Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090802
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190908028
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090802
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-08
- Tag1909-08-02
- Monat1909-08
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
176, 2. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsmblxll f, d, Dtschn. Bucht,andcl. 888b sei, das Werk zu veröffentlichen; somit sollte kein Drucker zur Drucklegung des Buches schreiten dürfen, ohne in den Besitz einer solchen Bescheinigung, die sowohl die Ermächtigung, wie die Höhe der Auflage bestimmen müßte, gelangt zu sein, und zwar unter Androhung einer hohen Buße oder auf die Gefahr hin, wegen Fälschung oder Nachdruck bestraft zu werden. Man bemerkte dem Redner, eine solche Regelung, die nichts mit der gesetzlichen Anerkennung des Urheberrechts zu tun habe, berühre bloß die privaten Beziehungen zwischen Autor und Verleger; der Vorschlag sei im Grunde nichts anderes als die gemeinsame >Gut zum Druck»-Erklärung, die schon der verstorbene Herr Pouillet vorgeschlagen habe; der Druck würde danach untersagt unter Androhung gewisser, vom Gesetzgeber jedes Landes z, B, im Preßgesetz fest zusetzenden Strafen für den Übertretungsfall; allerdings dürften diese beim Fehlen einer solchen Bescheinigung an zuwendenden Strafen nicht im Verlust des Urheberrechts be stehen, Nichtsdestoweniger würde die Einmischung des Staates in diese Verhältnisse unzweifelhaft ernstliche Unzukömmlich keiten nach sich ziehen; es gehe dies schon aus den Klagen der spanischen Verleger hervor, die der Eintragungsbehörde Bescheinigungen der von den Berechtigten erhaltenen Er mächtigung vorweisen müssen und nun zur Herbeischaffung solcher Bescheinigungen oft auf beinahe unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere wenn es sich um die Veröffentlichung fremder Werke verstorbener Autoren handle lstehc die Proteste der spanischen Verleger gegen die ihnen zu diesem Zwecke auferlegten lästigen Förmlich keiten (vroir ä'Lutour, 1908, S, 71; 1909, S, 40), Herr Osterrieth fügte bei, in Deutschland hätten gerade die Ver leger ein derartiges System für undurchführbar erklärt. Da Herr Tillge seine Anregung nicht weiter verfolgte, so brauchte sich die Versammlung über diese Angelegenheit nicht näher auszufprechen; aber die Tatsache, daß diese Frage auf geworfen wurde, beweist, daß die Idee einer gemeinsam ab zugebenden Druckerlaubnis noch nicht begraben ist. Unbeschränkte Anerkennung des Übersetzungsrechts, Die Unisrage, die der Vorstand der Association in ver schiedenen Ländern veranstaltet hatte, um die Folgen der Annahme der Gleichstellung des Übersetzungs- mit dein Ver- vielfältigungsrcchte kennen zu lernen, hatte nicht diejenigen Ergebnisse gezeitigt, die der Vorsitzende der Vereinigung geglaubt hatte erwarten zu dürfen. Um so größer war seine Befriedigung, als er ein Meniorandum des Herrn Klaus Hoel, Abteilungschefs im Kultus- und Erziehungs- departement Norwegens und Vertreters dieses Landes an der Berliner Konferenz, zur Verlesung bringen konnte. Diese ebenso interessante wie inhaltsreiche Arbeit behandelt die Frage vom Standpunkt der skandinavischen Länder und insbesondere Dänemarks, Die Grundlage dieser praktischen Einzcluntersuchung war nach Herrn Hoel folgende: Norwegen, das als erstes der drei skandinavischen Länder der internationalen Union beigetreten war, und zwar am Vorabend der Pariser Konferenz, am 13. April 1896, konnte nicht daran denken, sein erst vom 4, Juli 1898 da tierendes Landesgesetz, das hinsichtlich der Anerkennung des Übersetzungsrechts einen ersten bedeutenden Schritt nach vorwärts getan hatte, wieder abzuändern, und blieb deshalb bei der Übereinkunft von 1886, also auch bei deren Artikel 5, der das genannte Recht bloß während zehn Jahren schützt, stehen. Die anderen Länder, die zur Zeit der ersten Revision des Vertrags Mitglieder des Verbandes waren, nahmen dagegen die Zusatzakte an, durch die das Übersetzungs- dem Vervielfältigungsrecht gleichgestellt wurde unter der Bedingung, daß eine Übersetzung in den ersten