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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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174, 30. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8817 Französische und belgische Literatur. Oeuvres eöoisies äe Nrue. Vesboräes-Valwore. 18". 3 kr. 60 c. 8. veskor^ss in karis. I^ritsob, k'aörieation äss en^rais oliilni^ues. 8". 20 kr. 2 kr. 25 o. o (4. van Osst L 6is. in 8rÜ8ss1. NLuelair, 6., Viotor Oilsoul. 8". 10 kr. kouvsL, 'I'ö., Oites et villes beides. 8". 3 kr. 50 o k. Ro^sr L OLs. in karis. kolls, eoininent vols un a^roplane. 8". III. 2 kr. 50 o. Hansabund und Buchhandel. <Vgl. Nr. 128, ISO, ISS, I7L, 173 d. Bl) VII. Die abwartende Stellung des Buchhandels wird den meisten oder wenigstens sehr vielen Berussgenossen erklärlich erscheinen. Bei dieser Sachlage dürste der Börsenvereins vorstand nicht das Recht haben, eine Beitrittserklärung ab- zugebcn. Es finden sich im Hansabunde doch so viele Leute mit sich widerstreitenden Geschäftsinteressen zusammen, daß man erst einmal abwarten muß, ob besonders die kleineren Betriebe auch die gebührende Rücksichtnahme finden werden. Bielefeld. A. Helmich's Buchhandlung (Hugo Anders). Das Neichsgerichtsurteil in der -Carmen -Sache. In dem bekannten Rechtsstreite über das Urheberrecht am deutschen Text zu »Carmen- hatte die Firma C. F. Peters in Leipzig gegen die Firma Unioersal-Edition A.-G. in Wien beim Landgericht Leipzig ein obsiegendes Urteil dahin erstritten, daß der Unioersal-Edition bei Ver meidung einer Geldstrafe verboten wurde, die Musikausgaben der Oper »Carmen«, insbesondere Partitur und Klavier- auszug, mit deutschem Text in Deutschland zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Dieses Urteil war auf die Berufung der Universal- EditionvomOberlandesgericht Dresden dahinabgeändert worden, daß der Firma Peters ein Widerspruch gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des deutschen Carmentextes nicht zustehe. Das Reichsgericht hat nun durch Urteil vom 24. April d. I. das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt. Aus den Entscheidungsgründen dieses wichtigen Urteils dürfte namentlich das Folgende interessieren: Die Wiener Firma hatte sich darauf gestützt, daß das dem Originaloerlegcr Choudens am französischen Originaltext zustehende Recht zur Untersagung von Übersetzungen hin sichtlich der deutschen Übersetzung durch die seinerzeit er teilte Genehmigung endgültig erloschen sei und daß mit dem Freiwerden dieser rechtmäßigen Übersetzung jeder sie Nach drucken und verbreiten dürfe. Diese Auffassung erklärt das Reichsgericht für unrichtig und dem deutschen Urheberrechtsgesetz und der Berner Überein kunft widersprechend. Nach den Bestimmungen der letzteren genießt unzweifelhaft der Originaltextdichter und sein Rechts nachfolger in Deutschland den Schutz inländischer Urheber. Dieses Recht wirkt auch im vollen Umfange gegenüber der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. deutschen Übersetzung. Allerdings hat der Übersetzer an seiner rechtmäßigen Übersetzung ein Urheberrecht, das von dem Ur heber des Originalwerkes geachtet werden muß. Allein dieses Urheberrecht des Übersetzers hat nicht die Wirkung, daß es auch dann noch, wenn es nicht mehr besteht, die Rechte des Urhebers des Originalwerkes beeinträchtigen könnte. Erlischt der Schutz der Übersetzung früher als der des Originalwerkes, so bleibt doch der letztere in seinem vollen ursprünglichen Umfange bestehen. Hieraus folgt, daß der Urheber oder Ver leger des Originalwerkes nunmehr die Vervielfältigung und Verbreitung auch der Übersetzung verbieten kann. An sich könnte, wenn das Urheberrecht des Übersetzers erloschen ist, zwar jedermann die Übersetzung benutzen und verbreiten; so lange indes, wie es hier der Fall ist. noch ein Urheberrecht an dem Originaltext besteht, kann derjenige, dem es zusteht, kraft dieses Rechts jedem Dritten die Vervielfältigung und Verbreitung oder Ausführung jedweder Übersetzung, und daher auch der freigewordenen, verbieten. Der Übersetzer hat eben ein fremdes Geisteswerk benutzt, besten Schutz sich nach der Person des Urhebers des letzteren richtet. Da das Ur heberrecht am französischen Originaltext noch besteht, so steht hiernach der Firma Choudens, und für Deutschland der Firma Peters, der Urheberschutz gegenüber jedweder deutschen Über setzung zu. Was von der Übersetzung gilt, muß auch von sonstigen Bearbeitungen gelten. Durch dieses Urteil ist die prinzipiell wichtige Frage des Verhältnisses des Urheberrechts am Originalwerk zu dem Rechte an einer rechtmäßigen Übersetzung oder Bearbeitung klargestellt. Rechtsanwalt Lebrecht, Leipzig. Aus dem deutschen Buchgewerbehause in Leipzig. Adolf Schinnerer. Den Saal der alten Drucke im Deutschen Buchgewerbe hause hat gegenwärtig Adolf Schinnerer in Tennenlohe mit einer bedeutsamen Sonderausstellung seiner meisterhaften Radierungen belegt. Schinnerer zählt zu unseren jüngeren Graphikern; aber er führt uns bereits ein sehr umfangreiches Werk vor, das von einer ungemein fruchtbringenden Schaffens kraft zeugt. Und der Künstler ist nicht nur in hohem Maße produktiv; er erweist sich in seinen Arbeiten auch als eine durchaus eigenartige, festumrissene Persönlichkeit mit einer ungemein temperamentvollen Ausdruckssähigkeit, die sich bereits ihren ganz eigenen Stil gebildet hat. Von blendender Virtuosentechnik ist bei Schinnerer freilich nichts zu finden; wer verblüffende Effekte erwartet, wird von seiner Weise arg enttäuscht sein. Seine künstle rische Ausdrucksweise ist ganz schlicht, natürlich und aller Il42
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