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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1909
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- Deutsch
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^ 156. 9. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Bnchhandel. 8143 Mitarbeiter, von denen jeder seinen eigenen Stil schreiben mag, die harmonische Folie zu geben, so daß die große Zahl der Aufsätze dennoch wie aus einem Guß geschaffen erscheint. So verspricht das neue Handlexikon ein vortrefflich bearbeitetes, unentbehrliches Nachschlagewerk zu werden, wie es von so um fassender Art die buchgewerbliche Fachliteratur bisher nicht auf zuweisen hat. Die lückenlose Nomenklatur, die aus reicher Erfahrung geschöpften, durch zweckmäßige Abbildungen gestützten Erläuterungen und die vielen aus der Praxis unmittelbar über tragenen Modelle verleihen ihm einen hohen Grad praktischer Brauchbarkeit und werden ihm die wünschenswerte Zahl von Subskribenten im besonderen auch aus den Kreisen des Buch handels zuführen. Georg Kluge. Kleine Mitteilungen. Handelskammer-Gutachten. — Aus den neueren gericht lichen Gutachten der Handelskammer zu Berlin: Papier. Es besteht im Papier- und Verlagsgeschäft kein Handelsbrauch, nach welchem von Papierlieferungen, die vom Lieferanten direkt dem Drucker zugehen, Ausfallmuster an den bestellenden Verleger gesandt werden. 7267,09. 1^. * Pietro Del Becchios Kunstausstellung in Leipzig. — In Del Vecchios Ausstellung für Kunst aller Art und Zeit in Leipzig fanden in der Juli-Ausstellung Aufnahme: Sonder ausstellungen von Walter Leistikow f, L. E. Perman (Glasgow), I. Paterson (London), William Scott (London), Anton Schevritzel (Charlottenburg), Einzelwerke von Lucas von Cranach, Arno Grimm, Hans Dahl, Lucie Crede, C. Suhrlandt, Clara Werner, M. Schliebitz, M. Groß, Willy Berthold, M. B. Sturmhoefel, Heinrich Böhmer, Peter Greef, A. Jacobsen, Reder-Broili. Im graphischen Kabinett ist eine Kollektion von Radierungen von H. Reiffer scheid ausgestellt. Pom internationalen Kongres; für Schriftsteller- nnd Künstlerrecht in Kopenhagen. — Auf dem in den Tagen vom 22. bis 26. Juni d. I. in Kopenhagen abgehaltenen Kongreß der »^ssooiatiion litksrairs st. artisti^us intsrnationals« sprachen von Abgeordneten des dänischen Buchhändlervereins u. a. die Verlagsbuchhändler Holger Tillge und Ove Tryde aus Kopenhagen. Herr Tillge wies auf die Gefahren eines allzu langen Schutzes hin und hielt 25 Jahre p. m. u. für völlig genügend; eine längere Schutzfrist verteuere die Bücher. Sollen, wie die Berliner Konferenz zur Revision der Berner Konvention das be fürwortete, die besonderen Registrierbestimmungen, die, z. B. in Österreich, einige Mühe verursachen, wegfallen, so müsse eine andere Sicherheit an die Stelle treten. Herr Tillge schlug ein Zertifikat des Verfassers, daß das Ubersetzungsrecht in Ordnung sei, vor; ohne ein solches dürfe dann kein Buchdrucker die Über setzung drucken. Die Frage wurde, da außerhalb der Tagesordnung, nicht weiter behandelt, jedoch teilte der Norweger Hoel das Ergebnis einer skandinavischen Rundfrage mit, wonach festzustehen scheint, daß es nach Durchführung der Berner Union in Skandinavien weder teurer noch besonders viel schwieriger geworden sei, fremde Literatur herauszugeben. Sodann hielt Herr Tryde einen mit großem Interesse an gehörten Vortrag über die praktischen Schwierigkeiten, die sich leicht ergeben könnten, wenn der Schutz auf 50 Jahre p. in. u. ausgedehnt wird. Er schickte voraus, daß er nicht als Vertreter des dänischen Buchhändlervereins, sondern als Kongreßteilnehmer im allgemeinen spreche. Wie nämlich, wenn der betreffende Maler oder Bildhauer, dessen Werk man zu reproduzieren wünsche, gestorben sei und die Erben nicht gefunden oder befragt werden könnten? Als Beispiel führte er an, daß seine Firma als Ver leger für die an neuerer französischer Skulptur und Malerei reiche »N.v Oarlbdsr» 61.yptot.bslr« in Kopenhagen sich vergebens an französische Verleger und andere gewandt habe, um ausfindig zu machen, wer das Reproduktionsrecht an den Werken so be deutender Künstler wie Delacroix, Th. Rousseau und Corot besitze. Niemand wußte das anzugeben. (Allgemeines Erstaunen in der Versammlung. Die französischen Künstler, insbesondere der Bildhauer Boisseau, meinten hierzu, die Sache sei für Frankreich ohne praktische Bedeutung, da hier die Museen das Reproduktionsrecht