9230 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 185, 12. August 1909 1 2 3 4 Nr. Steuersatz Berechnung Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe (3^) den Nennwert des Wertpapiers nicht übersteigt, eine weitere Abgabe nach dem Verhältnisse der abgelaufenen Zeit zu der Zeit zu entrichten, für welche die Gewinnanteilscheine noch laufen. längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel. o) Zinsbogen (Rentenbogen) von inländischen für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldver schreibungen (auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie nicht unter Nr. 3 ^ k fallen . . . - . - - - - - ländischer Korporationen, Aktiengesellschaften oder indu strieller Unternehmungen und sonstigen für den Handels verkehr bestimmten ausländischen Renten- und Schuld verschreibungen, sofern die Bogen im Inland aus gegeben werden k) Zinsbogen von inländischen auf den Inhaber lautenden und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebenen Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunal verbünde, Kommunen und Kommunal-Kreditanstalten, besitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften Befreit sind: 1. Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten; 2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien der in der Befreiungsvorschrift der Tarifnummer 1 bezeichneten Aktiengesellschaften; 3. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in Ver kehr gesetzt werden. Die Befreiung greift nicht Platz, soweit die Bogen für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum ausgegeben werden; 4. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ausgegeben sind. vom Nennwerte der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 50 H für je 100^; überschießende Bruch teile werden für volle 100 gerechnet, j Für Bogen, die Zinsscheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel. vom Nennwerte der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 20 H für je 100^; überschießende Bruch teile werden für volle 100 ^ gerechnet. Für Bogen, die Zinsscheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 4. a) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über: 1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 des Tarifs bezeichneten Art 2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die darüber ausgestellten Urkunden (Kuxscheine, Bezugs scheine, Abtretungsscheine) 3. sonstige Wertpapiere der unter I bis 3 des Tarifs bezeichneten Art einschließlich der Genußscheine . . 4. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Kolonialgesell- schaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft er folgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft stattfindende Übernahme der Aktien oder Anteilscheine durch die Ermäßigung. Hat jemand nachweislich im Arbitrierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarifnummer 4a fallende