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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1909
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- Deutsch
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^ 181. 7. August 1909. Nichtamtlicher Teil. bandes der süddeutschen Baumwollindustriellen; — vr. Steche, Leipzig, i. Fa. Heine L Co., Vorsitzender der Ortsgruppe Leipzig und Vorstandsmitglied des Verbandes Sächsischer Industrieller; — vr. H. I. Thißen, Verwaltungsdirektor des Vereins für Handlungskommis von 1868, Hamburg; — Herm. Vogel, Geh. Kommerzienrat, Chemnitz; — Kommerzienrat Hermann Wahl, Vorsitzender des Detaillisten-Verbandes von Rheinland und West falen, Barmen; — Hermann Wirth, Geh. Kommerzienrat, i. Fa. Poppe L Wirth, (Teppich-, Wachstuch- und Linoleum-Handel), Vorsitzender des Bundes der Industriellen, Berlin. Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten wird den Satzungen entsprechend vom Direktorium im Herbst d. I. vor genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Herr Geh. Justiz rat vr. Niesser-Berlin mit der Leitung der Geschäfte des Bundes beauftragt. Soweit bereits Vorschläge für die Wahl von Mitgliedern zum Gesamtausschuß Vorlagen, ist diesen entsprochen worden unter Berücksichtigung namentlich folgender Geschäftszweige und Inter essen: Bergbau und Hüttenwesen, Maschinenfabrikation und ge samte Metallverarbeitung, Ton-, Zement-, Kalk- und verwandte Industrien, Holzverarbeitung, Spinnerei, Weberei und andere Textilindustriezweige, alle Zweige der Nahrungs- und Genußmittel herstellung, Bäckerei, Fleischerei, Schmiedehandwerk, Tischlerei, Glaserei, Malerhandwerk, Wagenbau, Hoch- und Niederbau gewerbe, Gastwirtsgewerbe, Buch- und Steindruck, Kolonialwaren-, Nahrungsmittel-, Tabak- und Drogenhandel, Textilwaren-, Eisen waren-, Kohlen- und Holzhandel, und zwar überall sowohl Groß- als Kleinhandel, Bank- und Bankiergewerbe, Ein- und Ausfuhrhandel, Spedition, Schiffahrtsreederei, Zeitungsverlag, Vertreter großer Angestelltenverbände, der Erwerbs- und Wirt schaftsgenossenschaften, sowie wichtiger allgemeiner Jndustrie- und Handelsvertretungen. Um jedoch in Gemäßheit des § 9 der Satzungen tunlichst allen Erwerbszweigen eine Vertretung im Gesamtausschuß zu gewähren, ist eine Kommission eingesetzt worden mit dem Aufträge, weitere Vorschläge, insbesondere von wirtschaftlichen Jnteressenvereinigungen, für eine Vertretung im Gesamtausschuß entgegenzunehmen. Solchen Vorschlägen sieht die Geschäftsstelle des Hansa-Bundes, Berlin 7, Dorotheen straße 3, baldmöglichst, aber nicht später als bis zum 15. Sep tember d. I., entgegen. Den bestehenden oder mit Zustimmung des Direktoriums noch zu errichtenden Zweigvereinen (Ortsgruppen und Landes gruppen) ist nach näherer Bestimmung des Präsidiums das Recht Vorbehalten worden, sich durch je ein Vorstandsmitglied im Ge samtausschuß vertreten zu lassen, soweit nicht durch die vor genommene Wahl eine solche Vertretung bereits vorgesehen ist. Ein gleiches Recht ist auch denjenigen Handelskammern Vor behalten worden, die ihr Interesse am Hansa-Bund bereits be tätigt haben oder noch betätigen werden, (nach: Nationalztg.) Unerlaubter Boykott. — Die Papierzeitung teilt folgende Entscheidung des Königlichen Kammergerichts in Berlin mit: Der Berliner Gauverein des Verbandes der Deutschen Buch drucker (Gehilfen) hatte im vorigen Jahre durch Wort und Schrift seinen Mitgliedern nahegelegt, Arbeiten für die nicht tariftreue Firma C. Behling in Berlin, deren Personal sich im Ausstande befand, auch in andern Betrieben nicht auszuführen, weil dadurch die Tarifsache geschädigt werde. Auch die tarif treuen Prinzipale wurden durch die Vertrauensleute ersucht, in gleichem Sinne zu handeln. Inwieweit dieser Aufforderung Folge geleistet wurde, ist nicht festgestellt worden. Das König liche Landgericht I zu Berlin hatte in diesem Vorgehen einen im wirtschaftlichen Leben zulässigen Boykott erblickt und Ein schreiten dagegen abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Firma C. Behling hat aber das Königliche Kamme rgericht den Beschluß des Landgerichts dahin abgeändert, daß den Beklagten (dem Verein Berliner Buchdrucker und Schrift gießer, dessen Vorsitzendem Massini und dem Redakteur Albrecht) untersagt