besäßen. Es zeigte sich bei der Aussprache jedoch sofort, daß das § nur für die Staatsmuseen gilt, und auch da nicht immer, wenn näm lich das Reproduktionsrecht eines Kunstwerks vorher, infolge Besitzer- ! Wechsels, von einem andern erworben war. — Professor Karl Marburg (Stockholm) hatte ähnliche Erfahrungen wie Buch- ! Händler Tryde gemacht. — Professor Osterrieth (Berlin) hoffte, ^ daß sich solche Schwierigkeiten etwa durch Errichtung eines ! Bureaus lösen ließen; im übrigen müsse eine Erklärung des Ver- ! legers, daß er bereit sei, eine Abgabe zu zahlen, in solchen Fällen genügen, und es werde der Reproduktion dann in der Regel nichts im Wege stehen. Uber Zeitdauer und Umfang des Schutzes für musikalische Werke, worüber die Professoren Röthlisberger (Bern), Osterrieth und Musikverleger Joubert sprachen, war man noch sehr un einig. Nur im Prinzip war man darüber einig: Wenn ein Musik stück auf eine Phonographenwalze übertragen wird, soll eine Abgabe an den Komponisten entrichtet werden. Herr Louis Glast, Vorsitzender des dänischen Tonkünstlerereins (»Va.n8lr Bons- bun8tn6rloisnin^«) überreichte dem Präsidenten Maillard ein Dokument, das dieser verlas. Herr Glast wünschte, daß nur für die Wiedergabe der populären Werke eine Abgabe bezahlt würde, dagegen sollten die Arbeiten junger, noch unbekannter Komponisten frei sein. Das Grammophon werde sicher bald eine weit zuverlässigere und bessere Methode sein, um schnell die Kenntnis von einem Musikwerk zu vermitteln, als es jetzt die geschriebene Partitur sei. Es dürfte nicht lange mehr dauern, bis ein Dirigent, der eine Symphonie kennen lernen wolle, um sie vielleicht aufzuführen, sich diese im Grammophon vortragen lasse. Auch um die Aufmerksamkeit eines Musikverlegers auf ein Werk hinzulenken, sei die Phonographenwalze ein ausgezeichnetes Mittel. — Herr Maillard hielt es für schwierig, hier bestimmte Grenzen zu ziehen für die Unterscheidung, welche Grammophon-Über tragung frei sein solle und welche nicht. Zum nächsten Verhandlungspunkte, der Kinematographen- frage, übergehend, legte Herr Maillard kurz den Pariser Rechts streit betreffend Georges Courteline's Farce »Loubouroebs« (die auch in Kopenhagen gesyielt worden ist) dar. Von dieser gebe es eine kinematographische Wiedergabe, die der Pariser Schrift stellerverein als »Diebstahl« bezeichnet habe. Aber das Pariser Gericht habe die Kinematographengesellschaft freigesprochen mit der Begründung, die Handlung dieses Stückes sei so allge meinen Inhalts, daß es jedem freistehe, den Stoff zu nehmen und zu benutzen. Wir wollen jedoch, sagte Herr Maillard, auch für die Handlung Schutz haben. Außer dem Stoff eines Stücks sei auch seine Behandlung, das Szenarium Eigentum des Verfassers. — Professor Osterrieth griff das Wort Szenarium heftig an; es bedeute nichts; es genüge, wenn nur das Spiel geschützt werde. — »Nun«, meinte Herr Joubert, »so nennen wir es das Skelett, das Gerüst.« — »Oder die Reihenfolge der Be gebenheiten«, fügte Herr Caillavet, der bekannte Lustspieldichter, hinzu. — Professor Osterrieth erklärte, das Wort sei unklar, und er wage zu behaupten, daß kein »Diebstahl« vorliege. — »Kein Diebstahl?« rief Mr. Caillavet entrüstet aus, »sie stehlen ja, was sie gebrauchen können, die Herren Kinematographendirektoren nur die Worte, für die sie keine Verwendung haben, lassen sie liegen, gleichwie ein Dieb, der einen Geldschrank erbricht, nur die Jnhaberpapiere nimmt und sich um die übrigen Dokumente und Wertpapiere nicht kümmert!« — Auch die eigens für Kine- matographen geschriebenen Stücke wollte Herr Maillard geschützt wissen. — Herr Caillavet hielt das für untunlich; so bestehe z. B. Lavedans »Ermordung des Herzogs von Guise« aus einem Szenarium, das aber die bekannten geschichtlichen Ereignisse ent halte; diese könne man nicht schützen. Herr Schauspieler Emmanuel Larsen, Vorsitzender des dänischen Schauspielerverbands (»Van8lc 8Icus8pi11srkorbunä«) brach eine Lanze, zugleich im Auftrag des schwedischen und nor wegischen Schauspielerstandes, für Schutz gegen die Ausbeutung der Schauspielkunst in den Biographtheatern. Von deren Vor stellungen behalte man oft mehr den Schauspieler als das Werk das die Grundlage bilde, in Erinnerung. Die Schauspielkunst sei eine Kunst — man denke nur an Künstler wie Kainz, die Düse, Mounet-Sully, Olaf Poulsen—, die ihren Platz gleichwertig neben 1066*
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