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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1909
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- Deutsch
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9194 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. 184, 11. August 1909. X Allgemeine Bestimmungen. 8 91. Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der An fertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und gestempelte Vor drucke, abhaudengekommene oder vernichtete Scheckvordrucke, sowie für Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zulässig ist. 8 92. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 8 93. Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu ent richtenden Abgaben unterliegt der Verjährung. Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit folgenden Maßgaben Anwendung: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Absatz 1 mit dem Schlüsse des Jahres, in dem die Vorlegung der Wert papiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den übrigen Fällen mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver jährung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abläuft. 8 94. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be stimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf deu Wert des Streitgegenstandes die Land gerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen be stehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht. 8 95. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu eiuhundertfünfzig Mark nach sich. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88 2, 25, 33, 43, 61, 64, 69, 75 und 88 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 8 96. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstands mitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haft barkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind. Auf die Verhängung der im § 26 vorgeschriebenen Nückfalls- strafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 8 97. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vor schriften in § 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer,*) sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 8 98. Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zu stimmung des Verurteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden. 8 99. Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Be amten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die be treffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden. Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeichnten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen. Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und Beamten ob. 8 100. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befug nissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichnten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nummer 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig be treiben oder vermitteln. Das Gleiche gilt in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichnten Abgabe von den im § 2 des Scheck gesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im Wege des Scheckverkehrs befassen. Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichenfalls auck die Geschäftsbücher zur Einsicht vor zulegen. Von anderen als den im Abs. 2 bezeichnten Personen kann die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeich nende abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. A . d l b d' R-'ck'bOl' d d B l d nis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Die Vorschrift des 8 26 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Neichs-Gesetzbl. S. 825) findet auf die Abschrift von ^ D B d'. ^ ^ E' lck 0 F ll Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der be sonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Ent richtung der Abgaben reglementarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. 8 103. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahreus werden die Neichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet. 8 104. Die Kaffen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter Tarisnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. *) An die Stelle der § 17 Satz 1, § 18 sind die in § 23 Abs. 1, § 24 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 getreten. Der 8 19 ist weggefallen.
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