wird, a) an Buchdruckereibesitzer die Aufforderung zu richten, Gal vanos, Klischees, Platten und sonstige Stereotypie-Artikel nicht von der Klägerin zu beziehen, und zwar gleichviel, ob sie direkt oder indirekt — insbesondere auch durch die Ver trauensmänner in den einzelnen Druckereien — an die Druckereibesitzer gerichtet wird, d) an Buchdruckereigehilfen die Aufforderung zu richten, das Verdrucken von durch die Klägerin hergestellten Stereotypie- Artikeln und Galvanos zu verweigern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten eine Geldstrafe von 100 angedroht. — In der Begründung seines Beschlusses führt das Kammergericht aus, daß es sich hier nicht um einen einfachen Boykott handelt, sondern um eine nach 153 der Gewerbeordnung verbotene Verrufserklärung. Es sei festgestellt, daß die Firma Behling durch das Vorgehen des Verbandes zum Beitritt zur Tarifgemeinschaft veranlaßt werden sollte. Durch Aufforderungen und Vorstellungen der Vertrauensleute sollte eine Sperre über die Erzeugnisse der Firma erreicht werden. Dadurch seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 153 der Gewerbeordnung gegeben. Wenn man einwende, dieser Paragraph beziehe sich nur auf Bestim mungsversuche von Arbeitern gegen Arbeiter und Arbeitgebern gegen Arbeitgeber, so finde diese Auffassung des Wortes »andern« keinen Anhalt im Gesetz. (Bei der Beratung dieses Paragraphen der Gewerbeordnung habe man Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie die heutigen Tarif gemeinschaften, noch nicht gekannt.) Auch stehe der An wendung des § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entgegen, daß der beklagte Verein als nichtphysische Person sich strafrechtlich gegen 8 163 der Gewerbeordnung nicht ver gehen könne. Schließlich wird noch festgestellt, daß die Klägerin erst durch die Aufkündigung eines Kunden unter dem 20. April 1909 eine nachweisbare Schädigung erfahren habe und vorher keinen Anlaß zum Einschreiten gehabt habe, also die Klage noch nicht verjährt sei. Der Verein hat die gesetzlich vorgesehenen Schritte eingeleitet, um im Klagewege die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung des Kammergerichts, die zunächst rechtskräftig ist, zu erstreiten. (nach: »Papierzeitung«.) Der neue amerikanische Zolltarif. — Aus Washington wird gemeldet, daß der Senat am 5. August die neue Zolltarif bill angenommen hat. Die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten Taft erfolgte noch an demselben Tage. Für den Buchhandel und ihm nahestehende Gewerbe sind folgende Tarifpositionen von Wichtigkeit: Bücher aller Sorten, einschließlich der Geschäftsbücher und Pamphlete, Gravüren, Photographien, Radierungen, Landkarten, sonstwo erwähnt sind; Zollsatz: 25 Prozent. Bilderbücher aus Papier oder anderm Material, nicht über 24 Unzen schwer, für Kinder; Zollsatz: 6 Cent per Pfund. Modenjournale oder sonstige periodische Druckschriften mit Lithographien; Zollsatz: 8 Cent per Pfund. Ansichten von Landschaften, Plätzen, Städten, Szenerien, Gebäuden oder Lokalitäten irgendwelcher Art in den Vereinigten Staaten, auf Karton oder Papier, nicht stärker als acht Tausendstel Zoll, die durch irgendein Verfahren, einschließlich des Photo- gelatinverfahrens und der Lithographie, hergestellt sind und die weniger als 35 Zoll im Quadrat messen; Zollsatz: 15 Cent per Pfund und 25 Prozent. Schreibpapier, Briefpapier und ähnliche als Handpapier bekannte Produkte, auch japanisches und imitiert japanisches Papier sowie Schreibmaschinenpapier und ähnliche Sorten, wiegend 6V4 Pfund oder mehr per Ries; Zollsatz: 3 Cent per Pfund und 15 Prozent vom Wert; falls dieses Papier liniiert oder in irgend einer Weise dekoriert ist, außer durch Lithographie, soll ein zusätzlicher Zoll satz von 10 Prozent erhoben werden. Musikalische Instrumente und Teile von ihnen, Saiten, auch Etuis und sonstige Umhüllungen, Stimmgabeln, Metronome; Zollsatz: 45 Prozent. Nachvcrsteuerung der Belcuchturrgsmittel. — Seit der Veröffentlichung der neuen Steuergesetze werden dem Vernehmen nach Beleuchtungsmittel verschiedener Art, namentlich aber Glüh strümpfe, von den Inhabern kaufmännischer und gewerblicher Be triebe, von kommunalen und anderen Verwaltungen in ungewöhn- 1178*
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