Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090807
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190908079
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090807
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-08
- Tag1909-08-07
- Monat1909-08
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9064 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 181, 7. August 1909 Nichtamtlicher Teil. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. Das Reichsgesetzblatt Nr. 47 (ausgegeben zu Berlin am 1. August 1909) veröffentlicht (unter Nr. 3KS3) folgendes: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, be treffend den gegenseitigen gewerblichen Rechts schutz. Vom 23. Februar 1909. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Schutz der Patente, Ge brauchsmuster, Muster und Modelle in den beiden Ländern vollkommen und wirksamer zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und zu Bevoll mächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen Seine Exzellenz Herrn Grafen von Bernstorfs, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevoll mächtigten Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika! und Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Robert Bacon, Staatssekretär der Vereinigten Staaten; welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Über nachstehende Artikel überein gekommen sind: Artikel I. Die in den geltenden oder den künftigen Gesetzen des einen der vertragschließenden Teile enthaltenden Vorschriften, wonach im Falle der Nichtausführung eines Patents, Ge brauchsmusters, Musters oder Modells die Zurücknahme oder eine sonstige Beschränkung des Rechtes vorgesehen ist, sollen auf die den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles gewährten Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder Modelle nur in dem Umfange der von diesem Teile seinen eigenen Angehörigen auferlegten Beschränkungen Anwendung finden. Die Ausführung des Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells in dem Gebiete des einen vertrag schließenden Teiles wird der Ausführung in dem Gebiete des anderen Teiles gleichgestellt. Artikel II. Das Abkommen tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und bleibt bis zum Ablaufe von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung von feiten eines der vertragschließenden Teile in Wirksamkeit. Artikel III. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Washington ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten das gegenwärtige Abkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Washington in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, den 23. Februar 1909. lgez.) I. Bernstorfs. (1>. 8.) (gez.) Robert Bacon. (I>. 8.) Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 14. Juli 1909 in Washington stattgefunden. Zum neuen amerikanischen Urheberrechtsgesetz. (Vgl. Nr S4, 87, 8S, 82, gs, 87, los, 118, 13s, 13148, IS3 d. Bl.) Um bezüglich der Auslegung einiger Bestimmungen des neuen amerikanischen Oox^rigbt-Gesetzes völlige Klarheit zu schaffen, hat sich die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Anfang vorigen Monats an dis -Amtliche Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musik- Verlag, Brcitkopf L Härtel in New Jork- gewandt und im einzelnen Aufklärung über diejenigen Bestimmungen erbeten, die sich auf in Lieferungen erscheinende Werke und auf Illustrationen beziehen. Sie hat insbesondere angefragt, ob alle Lieferungen einen Voxxrigbt-Vermerk zu erhallen haben. Darauf ist ihr von der genannten Amtlichen Stelle die nachfolgende ausführliche Äußerung vom 21. Juli cr. zugekommen: Amtliche Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag Breitkopf L Härtel. New Uork, 21. Juli 1909. 24 West Twentieth Street, Near Fifth Ave. An die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Leipzig. In Beantwortung Ihres werten Schreibens vom 3. d. M. teilen wir Ihnen mit, daß laut Sektion 3 (Page 5) des neuen Gesetzes, Werke, welche aus mehreren Teilen bestehen und zu gleicher Zeit zur Eintragung gelangen als eine Ein tragung gelten und dementsprechend kosten. Wir ver weisen zu diesem Punkte auch auf Page 25, Zeile 7, woraus hervorgeht, daß die Eintragung resp. Deponierung der verschiedenen Teile am gleichen Tage geschehen muß, um als eine Eintragung gelten zu können. Was wir auf Seite 5 Zeile 29 unter -kvrioäicals« verstehen, sind Bücher, welche periodisch erscheinen, wie z. B. Lexikons, Romane, Novellen etc., welche in Lieferungen erscheinen. Bei diesen braucht nur die erste Lieferung zur Registrierung zu gelangen; es müssen jedoch alle Lieferungen die Oop^rigbt- Notiz tragen. Hierüber existiert kein Zweifel. Was Illustrationen in Büchern betrifft, so ist es nicht vonnöten, daß die betreffende Illustration den Vop^rigbt- Vermerk extra trägt, sofern dieselbe an dem betreffenden Werk als unumgänglich notwendig erscheint, resp. wenn das be treffende Buch an Wert verlieren würde, wenn die Illustra tion im betreffenden Werke fehlen würde; oder wenn die betreffende Illustration als Original speziell für diesen Zweck hergestellt würde. Handelt es sich jedoch in solchen Fällen um Reproduktion von Bildern, welche bereits vorher als Kunstwerk für sich hier geschützt worden sind, so müssen auch diese, wenn sie in Büchern als Reproduktion erscheinen, den Vermerk tragen. Betreffs der Frage, ob Zeitungen nichtenglischer Sprache der Druckklausel unterliegen, so konnten wir von Washington aus noch keine definitive Antwort erhalten. Wir sprachen jedoch vor einigen Tagen einen Herrn Johnson, welcher der Anwalt der hiesigen Bühnengenofsenschaft ist und an der Bildung des neuen Ooxxrigbt-Gesetzes tätigen Anteil genommen hat. Derselbe kehrte soeben von Washington zurück, wo er mit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder