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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1909
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- Deutsch
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8884 Börsenblatt s d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 176, 2. August 1909. seinen eigenen Statuten das Recht hat, korporativ dem Hansabunde beizutretcn; ich selbst und, wie ich über zeugt bin, ein sehr großer Teil der Mitglieder würde cs als einen Eingriff in seine persönlichsten Angelegenheiten ausfassen müssen, wenn er, weil er Mitglied des Börsenvereins ist und seiner Existenz wegen doch mehr oder weniger sein muß, jetzt durch den Börsenverein zum Mit glied des Hansabundes gemacht würde. Ich kann mich nicht zu der Ansicht überreden, daß es die Wahrung der be rechtigten Berufsinteresscn erfordert, daß der gesamte im Börsenverein vertretene deutsche und nichtdeutsche Buchhandel dem Hansabund beitritt. Nach den Satzungen des Hansabundes dürfen Korpora tionen auch gar nicht als solche Mitglieder werden! Wie ich mich persönlich zum Hansabund stelle, das ist ja eine andere Sache. Leipzig, 28. Juli 1909. H. A. L. Degener. IX. Nach der Erklärung des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins und der treffenden Ausführung desHerrn vr. Ruprecht glaube ich von einer nochmaligen Darstellung der Bedeutung des Hansabundes für den Buchhandel absehen zu dürfen; wer nicht einsehen will, daß ein Zweig des Handels und der Industrie sich schwer schädigt, wenn er einer so mächtigen Organisation fernbleibt und damit auf jede Einwirkung auf sie verzichtet, auf den machen andere Gründe auch keinen Eindruck. Nun haben aber die Herren Pape und Schöningh die beweislose Behauptung aufgestellt, der Hansabund sei politisch, d. h, wie sie damit sagen wollen: parteipolitisch und mehr oder minder rot. Auch auf dieses Gebiet glaube ich den verehrten Herren Kollegen nicht folgen zu sollen, so lange sie nicht meine Beweisführung widerlegt haben, daß es für den Hansabund ganz gleichwertig ist, ob er in der liberalen oder Zentrumsfraktion Einfluß gegenüber der agra rischen Richtung gewinnt, und ob, wie ich hinzufllgen will, der konservative Abgeordnete Rahardt an der Spitze von 25 000 Berliner Jnnungsmitgliedern dem Hansabunde bei tritt, oder ob durch die Tätigkeit des Bundes der sozialdemo kratischen Führung Verständnis für Unternehmerinteressen beigebracht wird. Dagegen möchte ich nachdrücklich und wiederholt betonen, daß gerade der »Mittelstand- das größte Interesse daran hat, durch zahlreichen Beitritt eine einseitig großkapitalistische Entwicklung des Hansabundes zu verhüten. Endlich bitte ich um Widerlegung meiner Behauptung, daß ein wichtiger Teil der Tätigkeit unseres Börsenvereins seither schon wirtschaftspolitisch und wesensgleich mit der jenigen des Hansabundes war. Herr Pape möge mir übrigens die Bemerkung verzeihen, daß ich es lieber gesehen hätte, wenn er mich nicht aus der Erinnerung und mit abschweifen den Einzelheiten bekämpft, sondern sich an das gehalten hätte, was ich tatsächlich geschrieben habe. Freibnrg i/B. vr. Otto Bielefeld. Der XXXI. Kongretz der X-soc!alittii litlörgire et artislique mternaliongle. Kopenhagen, 21. bis 26. Juni 1909. (übersetzt aus Droit ä'rtutour, Nummer vom IS. Juli 1909, S. 90—100.) (Fortsetzung zu Nr. 176 d. Bl.) Schutzdauer. Das Postulat einer einheitlichen Schutzdauer, welche 50 Jahre post mortem auctoris betragen würde, rief Einwürfe seitens zweier Verleger aus Kopenhagen, Vertreter des dänischen Buchhändler- und Vcrlegervereius, hervor. Herr Holger Tillge drückte die rein persönliche Ansicht ans, diese