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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190908117
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-08
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.V 184 11. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9193 8 44. Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 43 von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des § 43 die im § 26 vorgesehene Rückfallsstrafe ver wirkt 8 45. Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Fracht vertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempel abgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetz lichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes An wendung. Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel ufw.) in den einzelnen Bundes staaten. V. Personenfahrkartcn. (Tarifnummer 7.) 8 46 bis 8 55. VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. (Tarifnummer 8.) 8 56 bis 8 65. VII. Vergütungen. (Tarifnummer 9.) 8 66. Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Ge winnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. fAbs. 3 Tarifnummer 91), die den zur Überwachung der Geschäfts führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. ' 8 67. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vor stande, den persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den Geschäftsführern der im 8 66 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezüge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten. 8 68. Die Verpflichtung zur Stempelcntrichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschrifts mäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Be stimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 8 69. Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesell schafter beziehungsweise die Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempels beträgt. VIII. Schecks. (Tarifnummer 10.) 8 70. Die Entrichtung der in Nr. 10 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein im Inland ausgestellter Scheck vom Aussteller, ein im Ausland auf das Inland ausge- versehen ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen liegt dem Aussteller des stempel pflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inland aushändigt. Die Ent richtung muß erfolgen, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. 8 71. Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland ausgestellten Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem inländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An nahme vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Wechselstempels zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des zur Urkunde nach Tarifnummer 10 8 72. Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der Bezeichnung »Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung« oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausferti gungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer dieser Aus fertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Aus- fertigungen ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, so unterliegt diese Ausfertigung gleich falls der Versteuerung. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland ausgestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt. Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Aus fertigung oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung gesetzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen wird. 8 73. Ist die in den §8 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung unter lassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht be wirkt ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unter zeichnet, veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch den späteren In haber keinen Einfluß. Hat eine der im 8 70 Absatz 2 bezeichneten Personen die Entrichtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Em pfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 8 74. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem Reichsstempel versehenen Vordruck oder 2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der Urkunde, wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. 8 75. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bestraft. Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat. 8 76. Ist die Urkunde von einer im Jnlande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland erfolgt ist, bis Tatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung darzutun. 8 77. Urkunden, die nach diesem Abschnitte stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempel befreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundes staaten keiner Abgabe unterworfen. Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Ubertragungs vermerken, Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf.Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung. IX GruridstückSübertragringeir. ^ 8 78 bis 8 90. 1195
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