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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1909
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- Deutsch
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8886 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 176, 2. August 1909. In Norwegen bezahlen die Verleger gewöhnlich dem fremden Autor für die Erlaubnis, fein Werk übersetzen zu dürfen, 6 Pfund Sterling oder 100 In den letzten Jahren zeigt sich aber bei den Autoren ein bemerkbares Streben, diesen Preis auf 10 Pfund oder 200 ^ zu erhöhen. Handelt es sich um Über setzungen aus dem Norwegischen ins Schwedische und umgekehrt, so sind die Preise öfters noch höher. Ein schwedischer Autor hat 20, ein norwegischer Autor 25 Kronen für den Bogen von 16 Seiten, die Kosten der Übersetzung nicht inbegriffen, bekommen. die ihren Grund in der Steigerung der Druck- und Einbandkosten hatte. Diese Erhöhung erstreckt sich aber bloß auf die Original bücher. Was die Übersetzungen anbelangt, so hat deren Verkaufs preis kaum eine Änderung erfahren; sie sind etwas billiger als die Originalwerke. Der Vorsitzende der Vereinigung norwegischer Autoren, mit dem ich mich zu verschiedenen Malen über diese Frage lange unterhalten habe, bat nachdrücklich die Verbesserung der Arbeits bedingungen der norwegischen Schriftsteller, wie sie durch den Beitritt Norwegens zur Berner Konvention herbeigeführt wurde, betont. Früher hatte man dem fremden Autor nichts zu be zahlen. Der Verleger konnte die schlecht abgefaßte Übersetzung auf schlechtem Papier Herstellen und sie billig verkaufen, oder er konnte eine gute Ausgabe zu höherem Preise veranstalten. In beiden Fällen verdiente er mehr, als wenn es sich um ein Originalwerk, für das er ebenfalls den Autor hätte bezahlen müssen, gehandelt hätte. Auf diese Weise machten die Übersetzer den einheimischen Autoren eine Konkurrenz, die deren Lage oft recht peinlich gestaltete. Das alles ist jetzt anders geworden. Zwar besteht die fremde Konkurrenz noch immer; aber statt für die einheimischen Autoren verderblich zu sein, spornt sie ihren Arbeitseifer an. Früher nützte es unfern Autoren nichts, einen fremden Ver leger zur Herausgabe einer Übersetzung zu suchen; heute er greifen sie selbst in dieser Hinsicht die Initiative und treten mit den fremden Verlegern in Unterhandlung. Eine weitere Folge ist auch die, daß die Nationalliteratur aus dem Bestehen der Übereinkunft Nutzen zieht. Da die Über setzung fremder Werke mehr kostet, so verwendet man auch auf die Auswahl derselben größere Sorgfalt. Der Wettbewerb mit der guten fremden Literatur übt nun eine glückliche Wirkung aus, indem er das Niveau der einheimischen Literatur erhöht, die seit Jahren von der ganzen Nation als ein Beitrag zur Kultur der Gegenwart angesehen wird und auf die unsere Rasse mit Recht stolz ist. Diese Nachweise wurden dem Verfasser der gegen wärtigen Berichterstattung in Privatgesprächen, die er mit dänischen Schriftstellern hatte, vollauf bestätigt. So hat eins der Mitglieder des Aoräisst Llusikkorlax und des IZareau Kamlat in Kopenhagen (Vivunelslraktot 38), das sich mit dem Vertrieb dänischer Literatur im Auslande be schäftigt, erklärt, die Einkünfte dänischer Schriftsteller hätten sich nach Inkrafttreten der Konvention in Dänemark be deutend gesteigert, ohne daß der Preis der Werke verteuert worden wäre. Es ist nämlich Tatsache, daß die früher sehr eingeschränkten Beziehungen von Land zu Land dank der durch die Konvention sichergestellten Beständigkeit ihres Ver kehrs nunmehr zwischen dem neuen Verbandsmitgliede und den alten Gliedern des Verbandes sich gehörig haben ent falten können. Dis lange genug im Auslande unbekannt ge bliebenen dänischen Autoren werden jetzt durch fremde, auf Neuigkeiten erpichte Verleger ausgesucht und durch sie die dänische Literatur in solchen Kreisen, die für junge und originelle Talente Interesse haben, bekannt gemacht. Er mutigt durch diese Entdeckungsreisen fremder Verleger, haben die dänischen Autoren auch ihrerseits in Deutschland ein Bureau für den Vertrieb ihrer literarischen Arbeiten auf deutschem Markte eingerichtet?) *) Okliolelt Lureau kor Iz-trslanä voller leäels; ak reäaktor L. Kalbert, Lerllo tv. 36. Diese Daten haben einen großen Wert, um die Propaganda zugunsten der Union in verschiedenen Ländern zu fördern, und der Herrn Hoel erstattete Dank — sein Bericht soll übrigens in den skandinavischen Fachzeitungen erscheinen — war wohl verdient. Anerkennung des Aufführungsrechts. Ein von Herrn Clara verfaßter, vom Vorsitzenden der Vereinigung verlesener Bericht bezweckte, die Revision des dänischen Urheberrechtsgesetzes vom 2g. März IS04 zu ver langen und zwar aus zwei Gründen: einmal sollte gemäß Art. 11 der revidierten Berner Übereinkunft der Vorbehalt, von dem die Ausübung des Aufführungsrechts an musi kalischen Kompositionen durch Art. 2, tit. b, des Gesetzes ab hängig gemacht wird, verschwinden, sodann wäre die ausnahms weise Behandlung der Tänze, Gesänge, vereinzelten Musik stücke oder Teile größerer Werke, an denen jetzt gar kein Auf führungsrecht anerkannt wird, zu beseitigen. Herr Joubcrt unterstützte namentlich das zweite Postulat, indem er die in einer solchen Einschränkung liegende Ungerechtigkeit hervor hob; nach ihm gibt es in Frankreich ungefähr 8000 Personen, die von der Ausbeutung der weniger wichtigen Ton- fchöpfungen, wie Tänze rc. leben; letztere besitzen daher einen großen wirtschaftlichen Wert, der mit Fug und Recht den Bezug von Tantiemen gestattet. Ein zu diesem Zwecke ab gefaßter Wunsch begegnete keinem Widerspruch (siehe I kl). Werke der Baukunst. Da die Architekten an der Berliner Konferenz ihre Forderungen befriedigt sahen, so erklärte Herr M. Poupinel, Architekt in Paris, namens der zahlreichen von ihm ver tretenen Vereine, sowie Herr Jacobsen namens der dänischen Architekten, sie wünschten nur eines, nämlich die völlige Ge nehmigung der Beschlüsse der Konferenz und entsprechende Ab änderung der einzelnen Landesgesetze. In dieser Hinsicht vernahm der Kongreß, daß in Schweden, wo mangels ge setzlicher Vorschriften zwar nicht Feindseligkeit, aber eine gewisse Beklommenheit in bezug auf den Schutz der Archi tekten zutage getreten ist, eine Novelle zur Vervollständigung des jetzigen Gesetzes abgefaßt werde, und daß, wie Herr Axel Raphael mitteilte, ein Gesetzentwurf sich schon in Vorbereitung befinde. In England scheinen die Architekten, nach den von Herrn Osterrieth gegebenen Erklärungen, der mit der Anbahnung der Vereinheitlichung sämtlicher Urheber rechtsgesetze betrauten vorberatenden Kommission ausein andergesetzt zu haben, es dürste genügen, die Päne und Querschnitte zu schützen, da es unmöglich sei, ein Bauwerk nachzumachen, ohne die Pläne wiederzugeben. Da die betreffende Kommission für die Architekten günstig ge stimmt ist, so sollen die Ansichten der Association über diesen Punkt dort noch klarer dargelegt werden. Aus diesen Gründen wurden in der in Kopenhagen beschlossenen Reso lution (s. I t>) die grundsätzlichen Beschlüsse früherer Kon gresse ausdrücklich wieder in Erinnerung gerufen. Das gleiche geschah hinsichtlich des Rechtes des Künst lers auf Anbringen des Namens an dem Werke, welches Recht der Delegierte der Gesellschaft französischer Künstler, der Bildhauer Boisseau verteidigte, indem er den vom Pariser Kongreß im Jahre 1900 angenommenen Wunsch hervorhob ss. Protokoll der Berliner Konferenz, S. 109). Diese Frage, die zu einer lebhaften Diskussion führte, wurde nämlich infolge einer Mitteilung des Herrn Cajus Novi, Schriftführers des Architektenvereins der Akademie in Kopen hagen, angeregt; er wies zwei Postkarten mit der Dar stellung eines hübschen von ihm errichteten Gebäudes vor, von denen die eine keinen Namen, die andere aber den
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