Frist, die sich auf eine mittlere Lebensdauer von 70 Jahren gründe, sei zu ausgedehnt, gehe über den damit verfolgten Zweck, den Schutz der Nachkommen, hinaus, da solche meist schon vor Auslauf der Frist vom Schauplatze verschwunden seien, und verteuere den Preis der Werke. Herr Ove Tryde hob die gewaltigen Schwierigkeiten hervor, mit denen man kämpfen müsse, um die Rechtsnachfolger verstorbener Autoren kennen zu lernen; so sei es ihm unmöglich gewesen, die Ermächtigung zur Wiedergabe berühmter Gemälde des Landes- museums zu erlangen, denn die Erben von Künstlern, wie Corot, waren unauffindbar; die übertriebene Ausdehnung der Schutzfrist verhindere also die autorisierte Vervielfältigung von Meisterwerken großer Künstler, was niemand zum Nutzen gereiche. Man antwortete ihm, solche Schwierigkeiten entständen nicht ausschließlich aus der Ausdehnung der Schutzfrist, sondern rührten in einigen Ländern, wie Frankreich und England, davon her, daß dort das Vervielfältigungsrecht an einem Kunstwerk mit dem materiellen Gegenstand auf den Erwerber übergehe; sodann sei das Eigentum an Kunstwerken, die in Museen aufgestellt sind, — eine vom Marseiller Kongreß im Jahre 1904 in Angriff genommene Frage — noch un genügend klargestellt; allerdings beständen die Erschwerungen, die es gebe, um die Rechtsinhaber und die Reproduzenten miteinander in Berührung zu bringen, tatsächlich, wie aus dem beim Kongreß in Monaco 1897 verlesenen Bericht des Herrn Röthlisberger über die Frage hervorgehe: »Welche Erleichterungen können dem Publikum behufs Kenntnisnahme der ausschließlichen Ur heberrechte geboten werden?»'); aber diese Erschwerungen seien nicht bloß eine dem Gebiet des Urheberrechts eigen tümliche Erscheinung, sondern zeigten sich überall da, wo aus schließliche Rechte sich geltend machen. Was die Verteuerung der Preise von Geisteswerken anbelangs, so behaupteten die Ver fechter einer gegenteiligen Meinung, daß jedesmal, wenn diese Erscheinung zutage trete, sie durchaus nicht auf die verlängerte Schutzfrist, sondern aus besondere Umstände und per sönliche Ursachen zurückzusühren sei; vielmehr folge die Preis bestimmung den wirtschaftlichen Gesetzen, d. h. denjenigen des Angebotes und der Nachfrage, sogar auch hinsichtlich der noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke; indessen anerkannten sie die Notwendigkeit, diese Gesetze noch besser zu studieren und die praktischen Beweisgründe, welche gegen die Aus dehnung des Schutzes aufgestellt werden, noch näher zu prüfen; jedoch einzig und allein zu dem Zwecke, um im Kampfe sür die Vereinheitlichung der Schutzdauer besser gewappnet zu sein. Nach der Ansicht fast aller Teilnehmer am Kongresse bildet diese Vereinheitlichung, die nur auf Grundlage der in der Mehrheit der Länder geltenden Frist sich vollziehen kann, einen der Hauptwünsche der Vereinigung. (S. hienach I o.) Beseitigung der Förmlichkeiten. Der Grundsatz dieser Beseitigung wurde an sich nicht bestritten. Herr Taillefer hätte freilich gewünscht, man hätte ihn auch ausdrücklich auf die »Bedingungen« ausgedehnt; die in Berlin angenommene Fassung weise hier eine Lücke auf und könnte in gewissen Ländern verhängnisvoll werden. In einem andern Zusammenhänge erklärte der schon genannte dänische Verleger Herr Tillge es als wünschenswert, eine besondere neue Förmlichkeit sogar in das internationale Rechtsleben einzuführen: Der Verleger eines Werkes oder einer Übersetzung eines fremden Werkes hätte durch eine Be scheinigung darzutun, daß er vom Autor ermächtigt worden *) Übersetzt und abgedruckt im Börsenblatt, 1897, Nr. 127 und 1L8.
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