wird seine Anträge morgen begründen!) Ich habe im Fremdenverzeichnis nachgesehen, darin steht er nicht. (Zuruf: Er hat sich angemeldet; er hat seine Karte ab geholt! — Zuruf von anderer Seite: Ich habe Herrn Speyer- Heute morgen gesprochen, er scheint aber nicht hierhergekommen zu sein, weil er nicht Mitglied eines anerkannten Vereins ist!) Dann wird nichts weiter übrig bleiben als abzuwarten, was ^ er morgen in der Hauptversammlung zur Begründung seiner Anträge vortragen wird.
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