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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090716
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162, 16. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 8393 Amerikanisches Copyright für Musikalien. Die Zeitschrift -Musilhandel und Musikpflege» (Verlag des Vereins der Deutschen Musikalienhändler) bringt in ihrer Nr. 27/28 vom 15. Juli 180S an amtlicher Stelle die folgende Zusammenstellung der Vorschriften, die Musikalienverleger zur Erlangung von Copyright-Schutz zu beachten haben. Um Musikalicn gegen Nachdruck in den Vereinigten Staaten auf Grund des neuen Copyright-Gesetzes schützen zu können, bittet die Amtliche Stelle in New Jork, durch deren Vermittelung der Schutz erlangt werden kann, die Herren Verleger folgende Vorschriften beachten zu wollen: I. Alle diesbezüglichen Korrespondenzen und Sendungen sind folgendermaßen zu adressieren: 6er»ran Zook, Art rmck IpenrU, (/treit/wp/ cö I/ck-ckel-, IVeit Street, kam kkoxz/riAfit l°«rxo«ee. Xew Vorig k/. S. 1 l Gedruckte Adressen sowie die nötigen Formulare hierfür sind kostenlos von der Geschäftsstelle des Vereins der Deutschen Musi kalienhändler, Leipzig, Deutsches Buchgewerbehaus, zu beziehen.) II. Der Copyright-Vermerk, der auf alle Exemplare am Fuße der ersten Notenseite zu drucken ist, muß fol gendermaßen lauten: -llopz-riAbt lg . . b^ (Firma)«. III. Zwei Exemplare und ein gedruckter Titel (oder drei Exemplare) der besten in den Handel gelangenden Ausgabe (Bürstenabzüge werden nicht akzeptiert) müssen prompt nach Erscheinen an die Amtliche Stelle ein- gesandt werden. Die Auslieferung des betreffenden Werkes kann jedoch sofort nach Erscheinen erfolgen, und die Ankündigung seitens der Amtlichen Stelle über die stattgesundene Registrierung in Washington braucht daher nicht wie bisher abgewartet zu werden. Der Schutz tritt sofort am Tage des Erscheinens in Kraft, sofern alle Exemplare den gesetzlichen Copyright- Vermerk tragen. IV. Die sogenannten Nachlieferungen, die unter dem alten Gesetze akzetiert wurden, kommen unter dem neuen Gesetz in Wegfall. Jedes Arrangement, jede ver änderte Ausgabe eines geschützten Werkes, sowie Transpositionen eines solchen usw. müssen aufs neue zur Eintragung gelangen. V. Im Begleitschreiben an die Amtliche Stelle muß folgendes angegeben werden: ») Name des Komponisten, b) Genauer Titel des Werkes, o) Nationalität und Wohnort des Komponisten. (Für diesen Zweck vorgedruckte Exemplare werden ebenfalls seitens der Geschäftsstelle des Vereins der Deutschen Musikalien händler, Leipzig, geliefert.) VI. Nur Werke von Komponisten, die Bürger der fol genden Länder sind, können Schutz erlangen: Ver einigte Staaten von Nordamerika, Deutschland, Österreich (nicht Ungarn), England nebst Kolonien, Belgien, Frankreich, Spanien, Italien, Schweiz, Dänemark, Portugal, Mexico, Chile, Costa Rica, die Niederlande und Kolonien, Norwegen, Japan, China, Cuba. VII. Werke, die aus mehreren Teilen (Nummern oder Heften) bestehen, aber am gleichen Tage zur Ein tragung gelangen, gelten als eine Eintragung und kosten nur dementsprechend. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. VIII. Die Dauer des Schutzes währt 28 Jahre, kann aber auf weitere 28 Jahre verlängert werden, sofern innerhalb des letzten Jahres (28. Jahres) seitens des Autors eine Neueintragung beantragt wird. IX. Die Kosten für jede Eintragung betragen 6 resp. für Nichtmitglieder des Börsenvereins 8 zuzüglich der Portokosten von New U°rk nach Washington, die je nach Gewicht des betreffenden Werkes auf IO H bis 1 ^ zu stehen kommen. (Die Portokosten fallen, nach einer zu erwartenden Entscheidung der nord amerikanischen Regierung, unter Umständen fort ) X. Verleger, welche, ohne die obigen Vorschriften zu be folgen, Werke mit dem Copyright-Vermerk versehen in den Handel bringen, setzen sich der Gefahr aus, einer Strafe von 100 Dollar zu verfallen, müssen der Kongreß-Bibliothek die doppelte Summe des Ladenpreises der besten Ausgabe des betreffenden Werkes bezahlen, und der Schutz des betreffenden Werkes ist erloschen. XI. Das Copyright-Amt schreibt vor, daß bei Einsendung der Exemplare, die zur Copyright-Eintragung bestimmt sind, das Datum des Erscheinens, sowie der Preis des betreffenden Werkes angegeben wird. XII. Das amtliche Beglaubigungsschreiben (Certifikat) wird dem Antragsteller von der Amtlichen Stelle zugestellt, sobald es von Washington eintrifft. Der Buchdruck-Preistarif in der Handelskammer zu Hannover. 'In ihrer Sitzung am 8. Juni d. I. beschäftigte sich die Handelskammer zu Hannover mit der Organisation des deutschen Buchdruckgewerbes und ihren Wirkungen. Ver anlassung zu diesem Punkt der Tagesordnung war die Denkschrift des Deutschen Verlegervereins. Da die beiden Referenten weder dem Druckgewerbe, noch dem Verlagsbuch handel angehörten, sind ihre Ansichten über die Verhältnisse, wie sie in dem amtlichen Berichte wiedergegeben werden, nicht ohne Interesse. Der erste Referent kommt zu dem Schluffe, daß der Tarif, der anstrebe, ein Minimaltarif zu sein, tatsächlich ein Maximaltarif geworden sei; für kleinere Drucksachen seien die Tarifpreise nie mehr zu erzielen. Der zweite Berichterstatter legte in einem ausführlichen Vortrage die Beziehungen des Lohntarifs und des Preistarifs klar und kam dabei zu folgenden Schlüssen, die sich im wesentlichen mit den Auffassungen der Verleger decken werden: Der Buchdrucktarif (Lohntarif) ist das Muster aller anderen Tarife, und er gilt in weiten Kreisen als das beste Friedens instrument zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Tarif birgt jedoch Gefahren in sich, die dann erkennbar werden, wenn man sich auf einen allgemeinen Standpunkt stellt. Leider weiß der größte Teil des Publikums nichts davon. Klugerweise haben es die Anhänger des Tarifs ver standen, die Presse durch besondere Vergünstigungen auf ihre Seite zu bringen. Neuerdings werden jedoch von verschiedenen Seiten Stimmen laut gegen den Tarif. Die Klagen des Verlegervereins sind nicht ungerechtfertigt. Es erscheint wünschenswert, daß weitere Kreise mit dem Gegen stand bekannt gemacht werden. So vorzüglich der Tarif durch gearbeitet ist, auf die Dauer werden weder die Unternehmer noch die Konsumenten einen Vorteil davon haben, sondern einzig und allein die Gehilfen. Letztere verfügen über ein so großes Barvermögen, daß sie einen Streik länger als drei Monate Hinhalten können, und sie haben fast die Gewalt über die Betriebe in ihre Hand gebracht. Zweifellos find 1090
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