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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1909
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- Deutsch
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^ 184, 11. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschl. Buchhandel. 9191 II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. (Tarifnummer 4.) 8 12. Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide Kontrahenten im Jnlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Jnlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen ent scheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsnieder lassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 8 13. Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als un bedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchst möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft. Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handels gesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Ge schäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 17 Absatz 2 eintritt. Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe (»an Aufgabe«) abgeschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges Geschäft. 8 14. Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 1. wenn das Geschäft durch einen im Jnlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen ist, dieser, anderenfalls: 2. wenn nur einer der Kontrahenten im Jnlande wohnhaft ist, dieser, 3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Jnlande wohnhafter nach 8 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann« ist, der letztere, 4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (8 13 Abs. 3), der Kommissionär, 5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. Die im Jnlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Ge schäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu ent richten ist (§ 12 Abs. 2), der nicht im Jnlande wohnhafte Kontra hent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 8 15. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 be zeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§ 14 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben. 8 16. Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (8 14 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zu gegangen, so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im 8 16 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Ge schäfte (8 14 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden. Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach 8 15 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 8 17. Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte um fassen, insofern letztere an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, ab geschlossen worden sind. Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kom mittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatze »in Kommission« aus gestellt, so bleibt das Abwicklungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über den selben Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer (8 20) in seinen Händen befindet. Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Nückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 8 18- Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufs kommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere der selben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Ge schäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, inssondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen. 8 19. Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Wertpapieren derselben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Stücke gleicher Gattung zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder Gewährung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber 1194*
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