zehn Jahren erscheine. Da nun die deutsche Regierung der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Berliner Konferenz gerade die Beseitigung dieser letzteren Bedingung und die völlige Gleichstellung der genannten beiden Rechte vorgeschlagen hatte, so mußte eine solche Ab änderung für Norwegen bedeutend größere Folgen nach sich ziehen, als für diejenigen Länder, die die Zusatzakte unter zeichnet hatten; es handelte sich somit darum, diese Folgen zum voraus gehörig abzuwägen, um so mehr, als sie bei einer kleinen Nation, die an allen Quellen geistiger Kultur schöpfen möchte, Bedenken hervorzurufen geeignet waren, bildet doch das Interesse am geistigen Fortschritt eines Volkes noch immer das wirksamste Argument, uin die Forderungen der Antoren zu bekämpfen. Unter diesen Um ständen erschien es durchaus angezeigt, die Lage in Däne mark zu prüfen, die in manchen Beziehungen mit derjenigen Norwegens übereinstimmt. Dänemark, das 1903 der Union beigetreten war, hatte nämlich gleichzeitig die Konvention von 1886 und die Zusatzakte von 1896 unterzeichnet, und da die meisten fremden Werke vor Ablauf der ersten zehn Jahre nach Erscheinen des Originals übersetzt werden, so wurde und wird das Übersetzungsrecht in diesem Lande faktisch mit dem Vervielfältigungsrecht auf eine Linie gestellt. Norwegen wollte also wissen, ob die dänische Regelung der Sache zu einer Erhöhung der Bllcherpreise oder zu einer Ver minderung des Bücherabsatzes geführt und ob sie die Aus arbeitung von Übersetzungen infolge übertriebener Forderungen seitens der fremden Autoren beeinträchtigt habe. Die Ergebnisse der auf diese Fragen bezüglichen Unter suchungen, die Herr Klaus Hoel im Aufträge des norwegi schen Kultus- und Unterrichtsministeriums bei den Verlegern Kopenhagens unternommen hatte, bei denen er die beste Aufnahme und alle nur wünschenswerte Auskunft gefunden zu haben erklärt, sind folgende: Ein Verleger, der sich sowohl vor, als auch nach 1903, dem Jahre des Beitritts Dänemarks zur Berner Union, mit der Veranstaltung von Übersetzungen beschäftigt hat, sagte mir, er habe jederzeit für die Ermächtigung, eine dänische Ausgabe veröffentlichen zu dürfen, 5 bis 10 Pfund Sterling bezahlt. Der Preis stellte sich vor wie nach Beitritt seiner Landes zur Union gleich hoch. Ein anderer Verleger zahlte gewöhnlich 300 bis 600 Kronen (eine dänische Krone — 1.12 .1') für ein fremdes Werk (ob darin die Kosten für die Übersetzung inbegriffen sind, wird nicht gesagt) und in einzelnen Fällen einen noch höheren Preis. Einem deutschen Autor wurden zehn Pfennig pro Exemplar oder 250 Mark für 2500 Exemplare, einem andern 200 Mark für 1500 Exemplare bezahlt, in beiden Fällen für die bloße Er mächtigung, das Werk zu übersetzen. In außerordentlichen Fällen, d. h. wenn man größeren Absatz voraussehen konnte, entrichtete man beträchtlich höhere Honorare. Man teilte mir auch mit, daß dänische Autoren, wenn sie in Deutschland nur ein wenig bekannt sind, nach der Annahme der Berner Konvention von deutschen Verlegern bis 300 Kronen durch die Abtretung des Übersetzungsrechts erhalten. Gewöhnlich kaufen die dänischen Verleger das ausschließliche Recht für Dänemark und Norwegen und sogar sür die drei skandi navischen Länder zusammen. Die Tatsache, daß der Schutz*) in Norwegen und Schweden weniger lange dauert, verursacht keine Preisminderung Aus den erhaltenen Mitteilungen geht hervor, daß die Forderungen der fremden Autoren gewöhnlich sehr mäßig sind und sich nach der Höhe der Auflage und nach der Zahl der in den nordischen Ländern in Betracht kommenden Leser richten; deshalb hat die Annahme der Zusatzakte und des revidierten Artikels 6 der Berner Konvention von 1886, der das Übersetzungsrecht ausdehnt, bei den Verlegern keine Klage hervorgerufen. Jetzt sind sie sicher, daß sie keine Konkurrenz seitens derjenigen Verleger zu ge wärtigen haben, die sich früher eine Spezialität daraus machten, nicht autorisierte Übersetzungen herauszugeben. *) Es handelt sich offenbar um die Dauer des Übersetzungs rechtes, s. Droit ä'Lutour, 1908, S. 127 u. f. 1154
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder