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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1909
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- Deutsch
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176, 2. August 1S0S. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8887 Namen des Baumeisters trug. Als letzterer nämlich beim Photographen wegen der Wegnahme des Namens vorstellig geworden war, hatte dieser die Unterschrift aus den Karten wieder angebracht, was die nicht erwartete Wirkung hatte, daß nun die mit Unterschrift versehenen Karten das Publi kum mehr interessierten und besseren Absatz fanden. Die dänischen Architekten und Bildhauer verlangten sogar durch die Voten der Herren Hansen und Eggeling die Ein- lichtung einer Marke, die öffentlich einzulragen und auf allen Bauzeichnungen sowie auf den dekorativen Motiven anzu bringen wäre, mit der gleichen Wirkung, wie wenn daraus der Vermerk stände: »Wiedergabe verboten». Herr Maillard machte sie aber auf die Gefahr aufmerksam, die die Ein führung einer neuen Förmlichkeit, von der die Anerkennung oder die Ausübung des Urheberrechts abhängig gemacht werden würde, mit sich bringen könnte, während gerade die Associa tion seit langen Jahren für den Grundsatz eintrcte, daß der Schutz dem Schöpser des Werkes ohne irgendwelche Förm lichkeit noch irgend welchen Vorbehalt zuteil werden solle. Dagegen könnte die fakultative Annahme eines Monogramms, einer Marke oder eines Zeichens sowie deren Anbringung auf dem Werke siir die Künstler nur von Vorteil sein, da eine solche Maßnahme die Lage des Nachbildners nur er schweren müßte, indem dieser zweifach auf das Bestehen eines ausschließlichen Autorrechts aufmerksam gemacht wäre. Und in der Tat schlagen die Architekten jetzt diesen Weg ein, indem sie ihren Mitgliedern empfehlen, sich ge nossenschaftlicher Marken zu bedienen, denen sie gegebenen falls ihre eigene Marke oder den Namen beifügen können. Dies erfuhr man aus den lehrreichen Mitteilungen der Herren Poupinel (Marke des Syndikats: 8.ri.l).6.-- 8oe:ets des Abgeordneten des Verbandes deutscher Vereine für an gewandte Kunst (Marke: B. D A. — Bund Deutscher Architekten.) So bürgert sich denn dank der Verständigung der Beteiligten, die vom Publikum wohlwollend aus genommen wird, das Recht des Künstlers auf Anbringung seines Namens iinmer mehr ein. (Fortsetzung folgt.) Was willst Du werden? Die Berufsarten des Mannes in Einzeldarstellungen. Nr. 69: Der Bibliothekar. Mit einem An- Hang: Die Bibliothekarin. 80. 38 S. Leipzig, Verlag von Paul Beyer. 50 H ord. Mit der Ausbreitung der Bücher- und Lesehallen-Bewegung in Deutschland wurden natürlich auch Bestrebungen geweckt, die darauf Hinzielen, die in den öffentlichen Büchereien auf gespeicherten Bücherschätze der Öffentlichkeit mehr dienstbar zu machen, als es bei den bisherigen, auf einen beschränk teren Leserkreis zugeschnittenen Einrichtungen möglich war. Das beschauliche Dasein, das die großen Staats- und Stadtbiblivtheken bisher geführt hatten und zum Teil heute noch führen, geht all- berechnete Einrichtungen, wie Lesehallen usw., auch mehr Hilfs kräfte erfordern. Es lag in der Natur der Sache, daß hierzu der Buchhandel einen guten Teil stellte, und wenn dies bis jetzt noch nicht in höherem Maße geschah, so lag dies wohl hauptsächlich daran, daß die Verhältnisse des neuen Berufszweiges noch nicht genügend be kannt waren. Diesem Mangel abzuhelfen, ist nun das vorliegende Heftchen besonders geeignet. Es bespricht einleitend die Stellung der Bibliothekare und ihre Wandlung im Laufe der letzten Jahr zehnte, in denen sich der Bibliothekar erst zu einem besonderen Berufszweig entwickelt hat, die vielseitigen Anforderungen, die an den Bibliothekar gestellt werden, und erörtert dabei die von ver schiedenen Staaten für die Anstellung an öffentlichen Bibliotheken erlassenen Vorschriften. Die höhere Laufbahn an der Königlichen Bibliothek in Berlin, an den Universitäts- und anderen Staatsbiblio theken wird hinsichtlich der Anforderungen und der dafür aufzu- wendenden Kosten ausführlich geschildert und der preußische Ministerialerlass von 1893 über die Befähigung zum wissenschaft lichen Bibliotheksdienst, die durch eine Fachprüfung nachzuweisen ist, wörtlich wiedergegeben. Die Laufbahn an den außerpreußischen Staatsbibliotheken, in Bayern, Sachsen, Baden, findet je nach den darüber getroffenen Bestimmungen mehr oder weniger ein gehende Berücksichtigung. Weiter werden die Stellung der wissenschaftlichen Hilfsarbeiter und die Verhältnisse an den städtischen Bibliotheken in großen Zügen dargelegt. Von besonderem Interesse für die Gehilfenschaft des Buch handels sind der Abschnitt über die mittleren Beamten und der diese betreffende preußische Ministerialerlaß von 1906. Von den Inhabern der zum Teil sehr gut ausgegatteten mittleren Be amtenposten wird als Schulbildung die Reife für die Prima eines humanistischen oder Realgymnasiums oder einer Ober realschule, von Buchhändlern außerdem eine mindestens drei jährige erfolgreiche Tätigkeit im Buchhandel und ein ein jähriger Vorbereitungs- und Probedienst an einer Universitäts bibliothek oder nach zweijähriger buchhändlerischer Tätigkeit ein zweijähriger Vorbereitungsdienst, der unentgeltlich zu leisten ist, verlangt, sowie die Ablegung der Sekretärprüfung. Ein An hang »Die Bibliothekarin« behandelt die Vorbedingungen zur Tätigkeit als Bibliothekarinnen, die zumeist an Bücher- und Lese- Hallen von Stiftungen, Vereinen, aber auch an städtischen An stalten Verwendung finden, sowie die für die Vorbereitung dazu bestehenden Schulen. Eine treffliche Ergänzung zu den voran gehenden Ausführungen bilden die am Schlüsse des Heftchens abgedruckten Gehaltsordnungen für Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hamburg und Frankfurt a/M. Kleine Mitteilungen. Ausführurigsbestiilimunge» zum Reichüsternpelgcsetz. Dividendenbogen. (Vgl. Nr. 174 d. Bl.) — Das Leipziger Tageblatt vom 30. Juli teilt folgendes mit: Die Ausführungsbestimmungen zur Talonsteuer, denen mit großer Spannung entgegengesehen wurde, sind nunmehr vom Bundesrat als »Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel gesetz vom 15. Juli 1909« erlassen und soeben bekannt geworden. Als Grundlage gelten die Ausführungsbestimmungen zum Reichs- stempelaesetz (Bekanntmachung vom 15. Juli 1906 des »Zentral blattes für das Deutsche Reich«), in dessen Tarifnummern 1 bis 3ä, sowie in dessen Paragraphen 1 bis 11 die für die Ge winnanteilscheine und Zinsbogen entsprechenden Änderungen vorgenommen werden. Im einzelnen soll die Abstempelung der Talonurkunden mittels Maschine durch Aufdrücken des in § 57 des Gesetzes be schriebenen Reichsstempels mit der Umschrift »Versteuert« auf die Vorderseite des Erneuerungsscheins oder, soweit ein solcher nicht ausgegeben ist, auf die Vorderseite des zuletzt fällig werden den Gewinnanteilscheins oder Zinsscheines jedes Bogens bewirkt werden. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels auf die Gewinnanteilschein- und Zinsbogen auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann sodann von der obersten Landesfinanz behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheits maßregeln auch zuverlässigen Privatdruckereien, die sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein- und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen mit dem Reichsstempel zu versehen. Der Antrag auf Abstempelung ist dann vom Steuer pflichtigen in der Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuer stelle zu stellen, in deren Bezirk die Druckerei liegt. Gewinn anteilschein- und Zinsbogen, die nach gewissen im Tarif vor- gesehenen Befreiungsvorschriften von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung bei der Amtsstelle anzu melden, durch die die Stücke, für die die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln sind oder abgestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch Aufdruck eines Stempels mit der Umschrift »Stempelfrei«. Was nun die Frage anlangt, auf die sich in der letzten Zeit das gesamte Interesse an der Talonsteuer konzentriert hat, näm- 1154*
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