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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 166, 21. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. 8545 Händler bei dem Königlichen Amtsgericht Landeck sind ohne Er folg geblieben. Eine schriftliche Darlegung des letztgenannten Vereins vom 2. Juli 1908 beantwortete es am 6. Juli da hin, daß es Höherenorts angewiesen sei, auf Unterschieds- und bedingungslose Bewilligung eines Rabatts von 10 v. H. für die ihm zu liefernden Bücher zu dringen. Es sei ohne gegen teilige Anweisung nicht in der Lage, von dieser Anordnung abzuweichen. Einer anderen Zuschrift vom gleichen Tage an den betreffenden Landecker Buchhändler war noch hinzugesügt, daß das Amtsgericht auf den anderweiten Bezug seiner Bücher Bedacht nehmen müsse, falls er sich dieser Bedingung gegen über ablehnend verhalte. Auf die dringenden Vorstellungen der vorerwähnten Be teiligten hin hat der Unterzeichnete Vorstand unter dem 18. August 1908 ein Schreiben an das Königliche Amtsgericht Landeck gerichtet und es ersucht, von dem Verlangen eines höheren, als nach den Satzungen des Börsenvereins und den Verkaufsbestimmungen des Provinzialvereins der Schlesischen Buchhändler zulässigen Rabatts Abstand zu nehmen, umso mehr, als auch von der Königlich Preußischen Oberrechnungskammer von den Behörden nur verlangt werde, darauf zu halten, daß die Buchhändler von dem Kaufpreis für Bücher den üblichen Rabatt in Abzug brächten. Da der Unterzeichnete Vorstand gleichzeitig die Bitte ausgesprochen hatte, sein Gesuch für den Fall weiter zu leiten, daß das Königliche Amtsgericht Landeck ihm zu entsprechen nicht in der Lage sei, gab dieses es an den Herrn Präsidenten des Königlichen Landgerichts Glatz weiter. Durch Schreiben vom 1. September 1908 verständigte der Herr Landgerichtspräsident den Unterzeichneten Vorstand dahin, daß das Amtsgericht Landeck solange von der Inan spruchnahme eines Rabatts von 10 v. H. nicht abgehen könne, als dieser von Buchhandlungen freiwillig gewährt werde. Hierzu beehrt sich der Unterzeichnete Vorstand folgendes auszuführen: Alle Buchhandlungen, welche ihrer Leistungsfähigkeit nach für die Lieferung an Behörden, Bibliotheken usw. in Frage kommen, sind fast ausnahmslos in dem Böisenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zusammengeschlossen. Niemand findet in diesem Verein Aufnahme, wenn er nicht zuvor gemäß S 2 Ziffer 4 der Satzungen eine ausdrückliche schriftliche Verpflichtung unterzeichnet hat, durch die er ge- wissenhafte Jnnehaltung der Satzungen sowie auch der Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine verspricht. Von den letzteren sind stets diejenigen maßgebend, nach deren Gebiet die betreffende Lieferung erfolgt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Verkaufs bestimmungen trifft alle Buchhändler gleichmäßig, auch die Nichtmitglieder. Der Unterzeichnete Vorstand ist berechtigt, auch von diesen die Anerkennung der Verkaufsbestimmungen zu verlangen und im Fall der Verletzung geeignete Maß nahmen zur Verhinderung künftiger Verletzungen zu ergreifen. Der höchste deutsche Gerichtshof hat diese Bestrebungen des Börsenvereins als auf legalem Boden fußend anerkannt. Der deutsche Buchhandel hat erst nach langjähriger reiflicher Erwägung sich zu diesen Maßnahmen entschlossen unter dem Zwang der Erkenntnis, daß nur durch sie die Erhaltung eines gesunden deutschen Buchhandels und mit ihr dessen Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner großen Kulturaufgaben aus die Dauer gewährleistet werden könne. Diese Maßnahmen sind deshalb nicht willkürlich zum Zweck der Hochhaltung der Bücherladenpreise getroffen, sondern sie bezwecken den Schutz des Provinzialsortiments vor der er drückenden Konkurrenz aus den Zentralplätzen des Buch handels, die nur den vorhandenen