^ 185, 12. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9231 1 2 3 4 Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz derk send Berechnung der Stempelabgabe <4-, Gegenstände derselben Gattung im Jnlande gekauft und im Auslande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplätze des Auslandes gekauft, so er mäßigt sich für ihn die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich decken, und zwar für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 um o vom Tausend und für die Gegenstände unter Ziffer 4 um ^ vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage oder an zwei un mittelbar aufeinander folgenden. Börsentagen abge- geschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im Auslande selbst durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuer ermäßigung (um ^ vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder aus- ländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen. Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland abgeschlossener Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei. Für Kostgeschäfte (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vorstehend im Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempelabgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze. Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der Bundesrat. b) Kauf und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien usw. Geschäfte), über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Ge schäft maßgebend sind, Terminpreise notiert werden, und bei Waren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist, diejenigen, für welche an der in Be tracht kommenden Börse Preise für Zeitgeschäfte notiert werden. Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 1. falls die Waren, welche Gegenstand eines nach Nummer 4b stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inland erzeugt oder hergestellt sind; 2. für die Ausreichung der von den Pfandbrief instituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden Grundbesitzer; 3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter Nummer 4a ^ bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber. Als Kontautgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegen- Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind; 4. von den zur Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht der nach erfolgter Verlosung statt findenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte; 5. für Kauf- oder sonstige Anschasfungsgeschäfte über Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere. Vio - - vom Werte des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar in Abstufungen von zu 4a 1: 0,20 .k, „ 4a 2: 1,00 „ „ 4a 3: 0,30 „ „ 4a 4: 0,20 „ „ 4b: 0,40 ' „ für je 1000 oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im einzelnen Falle sind mindestens 10 in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach oben hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind. Der Wert des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- oder Lieferungs preise, sonst durch den mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses be stimmt. Die zu den Wertpapieren gehörigen Zins- und Gewinnanteilscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Ausländische Werte sind nach den Vor schriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen. 1199