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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090813
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^ I8K 13 August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9269 Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der Steucrpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Her stellung. Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen nach Stück zahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Benennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung, aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Steuerbehörde mit Sicherheit festgestellt werden kann, anzugeben. Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Ver packung unter besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Jnlande vorgenommen wird. Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuer pflichtigen Beleuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Befreiung vom Ver packungszwange. § 7. Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung steuerpflichtiger Veleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller unter Befreiung vom Ver packungszwang und von der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten. Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungszwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Be leuchtungsmitteln, die nicht zum Handel bestimmt sind, abgesehen werden. Anmeldepflicht. § 8. Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel Her stellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Be zeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Be schreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs mittel deren Verkauf im Kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. Anzeige von Änderungen. 8 9. Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebs leiter in ihrem Namen handelt. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 16 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. Vorschriften für Fabriken. § 10. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Her stellung bestimmten Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) gelagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzu stellen. Uber Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde auf zubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. JahrMurg. mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Steueraufsicht. 8 11- Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, so lange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Auf sichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lager räume unmittelbar angrenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. Hilfeleistung bei der Steueraufsicht. 8 12. Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich be ziehenden Geschäftsbücher und Gefchäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. Halberzeugnisse. 8 13. Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige, der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, Sicherungsmaßnahmen anordnen. Verkaufsstellen. 8 14. Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuer pflichtigen Beleuchtungsmitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. 8 15. Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungs mittel wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Behandlung der Steuerzeichen. § 16. Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten, bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Klein verkaufs geöffnet werden müssen oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Umschließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler zurückgegeben noch von diesen angenommen oder wieder verwendet werden. Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Strafvorfchriften. Steuerhinterziehung. 8 17. Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vor gesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 8 18. Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vor liegend angenommen, 1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs- 1205
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