9228 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. N 185, 12. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Reichsstempelgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Vgl. Nr. 184 d. Bl.) Tarif. 2 3 4 Nr. Geg Steuersatz enstand der Besteuerung Berechnung der Stempelabgabe Aktien, Anteilscheine, Kuxe, Renten- nnd Schuldverschreibungen. 1. a) Inländische Aktien, Aktienanteilscheine und Neichsbank- anteilscheine, sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3 b) Anteilscheine der deutschen Kolonialgesellschaften und der ihnen gleichgestellten deutschen Gesellschaften, sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3 e) Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3 Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. 6) Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) — Außerdem für alle nach dem I August 1909 auf Werte der angegebenen Art ausgeschriebenen Ein zahlungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebs verlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt sind und ver wendet werden 3 (1.) Zur Entrichtung des Stempels für die Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, spätestens 5 vom Nennwerte, bei Jnterimsscheinen, sow nicht voll gezahlten Namensaktien und Anteil zahlungen, und zwar in Abstufungen von 60 H für je 20 ^; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 .k Zurückbleiben, für volle 20 ge rechnet. Bei den Wertpapieren zu 1 a und b erfolgt die Versteuerung zuzüglich des Betrags, zu welchem sie höher, als der Nennwert lautet, ausgegeben werden. Der nachweislich versteuerte Betrag der Jnterimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Aktien usw. angerechnet. Das Gleiche gilt von dem ver- Ausländische Werte werden nach den Vor schriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet. von jeder einzelnen Urkunde. Befreit sind: Inländische Aktien und Aktienanteilscheine, sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wert papiere, sofern sie von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, welche u) nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Verteilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapital einlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichern und bei der Auf lösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen, — Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder be- b) die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben. 2. ».) Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Teilschuld verschreibungen), sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 2 vom Nennwerte, bei Jnterimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar: zu 2 u und o in Abstufungen von 40 L, ) Reichs-Gesetzblatt 1909, Nr. 45. Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1909.