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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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9268 Börsenblatt s. d-Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 186. 13. August 1909 dem Rechtsstreite zweier Verleger von Modenblättern befaßt; es führt in der Entscheidung vom 27. Oktober 1897 aus. daß nur das Verhalten der Beklagten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für die rechtliche Würdigung in Betracht kommen könne; cs ist des weiteren der Meinung, daß eine Rück anwendung des Gesetzes darin erblickt werden müßte, wollte man es auf einen in rechtlich zulässiger Weise begründeten Zustand anwenden. Es ist bereits früher gerügt worden, daß das Reichsgericht hier mit dem Begriff des in rechtlich zulässiger Weise begründeten Zustandes operiert, während es sich doch immer nur um einen Mißbrauch handelte, aller dings einen Mißbrauch, dem gegenüber sich die Rechts ordnung gleichgültig verhielt. Allein auch wenn man gegen diese Verwertung des genannten Begriffs in diesem Falle einen Einwand nicht erheben wollte, so müßte doch die Fortsetzung der verwechselungsfähigen Nachahmung von Äußerlichkeiten mit Erfolg im Klagewege verhindert werden können. Mit jedem Akte, der eine Verbreitung des Buchs mit dem nachgeahmten Einband darstellt, wird eine neue Verletzung des Rechts desjenigen begangen, der den Einband zuerst angewendet hat. Gleichviel, ob man in dem Recht, ausschließlich den charakteristischen Einband für das betreffende Buch anwenden zu dürfen, ein Persönlichkeitsrecht oder ein anderes Recht erblickt, soviel ist sicher, daß unter der Herrschaft eines das Recht aus diese Äußerlichkeiten schützenden Gesetzes jede Handlung, welche dieses verletzt, auf Anrusen des Verletzten untersagt werden muß. Nur dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß auch die unter dem neuen Recht sich fortsetzende Betätigung der Verletzung dieses Rechts nicht gehindert werden kann, wenn man die Ansicht vertreten wollte, daß der Verletzte durch den Gebrauch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes das Recht auf den Gebrauch ersessen habe. Wie vereint sich aber eine solche Konstruktion mit der sonst allgemein hochgehaltenen Anschauung, daß Mißbräuche aus rechtliche Berücksichtigung keinen Anspruch haben, mögen sie auch in großem Umfange Vorkommen und in einem großen Bezirke verbreitet sein? Für die Titel und die besonderen Bezeichnungen im Buchhandel hat die Frage der Anwendung des neuen Gesetzes aus die bereits vor dem 1. Oktober bewirkten und nachher sich sortsetzenden Aneignungen nicht mehr den Wert wie früher; hingegen hat die analoge Frage für die durch die Novelle dem Schutz unterstellten Äußerlichkeiten, d. h. charakteristischen Geschäftsabzeichen und Geschäftseinrichtungen, allerdings einen großen praktischen Wert, und sie wird auch, wie dem Versasser bekannt geworden ist. zum Austrag ge bracht werden. Hoffentlich findet sie eine Lösung in der Rechtsprechung, die den berechtigten Interessen des Buch handels entspricht, damit nicht der bisherige Zustand wenigstens zum guten Teil verlängert und vielleicht sogar verewigt wird. Justizrat vr. Fuld-Mainz. Leuchtmittelsteuergesetz. Vom IS. Juli 1909."> § 1- Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: elektrische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Jnlande bestimmt sind, einer in die Neichskasse fließenden Steuer. *) Reichsgesetzblatt 1909 Nr. 45, ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1909. 2. Die Steuer beträgt: für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen: bis zu 15 Watt ...5c), lv z, 2 von über 16 bis 26 Watt . . . . .10 „ 20 „ 3. 26 „ 60 „ . . . 20 „ 40 „ 4. 60 „ 100 „ . . . . . 30 60 5. „ 100 „ 200 ., . . . . .60 „ 1 ./6, 6. für solche von höherem Verbrauche zu u. je 26 H, zu d je 40 H mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt; 6. für Glühkörper zu Gasglühlicht und ähnlichen Lampen: 10^ für das Stück; 0. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen: 1. aus Neinkohle: 60 -H für das Kilogramm, 2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 1 ^ für das Kilogramm; v. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt: 1 ^ für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 ^ mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt. Entrichtung und Stundung der Steuer. 8 3. Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei eingeführten Erzeug nissen der bezeichnten Art hat die Versteuerung durch den Ein bringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht statt findet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen. Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuer zeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraus setzungen fest, unter denen für verwendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorge schriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht ver wendet angesehen. Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amt licher Aufsicht vor der Entnahme aus den Räumen des Her stellungsbetriebs an gemeldet werden. Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden. 8 4. Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen berechnet wird. Steuer. § 5 Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrugs verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. Verpacku ngszwang. 8 6. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Her stellungsbetrieben und aus dem Auslande nur in vollständig ge schlossenen und ohne erkennbare Spuren nicht zu öffnenden
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