Bedarf decken, nicht aber wie dieses neue Absatzwege auffinden und das Absatzgebiet Börsenblatt für dm Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. erweitern kann. Dem Prooinzialsortiment und seiner mühe vollen, rastlosen Tätigkeit ist es nicht zum geringsten Teil zu verdanken, wenn Deutschland nach der Aufnahmesähigkeit seines Büchermarktes und durch sie seiner literarischen Produktion weitaus an die erste Stelle aller Kulturländer gerückt ist und z. Zt. erheblich mehr hervorbringt, als England und Frankreich zusammengenommen. Dabei ist es allgemein anerkannt, daß dem Provinzialsortiment für diese mühevolle und segensreiche Tätigkeit nur in Ausnahmefällen mehr bleibt als ein Geschästsgewinn, wie er für eine be scheidene Lebenshaltung unbedingt erforderlich ist. Wenn trotzdem eine Buchhandlung den vom Königlichen Amtsgericht Landeck geforderten (nach den schlesischen Ver kaufsbestimmungen unzulässigen) Rabatt von 10 v. H. gewährt, so tut sie das entweder unter dem Druck einer ihr unbekannten Konkurrenz oder heimlich in der Ab sicht, den bisherigen Lieferanten durch Mittel zu verdrängen, die nach der buchhändlerischen Anschauung als unlautere anzusehen sind, und sich selbst an dessen Stelle zu setzen. Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß heim liche Schleudere! sich gröblich gegen die guten Sitten im Buchhandel vergehen. Ihre Handlungsweise ist mit den Anschauungen des gesamten soliden Buchhandels unvereinbar. Sie täuschen absichtlich das ihnen geschenkte Vertrauen, denn sie erhalten nur unter der Voraussetzung von den Verlegern geliefert, daß sie ihrerseits bei ihren Verkäufen sich streng an die Verkaufsbestimmungen halten. In der Überzeugung, daß es nicht im Sinne des Königlichen Justizministeriums als obersten Wächters von Recht und Gerechtigkeit gelegen ist, wenn einzelne ihm Nach geordnete Behörden ständige Geschäftsverbindungen unter halten, die nur durch satzungswidriges, unlauteres Gebaren des Gegenkontrahenten möglich find, richtet der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand die ergebene Bitte an das Königliche Ministerium, falls eine ministerielle Verfügung bestehen sollte, die den Nachgeordneten Behörden aufgibt, den Rabatt von IO"/« von ihren Buchhändlern zu verlangen, diese Verfügung aufheben zu wollen. Eine solche Forderung wird schwache Gemüter in schwere Versuchung führen und in vielen Fällen die von den Behör den selbstverständlich nicht gewollte Folge haben, daß die be treffenden Buchhändler satzungswidrig handeln und dadurch Einbuße an ihrer kaufmännischen Ehre und in der Wert schätzung ihrer Berufsgenossen erleiden. Es kann auch hier nicht ausbleiben, daß der solide Buchhandel, der sich an die allgemeinen Grundsätze seines Berufsstandes für gebunden erachtet, schwer geschädigt wird, lediglich zum Nutzen solcher Berufsgenossen, deren kaufmännisches Gewissen weit genug ist, sich über diese Grundsätze hinwegzusetzen, in der Hoff nung, daß ihr unlauteres Geschäftsgebaren nicht bekannt werden wird. Weiterhin richtet der ehrerbietigst Unterzeichnete Vor stand an das Hohe Königliche Ministerium die Bitte: falls eine solche Verfügung nicht besteht, die dem Königlichen Ministerium Nachgeordneten Behörden anweisen zu wollen, sich mit dem ortsüblichen Rabatt zu begnügen. Der Unterzeichnete Vorstand glaubt um so eher auf wohlwollende Erwägung der vorstehend unterbreiteten Bitte hoffen zu dürfen, als das Königlich Preußische Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten bereits eine der erbetenen analoge Verfügung unter dem 2. Mai IS07 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichts verwaltung in Preußen 1907 Nr. 378) erlassen hat, die folgendes bestimmt: »Nach der mit dem Börsenverein der Deutschen Buch- II0S
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